Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 30.03.2001; Aktenzeichen 4 O 278/97) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Schlussurteil des LG Karlsruhe vom 30.3.2001 - 4 O 278/97 - wie folgt abgeändert:
a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74.421,56 EUR zzgl. 4 % Zinsen hieraus seit dem 16.4.1997 zu bezahlen.
b) Die Beklagte wird ferner verurteilt, dem Kläger folgende Wertpapiere herauszugeben:
- 5 % Treuhandanstaltobligation 1994/1999 (Wertpapierkennnummer 1) im Nennbetrag vom 50.000 DM,
- 4,5 % B.-Bank (Wertpapierkennnummer 2) im Nennbetrag von 40.000 DM,
- S.-Bank vink. Namens-Aktien (Wertpapierkennummer 8), Buchstücke, im Nennbetrag von 5.000 DM.
c) Die Widerklage wird abgewiesen.
2. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen,
3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 200.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten, nachdem der Senat über die Wirksamkeit von fristlosen Kündigungen der Beklagten am 15.6.1999 entschieden hat, noch über die Begründetheit wechselseitiger Zahlungsansprüche bzw. über Ansprüche auf Herausgabe von Wertpapieren des Klägers.
Der Kläger war für die beklagte Volksbank aufgrund des Anstellungsvertrages vom 6.4.1993 seit 1.8.1993 tätig, und zwar seit 1.11.1993 auch als Vorstandsvorsitzender. Mit Schreiben vom 16.4.1997 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Vertreterversammlung am 15.4.1997 beschlossen hatte, seine Bestellung als Vorstandsmitglied zu widerrufen und den geschlossenen Dienstvertrag fristlos zu kündigen.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten ein Geldmarktkonto mit der Nr. 7, das per 16.4.1997 einen Guthabensstand von 145.555,91 DM aufwies. Daneben unterhält er bei der Beklagten ein Wertpapierdepot mit der Kdnr. 1 mit einem Gesamtkurswert zum Stichtag des letzten Depotauszuges (18.1.1997) von 111.620 DM.
Die Beklagte hatte der Firma L. & B. GmbH einen Kontokorrentkredit i.H.v. 11.150.000 DM. als Betriebsmittelkredit zu einem Zinssatz von 8,75 % gewährt. Dieser Kredit wurde am 4./5.1.1996 gekündigt. Mit dem Betriebsmittelkredit sollte das Grundstück "I.", Flurstücknummer ..., in L. erworben und mit einem aus 94 Appartements bestehenden Haus bebaut werden.
Am 10.10.1994 gewährte die Beklagte der L. & B. GmbH einen weiteren Kredit i.H.v. 2.700.000 DM. Damit sollte der Kauf des Grundstücks "K.-Allee", Flurstücknummer ..., in L. finanziert werden. Die L. & B. GmbH wollte auf diesem Grundstück 44 Eigentumswohnungen errichten. Die Gesamtgestehungskosten für dieses Bauvorhaben sollten sich auf ca. 10 Mio. DM belaufen. Die Beklagte finanzierte jedoch nur den Grundstückserwerb, nicht die Bauträgermaßnahme insgesamt. Dieses Darlehen wurde am 5.1.1996 gekündigt.
Die L. & B. GmbH kam ihren eingegangenen Verpflichtungen aus den beiden Darlehensverträgen nicht nach. Im Sommer 1995 stellte sie die Arbeiten an beiden Bauvorhaben ein. Am 5.7.1996 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma L. & B. GmbH eröffnet.
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen sprach mit Schreiben vom 7.3.1997, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ggü. dem Kläger "wegen der im Bereich des Kreditgeschäftes festzustellenden Außerachtlassung der an eine ordnungsgemäße Geschäftsführung zu stellenden Anforderungen" eine förmliche "Missbilligung" aus. Das Bundesaufsichtsamt hielt ihm vor, dass die mit überdurchschnittlichen Risiken verbundenen Kreditgewährungen um so schwerwiegender zu beurteilen seien, als die Beklagte in den vergangenen Jahren die Hilfe der Sicherungseinrichtung des badischen Genossenschaftsverbandes in Anspruch nehmen müsste und die Situation der Bank eine besonders vorsichtige Kreditpolitik erfordert hätte. Stattdessen seien zusätzliche Kreditrisiken eingegangen worden, die bei einer sachkundigen und risikoorientierten Kredithandhabung hätten vermieden, zumindest aber wesentlich geringer gehalten werden können. In dem Schreiben wird ferner darauf hingewiesen, dass "vielfache Beanstandungen und Mängel" bereits am 2.8.1995 Zweifel an der fachlichen Eignung des Klägers zur Leitung der Bank hervorgerufen hätten.
Mit Entscheidung vom 15.6.1999 hat der Senat festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis durch die Kündigung vom 16.4.1994 aufgelöst wurde. Der Senat hat in diesem Urteil u.a. ausgeführt, die außerordentliche Kündigung der Beklagten sei fachlich gerechtfertigt. Aus dem Missbilligungsschreiben des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen ergebe sich nämlich, dass der Kläger neue Kreditrisiken eingegangen sei; das Bundesaufsichtsamt habe deshalb seine Abberufung verlangt. Die Revision gegen dieses Urteil ist erfolglos geblieben.
Die Forderung der Beklag...