Leitsatz (amtlich)
1. Ein nicht unerheblichter Teil der maßgeblichen Verkehrskreise sieht in dem Bestandteil „Hufeland” in der Firma einer Spezialklink nicht den Namen des ehemaligen preußischen Leibarztes Dr. Christoph-Wilhelm Hufeland, sondern eine Phantasiebezeichnung, so dass dieser Begriff unterscheidungskräftig und für die Unternehmensbezeichnung prägend ist.
2. Zur Lösung von Konfliktfällen firmenrechtlichen Schutzes, die sich aus der Vereinigung der beiden deutschen Staaten ergeben, ist davon auszugehen, dass den sich gegenüberstehenden Firmenbezeichnung dieselbe Priorität, nämlich der Zeitpunkt der deutschen Einheit, zukommt.
3. Der wegen des bloßen regionalen Bezugs des Unternehmens in dem Beitrittsgebiet im Prioritätszeitpunkt räumlich beschränkte Schutz einer Unternehmensbezeichnung kann nicht nachträglich durch ihre Registrierung als Internet-Domain zum Nachteil einer Unternehmensbezeichnung, deren Schutzbereich sich mit der Wiedervereinigung auf das gesamte (neue) Bundesgebiet erweitert hat, erstarken.
Normenkette
MarkenG § 5 Abs. 1, § 153; UWG a.F. § 16
Verfahrensgang
LG Mannheim (Aktenzeichen 7 0 270/01) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Mannheim vom 11.1.2002 – 7 O 270/01 – werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 2/3, die Klägerin 1/3.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 90.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 3.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die am 11.12.1986 in das Handelsregister eingetragene Klägerin betreibt seit dem Jahre 1986 unter ihrer heutigen Firmenbezeichnung in Bad M. eine Spezialklinik für ganzheitliche immunbiologische Therapie. Sie ist Inhaberin der deutschen Marke 2032816 „HUFELAND” mit der Priorität 8.2.1991. Die Marke ist eingetragen für „Dienstleistungen eines Krankenhauses, pharmazeutische Präparate und Diätetika”. Die Klägerin betreibt bundesweite Werbung in Zeitschriften und Illustrierten. Presse und Fernsehen berichten über sie als „Hufeland Klinik in Bad M.”.
Die seit dem 3.11.1993 unter der Firmenbezeichnung „Hufeland Krankenhaus GmbH Bad L.” im Handelsregister eingetragene Beklagte betreibt in Bad L./Thüringen ein Krankenhaus. Sie ist entstanden durch Umwandlung des bisher als Eigenbetrieb der Gebietskörperschaft Kreis Bad L. betriebenen Kreiskrankenhauses Bad L. Die Beklagte ist Inhaberin der seit dem 22.2.1999 für sie registrierten Internet-Domain „hufeland.de”.
Die Klägerin erblickt in der Verwendung der Bezeichnung „hufeland.de” als Domainname durch die Beklagte eine Verletzung ihr zustehender Kennzeichnungs- und Markenrechte.
Sie hat vorgetragen, sie besitze die marken- und firmenrechtliche Priorität an dem Zeichen „Hufeland”. Der Bestandteil „Hufeland” sei kennzeichnungskräftig und präge ihre Firmenbezeichnung. Der Beklagten stehe ein älteres Recht an diesem Wort nicht zu. Die Behauptung der Beklagten, sie führe seit dem Jahre 1962 den Namen „Kreiskrankenhaus Christoph-Wilhelm Hufeland”, treffe nicht zu. Im Übrigen sei der Schutzbereich der Unternehmensbezeichnung der Beklagten regional beschränkt gewesen und habe sich nach der Wiedervereinigung nicht erweitert.
Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „hufeland.de” für Krankenhausdienstleistungen und/oder den Betrieb eines Krankenhauses als Internet-Domainname zu benutzen.
Die Klägerin hat ferner die Verurteilung der Beklagten zum Verzicht auf die Domain „hufeland.de” sowie zur Auskunft über die Anzahl der Abfragen unter dieser Domain beantragt und ferner die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Sie hat vorgetragen, ihr stehe das prioritätsältere Recht an der Bezeichnung „Hufeland” zu. Sie habe das von ihr betriebene Kreiskrankenhaus vom 12.8.1962 bis zum Jahre 1993 unter der Geschäftsbezeichnung „Kreiskrankenhaus Christoph-Wilhelm Hufeland” und anschließend unter der Geschäftsbezeichnung „Hufeland Krankenhaus GmbH Bad L.” geführt. Im Übrigen sei der Bestandteil „Hufeland” für die Geschäftsbezeichnung der Klägerin nicht prägend und auch nicht unterscheidungskräftig, da der Name „Hufeland” als Nachname eines berühmten Arztes im medizinischen Bereich vielfach verwendet werde.
Das LG hat dem Unterlassungsbegehren der Klägerin entsprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Hiergegen wenden sich die Beklagte mit ihrer Berufung und die Klägerin mit ihrer Anschlussberufung.
Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihr Klagabweisungsbegehren weiter. Zur Be...