Entscheidungsstichwort (Thema)

Domainnamen einer Patentanwaltskanzlei; Ältere Dienstleistungsmarke und prioritätsjüngeres Unternehmenskennzeichen

 

Normenkette

BGB § 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; MarkenG §§ 21-22

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 12.05.2009; Aktenzeichen 2 O 59/09)

 

Tenor

1. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des LG Mannheim vom 12.5.2009 (Az. 2 O 59/09) wird zurückgewiesen.

2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Gründe

I. Der Verfügungskläger (nachstehend: Kläger) nimmt die Verfügungsbeklagte (nachstehend: Beklagte) im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes wegen behaupteter Verletzung eines Unternehmenskennzeichens auf Unterlassung und auf Einwilligung in die Löschung eines online-Suchbegriffs in Anspruch.

Der Kläger und der Partner ... der Beklagten sind Patentanwälte. Sie haben vom 1.7.1994 bis 31.12.2005 gemeinsam in Pforzheim eine Patentanwaltskanzlei als Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben, die zuvor Herr ... gemeinsam mit Patentanwalt J. geführt hatte. Die vertraglichen Grundlagen der Sozietät sind in einem Sozietätsvertrag vom 19.5.1995 (Anlage AG 3) geregelt. Herr ... kündigte den Sozietätsvertrag und schied zum 31.12.2005 aus der Sozietät aus. Seither wird die Kanzlei vertragsgemäß vom Kläger weitergeführt (vgl. § 9 des Sozietätsvertrags). Herr ... ist Inhaber der u.a. für Dienstleistungen eines Patentanwalts geschützten deutschen Wortmarke PORTA (Reg. Nr.: 1 161 391, Anlage Ast 9) mit Anmeldepriorität vom 21.8.1989. Im Sozietätsvertrag vom 19.5.1995 hatte er "der Gesellschaft die Benutzung der Bezeichnung porta Nr. 1 161 391" als Dienstleistungsmarke gestattet. Diese Gestattung kündigte der Markeninhaber zeitgleich mit der Beendigung des Sozietätsvertrags. Während der Kläger und Herr ... die Patentanwaltssozietät betrieben haben, hat die Kanzlei im Briefkopf die Bezeichnung "p/patentanwälte", jeweils mit Zusatz der Namen der Sozien, geführt. Darüber hinaus wurde die Bezeichnung "p patentanwälte" seit 2001 im Internet unter den kanzleieigenen Domains "....de" und "....com" verwendet.

Herr U. betreibt zwischenzeitlich mit den Herren Patentanwalt Dr. ... und Rechtsanwalt H. die im vorliegenden Verfahren in Anspruch genommene Patent- und Rechtsanwaltskanzlei "...". Er hat der beklagten Kanzlei nach deren bestrittenem Vortrag die Benutzung der Streitmarke "..." mit Lizenzvertrag vom 11.4.2007 (Anlage AG 1) gestattet.

Die beklagte Kanzlei betreibt, wie dem Kläger im März 2009 auffiel, unter den Domains "..." und "..." einen Internet-Auftritt, dessen Startseiten in den Anlagen Ast 2 und Ast 10 wiedergegeben sind. Hierauf wird Bezug genommen. Ebenfalls im März 2009 stellte der Kläger fest, dass die Beklagte für das Online-Telefonbuch unter "www. das-oertliche. de" einen versteckten Suchbegriff "..." gebucht hat, der dem Telefonbucheintrag ihrer Kanzlei zugeordnet ist, welcher aus der Anlage Ast 6 ersichtlich ist.

Der Kläger ist der Auffassung, die genannten Benutzungshandlungen verstießen gegen das ihm zustehende prioritätsältere Recht am Unternehmenskennzeichen, das von der Kanzlei ... erworben worden sei und das nunmehr ihm, der die Kanzlei weiterführe, zustehe. Es handele sich um einen rein firmenmäßigen Gebrauch; dieser sei von der Dienstleistungsmarke des Herrn ... nicht gedeckt.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:

1. der Antragsgegnerin zu gebieten,

a) es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, die Kennzeichnung "porta-patend" als Unternehmenskennzeichen für eine Patent- und Rechtsanwaltskanzlei zu benutzen, insbesondere unter einer Second-Level-Domain "..." oder "..." einen Internet-Auftritt einer Patent- und Rechtsanwaltskanzlei zu betreiben oder betreiben zu lassen;

b) die Bezeichnung "..." in einem Online-Telefonbuch als versteckten Suchbegriff für eine Patent- und Rechtsanwaltskanzlei zu verwenden oder verwenden zu lassen;

2. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, zu vollziehen an einem ihrer Partner, anzudrohen;

3. die Antragsgegnerin zu verurteilen, ggü. der R. die einstweilige Löschung des bei ihrem Telefonbucheintrag verwendeten Suchbegriffs ".." einzuwilligen.

Der Beklagte hat beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das LG den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, weil der Verkehr die angegriffene Benutzung der Domain-Namen "..." und "" nicht als unternehmenskennzeichenmäßige Benutzung auffasse. Bei Aufruf der Seiten werde er unmittelbar mit der Firmenbezeichnung der Beklagten "..." konfrontiert, die den Bestandteil "..." nicht enthalte; er erkenne aus der Gestaltung des Auftritts, dass die Domains mit Rücksicht auf die dort angebotenen Informationen zum Rechtsstreit um die Marke "..." gewählt worden seien. Ob in der Benutzung der Bezeichnung "..." als versteckter Suchbegriff in...

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