Leitsatz (amtlich)

Zur Irreführung durch die Abbildung einer Orangenblüte auf dem Etikett eines "Near-Water-Erfrischungsgetränks".

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 17.12.2010; Aktenzeichen 14 O 13/10 KfH III)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Karlsruhe vom 17.12.2010 - 14 O 13/10 KfH III - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

a) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,

im Wettbewerb handelnd das Near-Water-Erfrischungsgetränk "Bella FONTANIS Mango-Orangenblüte" wie nachfolgend abgebildet

((Abbildung entfernt))

zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen.

b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 208,65 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung kann bezüglich Ziff. 1a) (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 30.000 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe bzw. i.H.v. 110 Prozent des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Abbildung eines Pflanzenbestandteiles (Orangenblüte) auf dem Etikett eines Erfrischungsgetränks.

Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Beklagte vertreibt u.a. das alkoholfreie Erfrischungsgetränke "Bella Fontanis Mango-Orangenblüte". Orangenblüten oder Bestandteile hiervon, auch in Form von Essenzen, enthält das Produkt nach den unangegriffenen Feststellungen des landgerichtlichen Tatbestandes nicht. Die Parteien streiten darum, ob der Verkehr angesichts der Abbildung der Orangenblüte im Rahmen der konkreten Aufmachung der Flasche lediglich deren Geschmack oder ob er auch Bestandteile der Pflanze in dem Getränk erwartet. Das Getränk wird im Handel bei nur geringem Fruchtgeschmack als "Wasser mit Geschmack" oder "Near-Water-Produkt" bezeichnet. Der Mangogeschmack wird durch Mangosaftkonzentrat, der Orangenblütengeschmack durch die Beigabe natürlicher Aromen hervorgerufen. Das angegriffene Getränk wird in einer durchsichtigen 0,75l-Flaschen in den Verkehr gebracht und weist eine durchscheinende gelbliche Färbung auf.

Das Etikett ist wie folgt ausgestaltet: Unter der (untereinander geschriebenen) Bezeichnung "Bella Fontanis" und "Mango-Orangenblüte" sind auf dem Etikett die Worte "DIE NATÜRLICHE CALCIUMQUELLE" und in der vorderen Hälfte des Etiketts rechts die Abbildung einer Mangofrucht, links einer Orangenblüte abgebildet. Der Inhalt des Getränks besteht ausweislich der in der hinteren Hälfte des Etiketts enthaltenen Zutatenliste im Wesentlichen aus natürlichem Mineralwasser, Fructose, Mangosaft aus Mangosaftkonzentrat, Kohlensäure, natürlichen Aromen und Vitaminen. Neben dem Zutatenverzeichnis ist der Text "Schönheit aus der Calciumquelle ..."... und in kleinerer Schrift: "... mit dem Hauch von Frucht und Blüte" verzeichnet. Nach zwei weiteren Sätzen heißt es: "Kalorienarmes Erfrischungsgetränk mit Mango- und Orangenblütengeschmack,...".

Der Kläger hat vorgetragen, die Abbildung der Orangenblüte sei eine nach § 11 LFGB bei der Werbung für Lebensmittel verbotene irreführende Darstellung. Durch die Abbildung einer Orangenblüte auf dem Etikett werde dem Verbraucher suggeriert, dass das Produkt (zumindest in geringem Umfang) Orangenblüte bzw. Orangenblütenessenzen enthalte. Dies sei bei dem angegriffenen Getränk jedoch nicht der Fall. Die Kennzeichnung verstoße gegen die Leitsätze für Erfrischungsgetränke des deutschen Lebensmittelbuches, die nach Ziff. I C. 4 für die naturgetreue Abbildungen von Früchten oder Pflanzenteilen verlangten, dass - ausgenommen bei klaren Limonaden - diese nur dann verwendet werden dürften, wenn Fruchtsaft und/oder Fruchtmark enthalten seien. Der Verstoß gegen § 11 LFGB stelle zugleich einen Wettbewerbsverstoß dar (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG) und begründe den geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Der Zahlungsantrag rechtfertige sich im Hinblick auf die berechtigte Abmahnung (§ 12 UWG).

Die Klägerin hat beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Or...

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