Leitsatz (amtlich)
Eine Entgeltforderung i.S.v. § 288 Abs. 2 BGB ist eine Geldforderung aus einem gegenseitigen Vertrag, die die Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung von Diensten oder Lieferung darstellt. Der Anspruch eines ausscheidenden Gesellschafters auf Abfindung fällt nicht darunter.
Normenkette
BGB § 288 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 15.12.2003; Aktenzeichen 23 O 104/03) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Mannheim vom 15.12.2003 - 23 O 104/03 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Beklagte war Kommanditist der Klägerin zu 4) und Gesellschafter der Klägerin zu 5). Die Klägerin zu 5) ist die Komplementärin der Klägerin zu 4). Die Kläger zu 1) bis 3) sind Kommanditisten der Klägerin zu 4) und Gesellschafter der Klägerin zu 5). Die Gesellschafterversammlung der Klägerin zu 4) hat am 14.11.2000 beschlossen, den Beklagten wegen eines wichtigen Grundes aus der KG auszuschließen, die Gesellschafterversammlung der Klägerin zu 5) hat am gleichen Tag beschlossen, den Geschäftsanteil des Beklagten einzuziehen. Die Wirksamkeit dieser Beschlüsse war zwischen den Parteien im Streit. Die Wirksamkeit der Einziehung des Geschäftsanteils an der Klägerin zu 5) stellte der Beklagte in einem Rechtsstreit vor dem LG Mannheim, der unter dem Aktenzeichen 23 O 184/00 geführt wurde, in Abrede. Wegen des Ausschlusses aus der Klägerin zu 4) strengte er ein Schiedsverfahren an.
Im Verfahren 23 O 184/00 schlossen die Parteien vor dem LG Mannheim in der mündlichen Verhandlung vom 14.4.2003 einen Vergleich, wegen dessen Inhalt auf die Anlage K 1 Bezug genommen wird. Nach diesem Vergleich sollte der Beklagte einen Betrag i.H.v. 1.278.229,70 EUR erhalten. Die Zahlungstermine sind in dem Vergleich festgelegt. In § 3 Abs. 3 des Vergleichs heißt es zur Verzinsung:
"Der in Abs. 1 genannte Betrag ist ab 1.4.2003 mit 5 % p.a. zu verzinsen. Die Zinsen ab 1.4.2003 bis 30.4.2003 sind mit dem Hauptbetrag zu zahlen. Im Falle des Verzugs ist der gesetzliche Verzugszinssatz zu bezahlen (§ 288 BGB)."
Die Zahlungen wurden nicht fristgerecht geleistet. Die Parteien streiten nunmehr darüber, ob sich der Verzugszins nach § 3 Abs. 3 S. 3 des Vergleichs nach § 288 Abs. 1 S. 2 oder nach § 288 Abs. 2 BGB bemisst. Die Kläger sind der Auffassung, sie hätten mit den von ihnen geleisteten Zahlungen, zuletzt i.H.v. 100.290,59 EUR am 14.7.2003, sämtliche Forderungen des Beklagten einschließlich Zinsen erfüllt (Anlage K 2). Der Beklagte ist dagegen der Ansicht, für die Zeit des Verzugs stehe ihm der erhöhte Zinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB zu, errechnete daraus zum 30.7.2003 eine noch offene Forderung des Beklagten i.H.v. 13.802,35 EUR (Anlage K 4) und drohte den Klägern mit Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Vergleich.
In erster Instanz haben die Kläger beantragt:
Die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 14.4.2003, abgeschlossen in dem Verfahren umgekehrten Rubrums vor dem LG Mannheim, 23 O 184/00, wird hinsichtlich einer Forderung von 12.397,71 EUR für unzulässig erklärt.
Das LG hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil, auf das wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz und der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Beklagten. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.
II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das LG der Klage stattgegeben, weil dem Beklagten der von ihm behauptete Anspruch auf rückständige Zinsen nicht zusteht.
1. Nach § 3 Nr. 3 des Vergleichs hatten die Kläger im Falle des Verzugs den gesetzlichen Verzugszins zu bezahlen. Dabei wird auf die Regelung in § 288 BGB verwiesen. Nach § 288 Abs. 1 BGB ist eine Geldschuld grundsätzlich mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Einen höheren Verzugszins von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sieht das Gesetz nur für Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften vor, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist.
2. Die im Vergleich geregelte Forderung des Beklagten gegen die Kläger stellt keine "Entgeltforderung" i.S.d. § 288 Abs. 2 BGB dar. Dieser gesetzliche Begriff geht zurück auf die Richtlinie 2000/35/EG des EURpäischen Parlaments und des Rates vom 29.6.2000 (ABl. EG v. 8.8.2000, L 200/35). Ziel der Richtlinie ist die Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr, der als Ursache für Verwaltungs- und Finanzlasten der Unternehmen, für Insolvenzen von Unternehmen und den damit verbundenen Verlust von Arbeitsplätzen angesehen wird (Erwägungsgrund 7 der Richtlinie). Die Richtlinie ist daher auf die als Entgelt für Handelsgeschäfte geleisteten Zahlungen beschränkt (Erwägungsgrund 13 der Richtlinie). Nach ihrem Art. 1 betrifft sie Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, wobei Art. 2 Nr. 1 den Begriff des Geschäftsverkehrs dahin definie...