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OLG Karlsruhe Urteil vom 21.02.2002 - 19 U 167/01

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Leitsatz (amtlich)

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in objektiver und subjektiver Hinsicht kann bereits dann vorliegen, wenn der Versicherungsnehmer 5 Stunden nach Trinkende mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,65 ‰ mit seinem PKW von der Fahrbahn abkommt.

 

Normenkette

VVG § 61

 

Verfahrensgang

LG Konstanz (Aktenzeichen 4 O 532/00)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Konstanz vom 27.7.2001 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet, weil der Kläger den Verkehrsunfall im Zustand relativer Fahruntüchtigkeit und sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht in grob fahrlässiger Weise herbeigeführt hat.

1. Gemäß § 61 VVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Grobe Fahrlässigkeit i.S.d. § 61 VVG bezeichnet – wie auch sonst – einen erhöhten, schweren Grad fahrlässigen Fehlverhaltens. Sie setzt objektiv einen besonders groben, über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Verstoß gegen Sorgfalts- und Verkehrspflichten und auch subjektiv ein in besonderer Weise vorwerfbares Verhalten, also ein beträchtliches und erhebliches schuldhaftes Versagen ggü. den zu stellenden Anforderungen an die Achtsamkeit und Sorgfalt voraus (OLG Karlsruhe v. 27.5.1982 – 12 U 166/81, VersR 1983, 292). Die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 61 VVG sowohl für einen in objektiver wie in subjektiver Hinsicht grob fahrlässigen Verstoß wie auch für dessen Ursächl...

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