Verfahrensgang
AG Tauberbischofsheim (Entscheidung vom 30.05.2006; Aktenzeichen 2 F 236/04) |
Tenor
1.
Die Berufung der Antragstellerin gegen das Zwischen-Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Tauberbischofsheim - 2 F 236/04 - wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des zweiten Rechtszugs trägt die Berufungsführerin.
3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien haben am 16.07.1976 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind drei - mittlerweile volljährige - Söhne hervorgegangen. Die Parteien leben seit 01.04.2003 getrennt. Das im Eigentum der Antragstellerin stehende Anwesen Am W., W., das zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags vom Antragsgegner bewohnt wurde, war früher die gemeinsame Ehewohnung. Die Antragstellerin hat mit am 01.07.2004 eingegangenem Schriftsatz Scheidung der Ehe beantragt. Der Scheidungsantrag wurde am 12.07.2004 zugestellt (I 25).
Mit Schriftsatz vom 11.12.2004 hat sie im Wege der Stufenklage Auskunft und einen unbezifferten Betrag als Zugewinnausgleich beansprucht. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 11.04.2005 (I GÜ 23 ff.) Auskunft über sein Endvermögen erteilt. In Ziffer 11 der Aktiva hat er aufgeführt (I GÜ 35) "11. Darlehen E. G. 219.855,51 EUR". Als Anmerkung hat er aufgenommen: "Zum Scheidungsstichtag hatte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin einen Darlehensanspruch mit 219.855,51 EUR aufgrund eines zum Anfang Mai 2005 gekündigten Darlehen." Diesen Gesamtbetrag von 219.855,51 EUR (430.000,00 DM) habe er entsprechend der Vereinbarung der Parteien an die Antragstellerin zur Finanzierung des in ihrem Alleineigentum stehenden Hausanwesens Am W., W., ausbezahlt.
Das Finanzamt ... M. hat mit Schreiben vom 30.11.1999 (Anlage B 22; I GÜ 641) an den Antragsgegner unter dem Betreff: ›Schenkungsteuererklärung für die Schenkung von 1995 des Herrn A. G. an Frau E. G.‹ bestätigt:
"Aufgrund einer Mitteilung des Finanzamts T. und Ihren Angaben gegenüber der Bp ergibt sich nach der Aktenlage, dass Sie ihrer Frau im Jahr 1995 die folgenden Schenkungen gewährt haben:
a)
eine Geldschenkung i. H. v. 279.935,00 DM
b)
ein unverzinsliches Darlehen über 430.000,00 DM ohne Laufzeitbeschränkung.
Somit ergibt sich eine Zinsschenkung für eine unbestimmte Dauer."
In einem von beiden Parteien unterzeichneten Schreiben vom 16. April 2000 an das Finanzamt ... M. (Anlage B 23; I GÜ 643) heißt es unter Bezug auf das Schreiben des Finanzamts ... M. vom 30.11.1999, dass das Darlehen zur Finanzierung des Gebäudes gewährt worden sei. Das Darlehen sei zum 31.12.1999 gekündigt. Weiterhin heißt es unter Ziffer 3 des von den Eheleuten unterschriebenen Schreibens:
"3. Gütertrennung
Wir (Eheleute) haben vereinbart, dass im Jahr 2000 als Güterstand (bis Zugewinngemeinschaft) Gütertrennung vereinbart wird. Die gewährten Darlehen und Schenkungen werden auf den zu gewährenden Zugewinnausgleich angerechnet."
Mit Schriftsatz vom 02.05.2005 (I GÜ 201) hat die Antragstellerin Zwischenfeststellungsklage erhoben.
Sie führt aus, das Feststellungsinteresse folge daraus, dass die Frage des Bestehens eines Darlehenrückerstattungsanspruchs vorgreiflich für einen möglichen Folgeprozess sei, in welchem der Antragsgegner die Antragstellerin auf Zahlung der vermeintlichen Darlehensforderungen in Anspruch nehme. Die behauptete Darlehensforderung werde mit Nichtwissen bestritten. Der Antragsgegner habe sich erstmals in seinem Brief vom 10.01.2005 (I GÜ 645; Anlage B 24), in dem er das Darlehen gekündigt hat, eines Rückerstattungsanspruchs berühmt.
Sie hat beantragt, festzustellen, dass der vom Antragsgegner behauptete Darlehensrückerstattungsanspruch gegen die Antragstellerin nicht besteht.
Der Antragsgegner hat Zurückweisung der Zwischenfeststellungsklage beantragt (Schriftsatz vom 12.07.2005; I GÜ 243).
Er hält die Zwischenfeststellungsklage für unzulässig. Im Übrigen sei sie nicht begründet.
Die Parteien hätten einen mündlichen Darlehensvertrag geschlossen, den die Antragstellerin mit Schreiben an das Finanzamt vom 16.04.2000 nachträglich schriftlich bestätigt habe. Er habe der Antragstellerin ein Darlehen in Höhe von insgesamt 430.000,00 DM gewährt, das Darlehen habe er mit seinem Schreiben vom 10.01.2005 als auch mit Anwaltsschriftsatz vom 28.01.2005 gekündigt (Anlage B 26; I GÜ 325). In ihrem Schriftsatz vom 28.02.2005 (Anlage B 27; I GÜ 329) habe die Antragstellerin Aufwendungen zur Errichtung des Anwesens mit 546.550,00 DM, also ca. 280.000,00 EUR, angegeben. Dieses Geld sei ihr von ihm überwiegend als Darlehen, teilweise auch als Schenkung überlassen worden, da sie kein Vermögen gehabt habe. Die entsprechenden Beträge sind unstreitig in der Zeit von Februar 1995 bis Dezember 1998 überwiesen worden (Belege B 29 ff.; I GÜ 683 bis 737). In den Überweisungen wurde als Verwendungszweck überwiegend angegeben "Darlehen/Zugewinnausgleich". Diesen Bestimmungszweck habe er angegeben, da er der Antragstellerin die über das Darlehen hinausgehenden Zahlungen als Vorauszahlung auf einen an sie zu ...