Leitsatz (amtlich)
1. Die Lieferung von Dachziegeln in der Farbausführung "tiefschwarz" anstatt in dem bestellten Farbton "brillantschwarz" stellt auch dann einen Sachmangel (§ 434 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB) dar, wenn die Farbunterschiede kaum erkennbar sind und die Ziegel keine Funktionsunterschiede aufweisen.
2. Der Verkäufer mangelhafter Ziegel schuldet im Rahmen der Nacherfüllung nicht die Neuverlegung ersatzweise gelieferter Ziegel (§ 439 Abs. 1 BGB). Diese kann er nur unter den Voraussetzungen eines verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruchs (§ 280 Abs. 1 BGB; §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB) ersetzt verlangen.
Normenkette
BGB § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1, § 433 Abs. 1 S. 2, § 434 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 440
Verfahrensgang
LG (Urteil vom 13.04.2007; Aktenzeichen 3 O 184/06) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG B. vom 13.4.2007 - 3 O 184/06 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.476,77 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.296,22 EUR seit dem 18.10.2005 und aus weiteren 180,55 EUR seit dem 1.11.2005 sowie vorgerichtliche Kosten i.H.v. 20 EUR zu bezahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, ein Baustoffhandel, macht Kaufpreisansprüche für die Lieferung von rund 2.600 Dachziegeln nebst diversen Zusatzmaterialien geltend.
Der Beklagte bestellte bei der Klägerin am 14.9.2005 die in der Rechnung vom 23.9.2005 aufgeführten Dachziegel des Herstellers F., Modell Rubin 13, samt Zusatzmaterialien. Allerdings wünschte der Beklagte nicht die in der Rechnung genannte Farbausführung "tiefschwarz", sondern Dachsteine im Farbton "brillantschwarz". Die Ziegel und die weiteren Baustoffe waren für Eindeckarbeiten am Anwesen des Bauherrn E. in F. bestimmt, der sich für die Farbvariante "brillantschwarz" entschieden hatte. Der Beklagte, der bei der Klägerin Preisnachlässe erhielt, hatte sich auf Bitten des Bauherrn bereit erklärt, die von diesem gewünschten Dachsteine und die zusätzlich benötigten Materialien im eigenen Namen bei der Klägerin zu bestellen und dann dem Bauherrn weiterzuberechnen. Außerdem hatte er sich bereit gefunden, bei der Dachneueindeckung zu helfen. Im Zeitraum vom 19.09. bis 30.9.2005 bestellte der Beklagte weitere für das Bauvorhaben benötigte Materialien.
Den Wünschen des Beklagten bzw. des Bauherrn folgend, lieferte die Herstellerin die Ziegel entweder am 21.9.2005 oder am 22.9.2005 direkt an die Baustelle. Bei Anlieferung waren bereits die Dachabdeckungsarbeiten im Gange. Einen Tag zuvor hatte der zuständige Mitarbeiter der Klägerin jedoch von der Herstellerin die Mitteilung erhalten, dass die bestellten Ziegel in der gewünschten Farbe nicht lieferbar seien, jedoch der hiervon nur geringfügig abweichende Farbton "tiefschwarz" erhältlich sei. Die mit keiner Einschränkung in der Funktionstauglichkeit verbundenen Farbunterschiede sind - was auch der Beklagte im Prozess eingeräumt hat - für einen Laien nicht ohne weiteres feststellbar, denn auch die Ziegel mit der Farbe "tiefschwarz" werden mit einer glänzenden Glasur gebrannt. Angesichts dieser Mitteilung der Herstellerin gab die Klägerin die Lieferung der Farbvariante "tiefschwarz" in Auftrag. Streitig ist jedoch, ob sie den Beklagten von dieser Maßnahme durch eine am 20.9.2005 auf dessen Mailbox hinterlassene Nachricht unterrichtet hat.
Nach Anlieferung der Ziegel wurde umgehend mit den Eindeckarbeiten begonnen. Im Verlauf dieser Arbeiten kam es zu einem Telefonat zwischen dem Beklagten und dem zuständigen Mitarbeiter der Klägerin, bei dem der Beklagte über die von ihm bislang noch nicht bemerkten Farbunterschiede aufgeklärt wurde. Zwischen den Parteien steht im Streit, ob zu diesem Zeitpunkt die Dachdeckarbeiten bereits kurz vor dem Abschluss standen oder erst begonnen hatten. Streitig ist auch, zu welchem Zeitpunkt der - vom Beklagten zunächst nicht unterrichtete - Bauherr anhand der Beschriftung der Ware bzw. des Lieferscheins die Abweichung entdeckt hat. Nach Darstellung des Beklagten soll dies erst am Folgetag des Arbeitsbeginns, also kurz vor Beendigung der eigentlichen Eindeckarbeiten geschehen sein. Zu diesem Zeitpunkt sei ein noch kurzfristig bei der Klägerin beschaffter Antennen- oder Dunstrohrziegel ausgepackt worden, dessen Beipackzettel die Farbe "tiefschwarz" ausgewiesen habe. Die Klägerin geht davon aus, dass der Bauherr bereits beim Auspacken der angelieferten Ziegel anhand der Beipackzettel bzw. Lieferscheine die Farbabweichung erkannt hatte oder jedenfalls hätte erkennen können.
Der Gesamtbetrag sämtlicher Bestellungen belief sich auf 6.753,44 EUR. Nach Abzug zweier dem Beklagten wegen Warenrücklieferungen nachträglich erteilter Gutschriften i.H.v. 995,95 EUR und 280,72 EUR verblieb ein Restbetrag von 5.476,77 EUR. Diese noch offene Forderung hat der Beklagte trotz Mahnungen ...