Leitsatz (amtlich)
Zur Kürzung der VBL-Betriebsrente wegen eines nach altem (vor 01.09.2009 geltendem) Recht im Wege des Quasi-Splitting gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG durchgeführten Versorgungsausgleichs.
Das Versterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor dessen Verrentung ist kein Grund, die Kürzung der VBL-Betriebsrente beim ausgleichspflichtigen Ehegatten entfallen zu lassen.
Der Kürzungsbetrag, der zu Lasten des im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtigen Ehegatten von seiner VBL-Betriebsrente in Abzug zu bringen ist, ist nicht im Wege der Rückrechnung, sondern durch Hochrechnung zu ermitteln (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung - OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2004, 12 U 303/04 - OLGR 2005, 512; Anschluss Oberschiedsgericht der VBL Karlsruhe, Beschluss vom 05.06.2012, OS 51/10 - FamRZ 2012, 1877). Der beim ausgleichsberechtigten Ehegatten als Versorgungsausgleich im Wege des Quasi-Splitting begründete Rentenbetrag in der gesetzlichen Rentenversicherung ist anhand der zwischenzeitlichen Steigerungssätze der VBL-Betriebsrente anzupassen.
Normenkette
BGB § 1587a; VHRG § 1 Abs. 3, § 4; VersAusglG 32; VersAusglG §§ 37, 49; BeamtVG § 57
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 05.08.2016; Aktenzeichen 6 O 107/16) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Karlsruhe vom 05.08.2016, Az. 6 O 107/16 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
A. Die Beklagte wird verurteilt, die Betriebsrente des Klägers mit Wirkung ab 01.11.2012 neu festzusetzen und dabei im Hinblick auf das Urteil des AG Darmstadt vom 21.10.1999 höchstens eine Kürzung in Höhe desjenigen Wertes vorzunehmen, der sich bei Erhöhung eines Monatsbetrages von 75,77 DM anhand der satzungsgemäßen Betriebsrenten-Steigerungssätze der Beklagten seit 31.7.1998 ergibt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Folgen eines Versorgungsausgleichs. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Der im Jahr 1947 geborene Kläger war seit 1981 verheiratet. Mit rechtskräftigem, am 21.10.1999 verkündeten Urteil des AG Darmstadt wurde die Ehe geschieden. Hierbei wurde bezüglich der Anrechte des Klägers bei der Beklagten ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Unter anderem heißt es in der genannten Entscheidung:
"Zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des [Klägers] bei der [Beklagten] werden auf dem Versicherungskonto [...] der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 75,77 EUR monatlich, bezogen auf die Ehezeit vom 01.03.1981 bis 31.07.1998, begründet. Der Monatsbetrag der zu übertragenden und zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen."
Zugrunde lag, dass nach den Feststellungen des Familiengerichtes der Kläger während der Ehezeit bei der Beklagten Anwartschaften im Wert von 741,40 DM monatlich erworben hatte, die im Scheidungsurteil hälftig ausgeglichen wurde, indem die auf die Ehefrau entfallende Hälfte (370,70 DM) anhand der damals aktuellen Barwertverordnung (Fassung 1977) in vier Rechenschritten in eine dynamische Anwartschaft von 75,77 DM umgerechnet und in dieser Höhe bei der gesetzlichen Rentenversicherung eine Anwartschaft für die Ehefrau begründet wurde.
Die geschiedene Ehefrau des Klägers verstarb im Jahr 2004, ohne selbst Rentenleistungen bezogen zu haben.
Seit dem 1.11.2012 erhält der Kläger von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von zunächst 1.056,43 EUR. Dieser Betrag ist das Ergebnis einer Kürzung um monatlich 189,53 EUR, die die Beklagte aufgrund des Versorgungsausgleichs vom 21.10.1999 durchführt. Von der Deutschen Rentenversicherung Bund erhält der Kläger seit dem 1.11.2012 gleichfalls eine Rente, die aber infolge des Vorversterbens der Ehefrau nicht durch Abzüge aufgrund des Versorgungsausgleichs vermindert wird.
Der Kläger wendet sich mit Auskunfts-, Zahlungs-, Unterlassungs- und Feststellungsanträgen gegen die Kürzung seiner Betriebsrente aufgrund des Versorgungsausgleichs und meint, diese sei rechtswidrig, jedenfalls aber falsch berechnet. Insoweit verweist er auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.2.1980 (- 1 BvL 17/77 -, BVerfGE 53, 257).
Das LG hat die Klage abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Dass seine Rente gekürzt werde, obwohl seine gesc...