Entscheidungsstichwort (Thema)
Unerlaubte Handlungen
Leitsatz (amtlich)
Zur Haftung bei Fütterung fremder Tiere.
Normenkette
BGB §§ 276, 823
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 23.03.2007; Aktenzeichen 8 O 476/06) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Karlsruhe vom 23.3.2007 - 8 O 476/06 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.933,54 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.9.2006 sowie weitere 310,65 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.9.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den Beklagten wegen der behaupteten deliktischen Schädigung dreier Pferde in Anspruch.
Der Kläger betreibt in B einen Reiterhof. Am Abend des 14.7.2005 gegen 20.00 Uhr wollte der Beklagte seine Schwester dort abholen. Die Schwester des Beklagten wohnte als Mieterin auf dem Reiterhof und hatte dort ihr Pferd untergestellt. Da seine Schwester jedoch noch mit ihrem Pferd auf dem Freigelände ritt, überbrückte der Beklagte die Wartezeit in den Stallanlagen. Im Innenhof standen mehrere Anhänger mit Heu, wobei einige Ballen vom Anhänger auf den Boden gefallen waren. Einer dieser Heuballen war aufgegangen, so dass das Heu lose auf dem Boden lag. Der Beklagte nahm von dem Heu und verfütterte es an die Pferde "Esmeralda", "Lorca" und "Magic Specialist".
Der Kläger hat vorgetragen, über den Boxen der vom Beklagten gefütterten Pferde seien mehrere Schilder mit den Hinweis "Füttern verboten" angebracht gewesen, die der Beklagte nicht habe übersehen können. Im Übrigen sei allgemein bekannt, dass fremde Tiere nicht gefüttert werden dürften. Die vom Beklagten gefütterten Pferde hätten wegen der Fütterung am 15.7.2005 Koliken erlitten. Wegen dieser Koliken habe die trächtige Stute "Esmeralda" eingeschläfert werden müssen. Ihm sei ein Schaden entstanden in Höhe des Kaufpreises für die Stute "Esmeralda", nämlich 14.700 EUR (K 4), in Höhe der Hälfte des Verlaufserlöses ihres Fohlens im Erlebensfalle von mindestens 10.000 EUR, nämlich 5.000 EUR, i.H.v. 1.211,04 EUR für die Behandlung der drei Pferde (K 5), in Höhe weiterer 10 EUR (K5) für die Entsorgung eines Pferdes und i.H.v. 800 EUR - Deckkosten für die Stute "Esmeralda" (K6) -. Außerdem seien ihm Aufwendungen für die Pflege und Betreuung der kranken Tiere sowie Entsorgung eines Pferdes i.H.v. 250 EUR entstanden. Zudem könne er an nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Gebühren bereits bezahlte 510,28 EUR fordern,
Der Kläger hat beantragt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.971,04 EUR nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 510,28 EUR nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, er habe, da er keine Erfahrungen mit Pferden besessen habe, nicht gewusst, dass das Füttern der Tiere mit Heu zu Koliken führen könne. Es treffe nicht zu, dass an deutlich sichtbarer Stelle Schilder mit dem Hinweis "Füttern verboten" angebracht gewesen seien. Ursächlich für Koliken sei nicht die Fütterung mit frischem Heu gewesen. Es hätten Dritte Zutritt zum Hof gehabt. Gegebenenfalls habe nur deren Fütterung die Koliken verursacht. Die Stute "Esmeralda" sei nicht als Folge der Fütterung des Beklagten verendet bzw. habe nicht deshalb getötet werden müssen. Der Kläger sei weder Halter noch Eigentümer der Pferde gewesen. Die Stute "Esmeralda" sei nicht trächtig gewesen. Die Schadenspositionen seien teils unberechtigt, teils überhöht.
Das LG hat mit Urteil vom 23.3.2007, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, nach Vernehmung der Schwester des Beklagten und einer Mitarbeiterin des Klägers als Zeugen und Anhörung der Parteien gem. § 141 ZPO die Klage abgewiesen. Dem Beklagten sei wegen des Verfütterns des frischen Heus kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen, da er nicht um die potentielle Schädlichkeit habe wissen müssen. Nicht bewiesen sei, dass damals deutlich sichtbare Schilder in einem Bereich, in dem der Beklagte die Schilder habe wahrnehmen müssen, angebracht gewesen seien. Da der Beklagte - soweit festzustellen - nur eine geringe Menge an frischem Heu an die Pferde verfüttert habe, sei ihm aus dem Unterlassen einer frühzeitigen Benachrichtigung des Klägers über sein Tun ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht zu machen. Schließlich könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Pferde auch von Dritten mit Heu gefüttert worden seien, so dass das Handeln des Beklagten für den vom Kläger behaupteten Schaden nicht nachweislich ursächlich geworden sei.
Hiergegen rich...