Normenkette

UWG §§ 3, 4 Nr. 11

 

Verfahrensgang

LG Mosbach (Urteil vom 22.12.2010; Aktenzeichen 3 O 13/10)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Mosbach vom 22.12.2010 - 3 O 13/10, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes i.H.v. bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

mit Radiologen eine ärztliche Teilberufsausübungsgemeinschaft gem. § 18 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg zu betreiben und/oder betreiben zu lassen, wenn der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem jeweiligen Anteil der von den beteiligten Ärzten persönlich erbrachten Leistungen entspricht, wenn dies geschieht wie aufgrund des als Anlage K 2 vorgelegten Gesellschaftsvertrages.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin ¾ und die Beklagte ¼. Die Mehrkosten, die dadurch entstanden sind, dass die Klage zunächst beim LG Karlsruhe erhoben wurde, fallen der Klägerin zur Last.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziff. I.1 (Unterlassung) durch Sicherheitsleistung i.H.v. 25.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann eine Partei die Vollstreckung durch Sicherheit i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beklagte ist eine Partnerschaftsgesellschaft, der 30 Ärzte angehören, darunter vier Radiologen. Die Partner haben sich in § 2 Nr. 1 des Partnerschaftsvertrages außerhalb ihrer bisherigen Praxis zusätzlich zur gemeinsamen standortübergreifenden Erbringung privatärztlicher Leistungen verbunden. Gemäß § 2 Nr. 4 des Partnerschaftsvertrages erbringen sie die Leistungen nach den jeweiligen Normen der privatärztlichen Abrechnungen, sind alle dem jeweiligen Fachgebiet und Beruf vorbehaltenen privatmedizinischen Leistungsmöglichkeiten gemeinsamer Leistungsinhalt und werden diese Leistungen im Namen der Gesellschaft abgerechnet. Nach § 6 Nr. 2 des Partnerschaftsvertrages wird ein Prozent des von der Partnerschaft erzielten Gewinns vorab nach Köpfen und der Rest nach dem persönlich erbrachten Anteil an den gemeinschaftlichen Leistungen verteilt. Dabei stellt die Anordnung einer Leistung, insbesondere aus den Bereichen der Laboratoriumsmedizin, der Pathologie und der bildgebenden Verfahren keinen solchen Leistungsanteil dar.

Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält die Beteiligung der Radiologen an der Beklagten für unzulässig, weil sie der Umgehung des § 31 der Berufsordnung der Ärzte der Landesärztekammer Baden-Württemberg in der Fassung vom 19.9.2007 (fortan: Berufsordnung a.F., entspricht § 31 Abs. 1 BO n.F.) diene. Das LG, auf dessen Urteil hinsichtlich der Einzelheiten und der gestellten Anträge verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung.

Die Klägerin hat im Berufungsverfahren zunächst beantragt:

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des LG Mosbach vom 22.12.2010 - 3 O 13/10 zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes i.H.v. bis zu EUR 250.000 ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

mit Radiologen eine ärztliche Teilberufsausübungsgemeinschaft gem. § 18 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg zu betreiben und/oder betreiben zu lassen.

hilfsweise hierzu:

mit Radiologen eine ärztliche Teilberufsausübungsgemeinschaft gem. § 18 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg zu betreiben und/oder betreiben zu lassen, soweit deren Beitrag nicht über das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Partner der ärztlichen Teilberufsausübungsgemeinschaft hinausgeht,

hilfsweise hierzu:

mit Radiologen eine ärztliche Teilberufsausübungsgemeinschaft gem. § 18 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg zu betreiben und/oder betreiben zu lassen, soweit deren Beitrag nicht über die Durchführung von Knochendichtemessungen und/oder Koronar-Computertomographien und/oder Implantat-Computertomographien und/oder Magnetresonanztomographien des Herzens und/oder Mamma-Magnetresonanztomographien auf Veranlassung der übrigen Partner der ärztlichen Teilberufsausübungsgemeinschaft hinausgeht.

hilfsweise zum ersten Hilfsantrag:

Die Beklagte wird kostenpflich...

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