Verfahrensgang

LG Konstanz (Urteil vom 22.12.2006; Aktenzeichen 2 O 83/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.11.2009; Aktenzeichen III ZR 302/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Konstanz vom 22.12.2006 abgeändert:

Die Klage wird hinsichtlich des Feststellungsantrages, Antrag Ziff. 2, als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung in Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an der Stillen Beteiligungsgesellschaft r. (GbR), B., Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs des Klägers gegen die Insolvenzmasse der r. Gesellschaft für Vermögensplanung und Finanzdienstleistungen mbH.

Mit sofort vollziehbarer Verfügung vom 25.11.1998 untersagte das damalige Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen der r. Gesellschaft für Vermögensplanung und Finanzdienstleistungen mbH mit Sitz in B. gem. § 37 KWG (a.F.) das weitere Betreiben von Einlagegeschäften auf der Grundlage sog. stiller Gesellschaftsverträge und ordnete die Rückabwicklung der Einlagegeschäfte an. Das Bundesaufsichtsamt gab dies in einer Pressemitteilung vom 4.12.1998 und auf seiner Homepage bekannt. Am 7.12.1998, drei Tage vor der Beitrittsunterzeichnung vom 10.12.1998 durch die Zeden-tin Maria S., wurde im Handelsblatt auf S. 23 in einer kleinen Meldung über 7 Zeilen unter dem Titel "Bankenaufsicht geht gegen r. vor" über die Untersagungsverfügung berichtet (Anlage K 19, AS I, 221; B 16, B 17, AS II, 243, 245). Der Geschäftsführer der Beklagten hat das Handelsblatt nicht bezogen und nicht ausgewertet. Einen Interneta-schluss besaß die Beklagte zu dieser Zeit noch nicht.

Der Kläger hat vor dem LG Konstanz die beklagte GmbH und deren Geschäftsführer Berthold M. als Gesamtschuldner auf Zahlung von zuletzt 119.722,91 EUR in Anspruch genommen. Das LG hat der Zahlungsklage gegen die Beklagte Ziff. 1 i.H.v. 70.971,53 EUR sowie dem ersten Feststellungsantrag, dem Antrag Ziff. 2, stattgegeben, im Übrigen die Zahlungsklage und den zweiten Feststellungsantrag, den Antrag Ziff. 3, abgewiesen. Zwar hält es das LG nach der Beweisaufnahme nicht für erwiesen, dass die Beklagte Ziff. 1 ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag, die Ze-dentin über die grundsätzlichen Risiken der gewählten Anlageform aufzuklären, verletzt habe. Es sieht eine Aufklärungspflichtverletzung aber darin, dass der Geschäftsführer der Beklagten die Zedentin nicht auf die Untersagungsverfügung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 25.11.1998 hingewiesen habe, da er verpflichtet gewesen sei, sich hierüber im Handelsblatt zu informieren. Die Beklagte Ziff. 1 habe demnach den Anlagebetrag von umgerechnet 51.129,19 EUR und als entgangenen Gewinn entgangene Zinseinnahmen von 19.842,34 EUR zu ersetzen. Der darüber hinaus geltend gemachte Betrag von 47.565,23 EUR sei nicht erstattungsfähig. Die Klage gegen den Beklagten Ziff. 2 wurde abgewiesen, da eine persönliche Haftung nicht dargetan sei.

Im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung und macht mit ihrer Berufung geltend, es sei rechtsfehlerhaft gewesen, die Verurteilung allein auf die unterlassene Lektüre nur einer einzigen Publikation - des Handelsblattes - zu stützen. Die konkrete Erscheinungsform des Artikels auf S. 23 sei derart untergeordnet gewesen, dass der Geschäftsführer der Beklagten sie nicht zur Kenntnis hätte nehmen müssen. Weitere Warnhinweise in der Presse habe es vor dem Abschluss des Anlagegeschäfts nicht gegeben. Die Pressemitteilung des Bundesaufsichtsamtes vom 4.12.1998 sei der Beklagten per Internet auch nicht zugänglich gewesen. Sie selbst habe damals noch über keinen Internetan-schluss verfügt. Im Übrigen habe es sich nicht um einen Beratungsvertrag, sondern um einen Anlagevermittlungsvertrag gehandelt. Die Eheleute S. hätten als erfahrene Kapitalanleger nur anlagebezogene Informationen und keine personenbezogene Beratung gewünscht.

Es liege auch keine nachvertragliche Pflichtverletzung vor. Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens sei aufgrund des erneuten Beitritts am 13.11.2000 widerlegt. Der Kläger hätte 1999 einen Schadensersatzanspruch auch nicht realisieren können. Die r. GmbH und Walter Sch. persönlich seien zahlungsunfähig gewesen.

Die Beklagte ist ferner der Auffassung, dass die Klage i.H.v. 10.000 EUR mangels Aktivlegitimation bereits unzulässig sei. Hilfsweise erklärt sie die Aufrechnung mit einem Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die an die Zedentin zurück abgetretene Schadensersatzforderung.

Dem liegt eine Z...

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