Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergügungsvereinbarung - deutliches Absetzen sonstiger Vereinbarungen
Normenkette
RVG § 3a Abs. 1 S. 2, § 4b S. 1, § 34
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Vorbehalts-Urteil des LG Karlsruhe - 2 O 426/13 - vom 19.5.2014 im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die Klägerin - bei ihr handelt es sich um eine Anwaltssozietät - macht gegen die Beklagte im Urkundenprozess ein Vergütungsbegehren aus einem so bezeichneten Beratungsvertrag geltend.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen, der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt des der Klage stattgebenden landgerichtlichen Vorbehalts-Urteils verwiesen.
Ergänzend bleibt festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Beratungsvertrag folgende Gestaltung aufweist:
Beratungsvertrag
zwischen
A GmbH
- Auftraggeber -
und
Rechtsanwälte
- Auftragnehmer -
Präambel
Die Parteien schließen nachfolgenden Beratungsvertrag. Angestrebt ist eine langfristige Zusammenarbeit. Dabei sind sich die Parteien einig, dass die Beratungsleistungen der Auftragnehmer bei Bedarf für sämtliche Unternehmen der A G und deren Geschäftsführung erbracht werden. Auftraggeber der Beratungsleistungen auf der Grundlage dieses Vertrages ist der Auftraggeber, auch wenn die Beratungsleistungen gegenüber anderen Unternehmen der A G erbracht werden. Die Auftragnehmer sind berechtigt, die Beratungsleistungen unmittelbar gegenüber den betroffenen Unternehmen zu erbringen.
§ 1 Vertragsgegenstand
1) Gegenstand dieses Vertrages sind rechtliche Beratungsleistungen der Auftragnehmer, insbesondere Überprüfung und Erstellung von Verträgen/Urkunden, Erstattung von Gutachten/gutachterlichen Stellungnahmen, Vorbereitung von und Mitwirkung an Verhandlungen mit Geschäftspartnern und sonstigen Dritten, Erteilung schriftlicher und (fern-) mündlicher Auskünfte, mit Ausnahme von strafrechtlichen Angelegenheiten.
2) Dieser Beratungsvertrag gilt für die außergerichtliche Tätigkeit.
3) Die Beratungsleistungen erfolgen schriftlich, telefonisch oder per E-Mail. Die Mitarbeiter der Auftraggeberin sind berechtigt, unmittelbar Beratungsleistungen für die Auftraggeberin in Anspruch zu nehmen.
4) Sollten einzelne Beratungstätigkeiten über das übliche Ma hinausgehen und/oder Fremdleistungen in Anspruch genommen werden müssen, werden die Parteien hinsichtlich dieser außergewöhnlichen Beratungstätigkeit einvernehmlich eine gesonderte Regelung treffen.
5) Die Beratungstätigkeit wird sowohl am Geschäftssitz der Auftragnehmer, als auch am Geschäftssitz der Auftraggeberin durchgeführt, ohne dass hierdurch Mehrkosten für die Auftraggeberin entstehen.
§ 2 Unternehmen der A G
Dieser Beratungsvertrag gilt auch für die weiteren Unternehmen der A G die in der als Anlage 1 beigefügten Liste aufgeführt sind. Diese Unternehmen werden ebenfalls durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Herrn Jörg W. K vertreten.
§ 3 Beginn des Vertragsverhältnisses, Kündigung
1) Das Vertragsverhältnis beginnt am 1.11.2012 und läuft auf unbestimmte Zeit.
2) Das Vertragsverhältnis ist von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündbar.
§ 4 Vergütung
1) Zwischen den Parteien wird eine monatliche Vergütung i.H.v. netto EUR 3.000,- (in Worten: Euro dreitausend) vereinbart, zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Das Beratungshonorar beträgt derzeit somit brutto EUR 3.570,-.
2) Die Auftraggeberin wird die Vergütung jeweils zur Monatsmitte auf Folgendes Konto überweisen:
Kontoinhaber
Bank
Konto-Nr.
BLZ
3) Die Parteien werden einvernehmlich die Vergütung anpassen, sollte die tatsächliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend über das bis dahin übliche Ma hinausgehen.
§ 5 Haftungsbegrenzung
Hinsichtlich der Haftung der Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung wird im Einzelfall auf EUR 250.000,- und insgesamt auf maximal EUR 1 Mio. pro Jahr begrenzt. Darüber hinaus gehende Haftungsansprüche gegen die Auftragnehmer, die nicht vom Versicherungsschutz der Auftragnehmer umfasst sind, werden ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 6 Schweigepflicht, Datenschutz
1) Der Auftragnehmer ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleich ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von diese...