Verfahrensgang
LG Mannheim (Aktenzeichen 2 O 187/14) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15. September 2015, Az. 2 O 187/14, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht gegenüber dem Beklagten verpflichtet ist, die Verwendung der Bezeichnung "Balsamico" für in Deutschland hergestellte auf Essig basierende Produkte zu unterlassen, wenn die Verwendung in der nachstehend wiedergegebenen Form erfolgt:
((Abbildungen))
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie dem Beklagten nicht aufgrund der Eintragung einer geschützten geografischen Angabe verpflichtet ist, bestimmte Verwendungen einer Bezeichnung zu unterlassen.
Der Beklagte ist ein Zusammenschluss von Erzeugern der mit der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" versehenen Erzeugnisse. Diese Bezeichnung ist nach Art. 1 und 2 i.V.m. den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 der Kommission vom 3. Juli 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.)) - nachfolgend VO 583/2009 - für einen insbesondere hinsichtlich der Art seiner Herstellung, die im Verwaltungsgebiet der italienischen Provinzen Modena und Reggio Emilia erfolgen muss, spezifizierten Essig geschützt.
Die Klägerin stellt auf Essig basierende Produkte her und vermarktet diese im Raum Baden. Bei Beginn des Rechtsstreits hatte sie seit mindestens 25 Jahren Produkte unter der Bezeichnung "Balsamico" und "Deutscher Balsamico" vertrieben und verwendete dafür die in der Entscheidungsformel des vorliegenden Urteils abgebildeten Etiketten auf Flaschen wie folgt, wobei ergänzend auf die Lichtbilder der Anlagen B 21 Bezug genommen wird:
((Abbildungen))
Im Folgenden werden das links abgebildete Produkt mit "t" und das rechts abgebildete Produkt mit "1868" bezeichnet.
Der Beklagte beanstandete mit Schreiben vom 7. August 2014 (Anlage K 6) gegenüber der Klägerin die Kennzeichnung "DEUTSCHER balsamico" beim Produkt "t" und forderte die Klägerin mit Schreiben vom 22. September 2014 (Anlage K 8) dazu auf, sich strafbewehrt zu verpflichten, die Vermarkung von Dressing unter der Kennzeichnung "Balsamico" zu unterlassen.
Die Klägerin hat mit der Klage geltend gemacht, die beanstandete Etikettierung sei keine nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (nachfolgend VO 1151/2012) verbotene Anspielung auf die geschützte geographische Angabe "Aceto Balsamico die Modena", weil der Begriff "Balsamico" (wie der "Aceto Balsamico") nicht selbständig geschützt sei und sich als Gattungsbezeichnung durchgesetzt habe und weil die Etikettierung keinen Zweifel daran lasse, dass es sich um ein deutsches Erzeugnis handele. Im Übrigen seien geltend gemachten Ansprüche verwirkt. Soweit der Beklagte zuletzt eine Irreführung hinsichtlich einer in Wirklichkeit italienischen Herkunft von Zutaten geltend gemacht habe, sei klarzustellen, dass die Erzeugnisse der Klägerin ausschließlich aus einheimischen Zutaten hergestellt würden und die Klägerin nur versehentlich im Rechtsstreit die Verwendung italienischen Weinessigs vorgetragen habe.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, die Verwendung der Bezeichnung "Balsamico" für in Deutschland hergestellte auf Essig basierende Produkte zu beanstanden und/oder als stets rechtswidrig zu bezeichnen, wenn die Verwendung in der in der Entscheidungsformel des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Form erfolgt.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgebracht, es fehle am Feststellungsinteresse, weil der Klageantrag über die Rechtsberühmung des Beklagten hinausgehe, indem er schlechthin die Verwendung der Bezeichnung "Balsamico" für in Deutschland hergestellte auf Essig basierende Produkte und im Übrigen nicht die vollständige Kennzeichnung einschließlich der Rücketiketten, sondern nur die Frontetiketten zum Gegenstand habe. Zudem könne der Beklagte nach § 135 MarkenG Unterlassung hinsichtlich der im Klageantrag wiedergegebenen Kennzeichnungen verlangen. Die Klage sei auch wegen Unterlassungsansprüchen nach § 8 UWG i.V.m. §§ 3, 5 UWG unbegründet; verwende die Klägerin italienischen Weinessig für ihre Produkte, so seien der Ausweis badischer Weine auf dem Etikett...