Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.11.2023; Aktenzeichen X ZR 30/21)

BGH (Beschluss vom 27.09.2022; Aktenzeichen X ZR 30/21)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 04.12.2015, Az. 7 O 210/14, unter teilweiser Verwerfung und im Übrigen Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt aufgehoben und insoweit teilweise abgeändert, als die Anträge der Klägerin auf Rückruf/Entfernung aus den Vertriebswegen und Vernichtung abgewiesen worden sind.

Im Umfang der Abänderung wird die Beklagte unter Abweisung der insoweit weitergehenden Klage verurteilt,

1. die unter Ziff. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils bezeichneten, seit dem 1. Januar 2011 bis zum 21. Juli 2015 in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse bei ihren gewerblichen Abnehmern derart umzubauen, dass sie keine Sensoreinrichtung umfassen, die das Entfernen eines Polsterprodukts aus dem Ausgang der Maschine detektiert, und eine solche, dort vor dem Umbau vorhandene Sensoreinrichtung zu zerstören.

2. die unter Ziff. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils bezeichneten Erzeugnisse, die seit dem 1. Januar 2011 bis zum 21. Juli 2015 Gegenstand von dort bezeichneten Handlungen gewesen sind und sich seit dem 21. Juli 2015 in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befinden, derart umzubauen, dass sie keine Sensoreinrichtung umfassen, die das Entfernen eines Polsterprodukts aus dem Ausgang der Maschine detektiert, und eine solche, dort vor dem Umbau vorhandene Sensoreinrichtung zu zerstören.

II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 60 % und die Klägerin 40 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung

  • wegen der Vernichtung (Ziffer I.2 dieses Urteils) und des Rückrufs/der Entfernung aus den Vertriebswegen (Ziffer I.1 dieses Urteils) durch Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt 150.000 EUR,
  • wegen Auskunft/Rechnungslegung (Ziffern 2, 3 und 5 des Tenors des angefochtenen Urteils) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000 EUR.

abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Parteien können jeweils die Vollstreckung der anderen Partei wegen der Kosten des Rechtsstreits (Ziff. III. dieses Urteils) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Patentverletzung insbesondere auf Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf aus den Vertriebswegen in Anspruch.

Die Klägerin stellt Polsterumarbeitungsmaschinen her. Sie ist seit seiner Erteilung Inhaberin des inzwischen abgelaufenen europäischen Patents EP 0 776 760 B2 (nachfolgend Klagepatent), dessen deutsche Übersetzung als Druckschrift DE 695 09 535 T3 vorliegt (Registerauszug des DPMA vom 15. Dezember 2014, Anlage KA 2).

Der Hinweis auf Erteilung des am 21.07.1995 angemeldeten Klagepatents wurde am 06.05.1999 veröffentlicht. Durch die Einspruchsbeschwerdeentscheidung des Europäischen Patentamts vom 31. Januar 2006 (Anlage KA 13) wurde das Klagepatent in geänderter Form aufrechterhalten, nämlich in einer Kombination der ursprünglichen Schutzansprüche 1 und 2 der erteilten Fassung. Eine gegen das Klagepatent geführte Nichtigkeitsklage wurde vom Bundesgerichtshof (X ZR 46/17) abgewiesen.

Anspruch 1 in der gültigen Fassung hat in der Verfahrenssprache und der deutschen Übersetzung folgenden Wortlaut:

Die Beklagte stellt ebenfalls Polsterumarbeitungsmaschinen her, insbesondere solche mit den Modellbezeichnungen [M1], [M2], [M3] und [M4] (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen). Die Beklagte bietet die angegriffenen Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutschland an. Zumindest in der Vergangenheit hat sie jedenfalls das Modell [M3] auch in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung des Klagepatents. Im Hinblick auf die Modelle [M1] und [M2] macht sie hilfsweise eine äquivalente Patentverletzung geltend.

Die Klägerin hat (nach Klagerweiterung um die Geltendmachung einer äquivalenten Patentverletzung) zunächst beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Polsterungsumarbeitungsmaschinen zum Umarbeiten eines flächigen Vorratsmaterials in Polsterprodukte

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen o...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge