Verfahrensgang

LG Mannheim (Aktenzeichen 8 O 55/09)

 

Tenor

I. Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 05.02.2014 - Az. 8 O 55/09 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt,

einen Miteigentumsanteil von 113/1.000 an dem Grundstück der Gemarkung M., Flurstück-Nr. ..., eingetragen im Grundbuch von M. Nr. 60763, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit der Nr. 1 bezeichneten Wohnung im Gartengeschoss nebst Keller Nr. 1 im Kellergeschoss, sowie

einen Miteigentumsanteil von 90/1.000 an dem Grundstück der Gemarkung M., Flurstück-Nr. ..., eingetragen im Grundbuch M. Nr. 60763, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit der Nr. 2 bezeichneten Wohnung im Gartengeschoss nebst Keller Nr. 2 im Kellergeschoss, sowie

einen Miteigentumsanteil von 14/1.000 an dem Grundstück der Gemarkung M., Flurstück-Nr. ..., eingetragen im Grundbuch M. Nr. 60763, verbunden mit dem Sondereigentum an dem PKW-Stellplatz Nr. 15 in der Tiefgarage

an die Klägerin aufzulassen und diesbezüglich deren Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch zu bewilligen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, folgende Mängel der Wohnung der Klägerin in der K. 22 (Gartengeschoss, Wohnung Nr. 1 und Wohnung Nr. 2) in ... M. zu beseitigen, und zwar - soweit angegeben - auf die beschriebene Art und Weise:

a) Parkettboden

Der Parkettboden weist im Wohnzimmer, Kinderzimmer, Gästezimmer, Arbeitszimmer, Schlafzimmer und in dem an die Küche angrenzenden Essbereich "Schüsselungen" (Aufwölbungen) und im Wohnzimmer, Gästezimmer und Schlafzimmer Hohllagen sowie an den Parketträndern unter den Randleisten vereinzelt Fehlstellen auf.

Unterhalb des im Bereich des Kinderzimmers, Arbeitszimmers und Schlafzimmer verlegten Estrichs fehlt die erforderliche Dampfbremse in Form einer Folie.

b) Wohnungseingangstür

Die Zarge der Wohnungseingangstür ist nicht als Umfassungszarge, sondern als Winkelzarge ausgeführt. Die Tür weist nicht die Merkmale der Einbruchshemmungsklasse ET 2 nach DIN V 18103 bzw. WK 3 nach DIN ENV 1627 auf, weil ihre Zarge an eine Gipsplattenverkleidung und nicht an eine Beton- oder Kalksandsteinwand angeschlossen ist. Ihr fehlt zudem die zum Nachweis der Erfüllung der Merkmale der Einbruchshemmungsklasse ET 2 nach DIN V 18103 bzw. WK 3 nach DIN ENV 1627 erforderliche Kennzeichnung.

c) Fußbodenheizung im Badezimmer und Gäste-WC

Die Fußbodenheizungen im Badezimmer und Gäste-WC sind jeweils so programmiert, dass sich die Fußbodenoberflächen um mehr als 5 °C über die maximal zulässige Temperatur von 30 °C hinaus erwärmen.

Der zu der Fußbodenheizung im Gäste-WC gehörige Thermostat ist nicht innerhalb des Gäste-WC-Raums, sondern außerhalb davon im Flur angebracht.

d) Beschädigungen von Fenstern/Fenstertüren im Kinderzimmer, in der Küche und am Essplatz

Die Glasscheibe des mittleren Fensters des großen Fenstertürenelements im Kinderzimmer weist innen einen Riss auf.

Die Außenscheibe des rechten zur Tiefgaragenrampe hin ausgerichteten Fensters in der Küche weist unten in der Mitte einen etwa 120 mm langen Kratzer auf.

Die Türschieberverkleidung des Terrassentürfensters am Essplatz ist so beschädigt, dass sie nicht mehr arretiert werden kann und an den Glashalteleisten dieses Fensterelements befinden sich Eindellungen und Abschürfungen.

e) Verbundsicherheitsglas

An folgenden 21 Fenstern ist die Innenscheibe anstelle der Außenscheibe der aus einem Zweischeiben-Isolierglas bestehenden Verglasungseinheit mit Verbundsicherheitsglas versehen worden: das Fenster in der Waschküche, das Fenster im Gäste-WC, 1 Fenster im Gästezimmer, 2 Fenster in der Küche, 6 Fenster im Wohnzimmer (810 × 1960 mm), 3 Fenster im Kinderzimmer (800 × 1980 mm), 1 Fenster im Kinderzimmer (770 × 2200 mm), 1 Fenster im Kinderzimmer (770 × 1220 mm), 2 Fenster im Arbeitszimmer (770 × 1220 mm), 2 Fenster im Schlafzimmer (650 × 2150 mm), das Fenster im Badezimmer.

Alle Innenscheiben sind im Zuge der Mangelbeseitigung mit neuen passiven Glasbruchsensoren zu versehen.

f) Rollläden

Alle in der Wohnung der Klägerin noch vorhandenen Rollläden laufen nicht exakt ab, sondern ruckeln beim Herunterlassen; bei Kälte bzw. starken Temperaturveränderungen klemmen sie. Die Rollläden der nach Osten ausgerichteten Fenstertür im Kinderzimmer und der linken nach Osten ausgerichteten Fenstertür im Schlafzimmer sind abgerissen und vollständig geschlossen.

Die Rollläden der rechten nach Osten ausgerichteten Fenstertür im Schlafzimmer sowie des Fensters im Gäste-WC laufen zudem beim Anhalten in einer Zwischenposition manchmal nach ("rauschen durch").

Bei dem Rollladenkasten des linken Fensters im Essbereich fehlt das Isolierungsteil an der Revisionsklappe.

Am linken Fensterelement der Wohnzimmerfront ist die Lagerung der Aufzugswelle zerbrochen.

Der Deckel des Rollladenkastens am rechten Fensterelement im Wohnzimmer weist keine Dämmung auf.

An einem der Rollladenkästen der Fenster am Essplatz ist eine zerbrochene Halt...

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