Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 04.12.2013; Aktenzeichen 8 O 136/13) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Mannheim vom 04.12.2013 - 8 O 136/13 - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben, als der Beklagte unter Ziff. 2. verurteilt wurde, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vom 19.12.2012 des LG Mannheim mit dem Aktenzeichen 8 O 328/11 an die Klägerin herauszugeben. Insoweit wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des LG sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren wird auf 3.443,22 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt im Wege der Vollstreckungsgegenklage die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LG Mannheim vom 19.12.2012 (8 O 328/11) sowie die Herausgabe dieses Titels.
Zwischen den Parteien war mit umgekehrtem Rubrum beim LG Mannheim ein Rechtsstreit wegen Schadensersatzes aufgrund der Verletzung von Beratungspflichten im Zusammenhang mit der Beteiligung des Beklagten an einem Immobilienfonds anhängig, der mit Urteil vom 19.12.2012 (Anlage K 1) abgeschlossen wurde. Dort wurde die Klägerin unter anderem wie folgt verurteilt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 27.140,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 06.08.2011 und weiteren Zinsen in Höhe von 4 % aus
EUR 41.543,03 ab dem 19.07.2002 bis zum 21.07.2003,
EUR 40.330,46 ab dem 22.07.2003 bis zum 06.07.2004,
EUR 37.773,27 ab dem 07.07.2004 bis zum 06.07.2005,
EUR 35.608,20 ab dem 07.07.2005 bis zum 22.06.2006,
EUR 34.469,99 ab dem 23.06.2006 bis zum 24.06.2007,
EUR 33.090,42 ab dem 25.06.2007 bis zum 10.09.2007,
EUR 27.723,85 ab dem 11.09.2007 bis zum 26.06.2008,
EUR 26.867,93 ab dem 27.06.2007 bis zum 27.10.2009,
EUR 26.989.66 ab dem 28.10.2009 bis zum 08.06.2010 sowie aus
EUR 27.140,54 ab dem 09.06.2010 bis zum 05.08.2011.
Sowie einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 618,80 (vorgerichtliche RA-Vergütung) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung und weitere EUR 100,00 (Auslagenersatz) zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von allen wirtschaftlichen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am 22.06.2002/04.07.2002 im Wert von US$ 40.000,00 gezeichneten Beteiligung an der T. I. P. L. P. resultieren.
3. Die Verurteilung gemäß vorstehend Ziff. 1 und Ziff. 2 erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der am 22.06.2002/04.07.2002 gezeichneten Beteiligung des Klägers an der T. I. P. L. P. im derzeit aktuellen Nominalwert von US$ 32.000,00.
Die hiesige Klägerin machte im Vorprozess im Wege der Widerklage folgende Anträge geltend:
1. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, sämtliche ihm über die bereits bei der Schadensberechnung berücksichtigten Ausschüttungen hinaus zugeflossenen oder noch zufließenden Ausschüttungen, die ihren Grund in der Beteiligung des Klägers an der T. I. P., L. P. haben offenzulegen und an die Beklagte zu zahlen
hilfsweise
1a. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist sämtliche ihm über die bereits bei der Schadensberechnung berücksichtigten Ausschüttungen hinaus noch zufließenden Ausschüttungen, die ihren Grund in der Beteiligung des Klägers an der T. I. P., L:P: haben und nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt sind offenzulegen und an die Beklagten zu zahlen. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht eine Anrechnung der Steuervorteile nicht vornimmt
2. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist etwaige von der Beklagten erhaltenen Schadensersatzleistungen, die seitens der zuständigen Finanzbehörde nicht der Nachversteuerung unterworfen werden in Höhe der aufgrund der Beteiligung an der T. I. P., L. P. erhaltenen Steuervorteile an den Beklagten auszukehren.
Die Widerklage wurde als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin leistete in Erfüllung der titulierten Verpflichtungen (Verzugs-/Prozesszinsen und entgangener Gewinn) Zahlungen und führte aus diesen Beträgen Kapitalertragssteuer in Höhe von 25 % sowie Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % an das Finanzamt ab. Diese Beträge haben nach Angaben der Klägerin 4.057,75 EUR betragen.
Der Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 15.03.2013 (Anlage K 3), 18.04.2013 (Anlage K 5) und letztmals vom 06.06.2013 (Anlage K 7) unter Fristsetzung bis 17.06.2013 und unter Androhung der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen zur Zahlung von zuletzt 3.443,22 EUR auf. Die Klägerin wies die Forderung mit Schreiben vom 02.04.2013 (Anlage K 4) und 08.05.2013 (Anlage K 6) zurück.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe die mit Urteil vom 19.12.2012 (LG Mannheim, 8 O 328/11) titulierten Ansprüche vollständig erfüllt, da es sich bei den zu leistenden Zahlungen teilweise um kapitalertr...