Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Entscheidung vom 07.03.2006; Aktenzeichen 4 O 387/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 03.07.2008; Aktenzeichen IX ZR 233/07)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung des Beklagten/Widerklägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 7. März 2006 - 4 O 387/05 - wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger/Widerbeklagten vorher Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

  • 4.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

l.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zustimmung zur Löschung einer zugunsten des Beklagten eingetragenen Zwangshypothek über 230.798,59 EUR zzgl. Zinsen in Anspruch. Der Beklagte verlangt von dem Kläger und dem Drittwiderbeklagten (dem Bruder des Klägers) im Wege der Widerklage die Zahlung von 230.788,59 EUR zzgl. Zinsen. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen erstinstanzlich gestellten Antrag, die Klage abzuweisen, ebenso wie den mit der Widerklage verfolgten Zahlungsanspruch weiter. Er ist der Ansicht, die am 03.11.2003 erfolgte Rückauflassung des Grundstücks durch die Schuldnerin M. an Frau J. sei sittenwidrig und damit nichtig. Es handle sich um ein drittschädigendes Rechtsgeschäft, bei dem alle Beteiligten sittenwidrig gehandelt hätten. Denn mit ihm seien allein die Interessen der Familie X. berücksichtigt worden, während es um die Interessen von Frau J. nicht gegangen sei. Dies zeige sich an der Aussage des erstinstanzlich als Zeugen vernommenen Notars, der die Transaktion mit der Schuldnerin und ihrem Ehemann vorbesprochen habe. Der Beklagte ist daneben der Ansicht, dass ihm zur Durchsetzung seiner Ansprüche das Anfechtungsgesetz zur Seite stehe. Bei der betreffenden Transaktion sei es letztlich um seine Benachteiligung als Gläubiger von Frau M. gegangen. J. habe ihr vorbehaltenes Rücktrittsrecht in diesem Sinne missbraucht. Außerdem sei J. am 03.11.2003 partiell geschäftsunfähig gewesen, weil sie sich in einem Schockzustand befunden habe. Hierzu habe das Landgericht auch die Zeugin M. vernehmen müssen. Letztlich hafteten die Widerbeklagten ihm, dem Beklagten, unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung aus § 826 BGB auf Zahlung des Vollstreckungsbetrages, weil sie sich in den Plan der Gläuberbenachteiligung einbinden ließen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des LG Karlsruhe vom 07.03.2006, Az. 4 O 387/05, wird im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Auf die Widerklage des Beklagten werden Kläger und Drittwiderbeklagter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten/Berufungskläger EUR 230.788,59 nebst 5,62% Zinsen p.a. seit 24.11.1998 zu bezahlen.

Der Kläger und der Drittwiderbeklagte beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Der Rückerwerb des Hausgrundstücks aufgrund des im Schenkungsvertrag vom 25.11.1993 vorbehaltenen Rücktrittrechts, welches durch eine Auflassungsvormerkung gesichert wurde, sei weder nichtig noch anfechtbar. Es handle sich bei dem Vorgang um ein zulässiges und den Interessen von Frau J. dienendes Rechtsgeschäft, das seine Grundlage in der ebenfalls zulässigen Gestaltung des Schenkungsvertrages von 1993 habe und nicht isoliert von diesem betrachtet werden dürfe. J. sei auch nicht geschäftsunfähig gewesen. Schadensersatzansprüche des Beklagten/Widerklägers bestünden nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

ll.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beklagte ist verpflichtet, die Zustimmung zur Löschung der auf dem Grundstück des Klägers und des Drittwiderbeklagten lastenden Zwangshypothek zu erteilen. Die Widerklage ist unbegründet. Den in erster Instanz zur Entscheidung gestellten Hilfsantrag hat der Beklagte/ Widerkläger mit der Berufung nicht weiter verfolgt.

1.

Der Klageanspruch gründet sich auf § 888 Abs. 1 BGB i.V.m. § 883 Abs. 2 BGB. Der Kläger und der Drittwiderbeklagte sind Eigentümer des Grundstücks G. geworden. Sowohl die Auflassung dieses Grundstücks von Frau M. an Frau J. am 03.11.2003 als auch das am selben Tag errichtete Testament von Frau J., durch welches der Kläger und der Drittwiderbeklagte als Erben eingesetzt wurden, sind wirksam. Diese können daher von dem Beklagten die Zustimmung zur Löschung der vormerkungswidrigen Zwangshypothek beanspruchen. Dem Beklagten steht kein Gegenrecht aus der von ihm ausgesprochenen Anfechtung zu.

a)

Die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme hat für die Behauptung des Beklagten, Frau J. sei am 03.11.2003 geschäfts-...

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