Entscheidungsstichwort (Thema)
Selbstbenennung eines Rechtsanwalts als "Spezialist für Zahnarztrecht"
Verfahrensgang
LG Baden-Baden (Urteil vom 19.03.2008; Aktenzeichen 4 O 103/07 KfH) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Baden-Baden vom 19.3.2008 - 4 O 103/07 KfH - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsrechtszugs hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Unterlassung der Werbung mit der Bezeichnung "Spezialist für Zahnarztrecht".
Die Klägerin ist die für S. zuständige Rechtsanwaltskammer. Der Beklagte ist seit 1991 in diesem Bezirk zugelassener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Er betreibt in B./B. eine aus sechs Anwälten bestehende Rechtsanwaltskanzlei. Seit 40 Jahren berät er seine Ehefrau, eine Zahnärztin mit eigener Zahnarztpraxis, in rechtlichen Fragen. Nach einer dem Gericht vorgelegten Fallliste des Beklagten betreute er seit 1994 171 Rechtsstreitigkeiten im Zahnarztrecht, davon seit 1.1.2005 38 Fälle mit vom Beklagten angelegter Aktennummer (Anlage B 10, Nr. 122 bis 159) und 12 Fälle, die keine Aktennummer aufweisen (Anlage B 10, Nr. 160 - 171). Der Beklagte gab außerdem ein kurz gefasstes Werk "Brevier der erfolgreichen Zahnarztpraxis" heraus (Anlage B 14) und verfasste ein Kapitel "Praxiskauf und Praxisübernahme" in der Loseblattsammlung Börkircher, Unternehmen Zahnarztpraxis, erschienen im Springer Verlag (Anlagen B 4). 1998 beteiligte sich der Beklagte an Seminaren für Zahnärzte. In den Jahren 1999 und 2000 nahm er an zwei mehrstündigen, vom Deutschen Anwaltsinstitut durchgeführten Veranstaltungen im Vertragsarztrecht teil (Anlagen B 11 und B 12).
Der Beklagte zog sich ab dem Jahr 2000 aus Tätigkeiten wie dem Schreiben von Broschüren und Beiträgen in Büchern und der Teilnahme an Seminaren zurück und widmete sich ausschließlich seiner Anwaltstätigkeit.
Er warb im beruflichen Verkehr, u.a. in zwei Anzeigen in der Zahnärztezeitschrift Zahnärztliche Mitteilung "ZM" Heft 16 vom 16.8.2007 und im "Baden-Württembergischen Zahnärzteblatt" 09/07 für seine Rechtsanwaltstätigkeit mit der Bezeichnung "Spezialist für Zahnarztrecht" (Anlagen B 6 und B 7).
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte dürfe nicht mit der Bezeichnung "Spezialist für Zahnarztrecht" werben, denn er habe die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung nicht dargelegt.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im beruflichen Verkehr als Rechtsanwalt mit der Bezeichnung "Spezialist für Zahnarztrecht" zu werben.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Er hat geltend gemacht, er dürfe in der beanstandeten Weise werben, weil es keinen Fachanwalt für den Bereich des Zahnarztrechts gebe und weil er aufgrund seiner Lebensgeschichte hinsichtlich dieser Bezeichnung berechtigt sei. Mit dem Fachanwalt für Medizinrecht sei der Spezialist im Zahnarztrecht nicht vergleichbar, da es sich beim Recht der Zahnmedizin um ein eingeschränktes Spezialgebiet handle, das spezielle Kenntnisse über den Fachanwalt für Medizinrecht hinaus erfordere. Eine Klage sei schon wegen seines fortgeschrittenen Alters von 66 Jahren sinnlos. Die Zeit, in der er als Rechtsanwalt tätig sein könne, sei begrenzt. Aufgrund der ländlichen Umgebung der Kanzlei sei es ihm nicht möglich, nur zahnarztrechtliche Fälle zu behandeln. Zudem sei es im aufgrund der Größe seiner Kanzlei nicht möglich, alle behandelten Fälle zum Zahnarztrecht herauszusuchen.
Mit Urt. v. 19.3.2008 - 4 O 103/07, auf das wegen des Weiteren Sach- und Streitstandes sowie der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das LG der Klage vollumfänglich stattgegeben.
Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten Berufung, mit der er seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt, beruft sich der Beklagte ergänzend darauf, dass von ihm nicht dieselben Fallzahlen wie von einem Fachanwalt verlangt werden könnten, da er ein Sonderfall sei. Er arbeite zwar neben dem Zahnarztrecht auch im Verwaltungsrecht, aber das Verwaltungsrecht sei mit dem Kassenarztrecht hinsichtlich des Verfahrens vergleichbar. Es sei ihm nicht zuzumuten, Veranstaltungen zu besuchen, da er für den Erwerb der Qualifikation "Fachanwalt im Verwaltungsrecht" schon Veranstaltungen besuchen müsse. Es müsse ihm überlassen werden, welche Fortbildungsmöglichkeiten er wähle. Die Lektüre von Büchern und der Zeitschriften würden für eine Fortbildung genügen. Er müsse nicht an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Er verfüge über umfassende Literatur im Zahnarztrecht und sei in der Lage, sich anhand von Literatur fortzubilden. Erstmals in der Berufungsinstanz trägt er vor, dass er allein im Monat Mai 2008 vier Fälle bearbeitet habe.
Die Klägerin tritt der Berufu...