Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Aufklärungs- und Beratungspflichten eines Versicherungsmaklers, der seinem Kunden, dessen Risiken bereits durch bestehende Versicherungen abgedeckt sind, den Abschluss von die bisherigen Versicherungen ersetzenden Versicherungen anderer Versicherern empfiehlt.
2. Seine weitgehenden Beratungspflichten erfüllt ein Versicherungsmakler insbesondere beim Wechsel einer Personenversicherung nur, wenn er dem Kunden einen nachvollziehbaren und geordneten Überblick über alle wesentlichen leistungs- und beitragsrelevanten Unterschiede der bestehenden und der angebotenen Versicherung verschafft.
3. Der Versicherungsmakler hat bei der Empfehlung einer Nettopolicenlebensversicherung, die den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung für die Vermittlung notwendig macht, nachdrücklich über die Gefahren der damit verbundenen Abweichung vom "Schicksalsteilungsgrundsatz" aufzuklären.
Normenkette
VVG §§ 60-61, 63
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 22.12.2010; Aktenzeichen 5 O 314/09) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Karlsruhe vom 22.12.2010 - Aktenzeichen: 5 O 314/09 - unter Aufhebung der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert:
a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 517,96 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.3.2009 zu zahlen.
b) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin gegenüber der Fa.A. Vertriebsmanagement GmbH von der Verbindlichkeit aus der Vergütungsvereinbarung vom 20.3.2008 i.H.v. EUR 1.585,84 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2009 und der durch die streitige Verfolgung dieser Verbindlichkeit verursachten Mahn-, Anwalts- und Gerichtskosten freizustellen.
c) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen Schäden, die ihr aus der Falschberatung vom 20.3.2008 künftig entstehen, zu ersetzen.
d) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. EUR 83,54 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.1.2009 zu zahlen.
e) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin zu 34 %, die Beklagten samtverbindlich zu 66 % zu tragen.
Die Kosten der Nebenintervention in erster Instanz werden der Klägerin zu 34 %, der Streithelferin der Beklagten zu 2 zu 66 % auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 78 %, die Beklagten samtverbindlich zu 22 % zu tragen.
Die Kosten der Nebenintervention in zweiter Instanz werden der Klägerin zu 78 %, der Streithelferin der Beklagten zu 2 zu 22 % auferlegt.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien bzw. die Streithelferin können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei bzw. der Streithelferin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung durch die vollstreckende Partei bzw. Streithelferin Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrag geleistet wird.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund falscher Beratung im Rahmen eines "Finanzchecks" sowie bei der Vermittlung von Versicherungen.
Am 20.3.2008 führte die Beklagte zu 1 als Fachberaterin der Beklagten zu 2 - einem Finanzdienstleistungsunternehmen und Versicherungsmakler - mit der Klägerin in der Wohnung von deren Eltern einen "Finanzcheck" durch. Die am 1985 geborene Klägerin ist Studentin und hatte zum damaligen Zeitpunkt Einkünfte i.H.v. insgesamt EUR 480,00. Im Rahmen des Beratungsgesprächs empfahl die Beklagte zu 1 der Klägerin ausweislich des hierüber gefertigten Beratungsprotokolls eine Risikolebensversicherung, eine betriebliche Altersvorsorge nach dem Studium, eine private Krankenzusatzversicherung sowie eine Riesterrente; zum Abschluss entsprechender Verträge kam es nicht. Ebenfalls auf Empfehlung der Beklagten zu 1 schloss die Klägerin noch am 20.3.2008 eine Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Z- Lebensversicherung AG sowie eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der in Luxemburg ansässigen A- S. A. mit einer Beitragssumme von EUR 19.481,40 und einer Vertragslaufzeit von 35 Jahren zum 1.5.2008 ab. Dabei handelte es sich um eine sog. "Nettopolice", bei der die Versicherungsprämie keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Vertrags enthält. Stattdessen unterzeichnete die Klägerin eine vorformulierte "Vergütungsvereinbarung", in der sie sich zur Zahlung einer Vergütung an die Streithelferin der Beklagten zu 2 i.H.v. EUR 2.172,60, zahlbar in 60 Monatsraten zu je EUR 36,21 verpflichtete. Im Gegenzug wurde die an den Versicherer zu leistende Prämie während der ersten fünf Jahre von EUR 50 auf EUR 15,84 gesenkt. Die Klägerin zahlte von Mai bis Dezember 2008 insgesamt EUR 400 ...