Leitsatz (amtlich)

Einem einzelnen Zeichenbestandteil kann unter bestimmten Umständen ausnahmsweise eine besondere, das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen sein, wenn dieser übereinstimmende Teil in dem Gesamtzeichen eine selbstständig kennzeichnende Stellung hat und durch Einfügen in das Gesamtzeichen nicht in den Hintergrund tritt.

 

Normenkette

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Aktenzeichen 7 O 749/00)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin der am 12.6.1975 angemeldeten, noch in Kraft befindlichen deutschen Wortmarke 952207 „Druckstrahlblaster” für „pneumatische Apparate zum Sandstrahlen”. Sie vertreibt unter dieser Marke sowie unter der Bezeichnung „Druckstrahl-Blaster” Sandstrahlgeräte. Die Beklagte vertreibt ebenfalls Sandstrahlgeräte, die sie als „Magnum-Blaster” bzw. „Magnum-Blaster 2000” und als „Pneumo-Blaster” bezeichnet.

Die Klägerin erblickt hierin eine Verletzung der ihr aus der Klagemarke zustehenden Markenrechte. Sie hat vorgetragen, zwischen dieser und den angegriffenen Zeichen bestehe Verwechslungsgefahr. Der Gesamteindruck der Klagemarke werde allein durch den Bestandteil „Blaster” bestimmt, da der Wortbestandteil „Druckstrahl” rein beschreibend sei. Der Wortbestandteil „Blaster” präge auch die beiden Kollisionszeichen. Der Bestandteil „Magnum” weise lediglich beschreibend auf die Größe des Geräts hin, der Bestandteil „Pneumo” beschreibe die Arbeitsweise des Geräts. Der Gesamteindruck der Klagemarke und der für identische Waren benutzten angegriffenen Zeichen stimme in verwechslungsfähiger Weise überein. Im Übrigen genieße die Klagemarke durch die intensive Benutzung für Sandstrahlgeräte bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine überragende Bekanntheit.

Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten die Benutzung der streitigen Zeichen „Magnum-Blaster” und/oder „Pneumo-Blaster” zu untersagen. Die Klägerin hat ferner Verurteilung der Beklagten für Auskunftserteilung beantragt und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat vorgetragen, der Zeichenbestandteil „Blaster” präge weder die Klagemarke noch die angegriffenen Bezeichnungen. Er sei lediglich die englische Übersetzung für „Druckstrahlgebläse”. Die weiteren Zeichenbestandteile seien dem Wortbestandteil „Blaster” gleichwertig und für den Gesamteindruck zumindest in gleicher Weise prägend. Im Hinblick auf die allenfalls geringe Kennzeichnungskraft der Klagemarke sei für die Begründung einer Verwechslungsgefahr eine weitergehende Übereinstimmung erforderlich. Eine solche sei nicht gegeben.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgte die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, die Klagemarke verfüge aufgrund der für diese betriebenen umfangreichen Werbung über eine erhöhte Kennzeichnungskraft. Das unter dieser Marke von der Klägerin vertriebene Gerät genieße auf dem Markt auch deshalb eine Sonderstellung, weil es als einziges Gerät standfrei arbeiten und deshalb zur Einstrahlung von Schriften in Granitstein eingesetzt werden könne. Zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen „Druckstrahlblaster” und „Magnum-Blaster” bzw. „Pneumo-Blaster” bestehe Zeichenähnlichkeit. Bei deren Beurteilung sei der Wortbestandteil „Blaster” isoliert zu betrachten, da er die Klagemarke allein präge und dem weiteren Bestandteil „Druckstrahl” rein beschreibend sei. Gleiches gälte für die angegriffenen Zeichen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache erfolglos. Mit eingehender und überzeugender Begründung, der der Senat folgt und auf die Bezug genommen wird, ist das LG zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass zwischen der Klagemarke und den Bezeichnungen „Magnum-Blaster” und „Pneumo-Blaster” eine Verwechslungsgefahr nicht besteht. Die Ausführungen der Klägerin im Berufungsrechtszug veranlassen keine hiervon abweichende Beurteilung.

Zu Recht ist das LG davon ausgegangen, dass der Klagemarke nicht aufgrund intensiver Werbung eine erhöhte Kennzeichnungskraft beigemessen werden kann. Eine solche wird auch nicht durch den von der Klägerin im Berufungsrechtszug erstmals im Einzelnen dargelegten Werbeaufwand und den hiervon auf die Klagemarke entfallenden Anteil belegt. Zu Recht verweist die Beklagte darauf, dass jegliche Darlegung fehlt, wie die Klägerin die Werbeaufwendungen für die Klagemarke von den Webeaufwendungen insgesamt abgrenzt. Aus den von der Klägerin selbst vorgelegten Werbeunterlagen ist ersichtlich, dass mit diesen eine Reihe verschiedener Geräte beworben werden. Das Sandstrahlgerät „Druckstrahlblaster” wird hierbei in keiner Weise herausgestellt oder in sonstiger Weise werblich hervorgehoben. Für den Beleg eines erhöhten Bekanntheitsgrades der Klagemarke reichen mithin auch die Ausführungen, mit denen die Klägerin im Berufungsrechtszug ihr erstinstanzliches Vorbringen zu ihren Werbeaufwendungen ergänzt hat, nicht aus.

Entgegen der Ansich...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge