Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Aktenzeichen 4 O 299/15)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 23.02.2016 - 4 O 299/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Be

klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu jeweils vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für die erste und zweite Instanz wird auf bis 230.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Darlehenswiderrufs.

Der Kläger und Frau N. K. schlossen mit der Beklagten am 25.04./01.05.2007 unter der Vertragsnummer ... einen grundschuldbesicherten Darlehensvertrag über 130.000 EUR zu einem Sollzins von 4,59% p.a. mit einer Zinsbindung bis 30.04.2017. Hierzu wurden dem Kläger und Frau N. K. zwei Exemplare des Schriftstücks mit der Überschrift "Darlehensvertrag" mit den Unterschriften des Bevollmächtigten der Beklagten übersandt. Ein Exemplar verblieb beim Kläger und Frau N. K. (Anlage K1). Das andere Exemplar wurde mit den Unterschriften des Klägers und Frau N. K. zusammen mit von beiden unterschriebenen Widerrufsbelehrungen an die Beklagte am 01.05.2007 zurückgesandt. Die Widerrufsbelehrung lautet auszugsweise:

"5.6.Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt einen Tag nach dem Sie den von Ihnen unterschriebenen Darlehensvertrag mit der ebenfalls unterschriebenen Widerrufsbelehrung an uns abgesandt haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

D. B. AG ...

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten.

Finanzierte Geschäfte

Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden, dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch ihr Vertragspartner..."

Mit Schreiben vom 20.11.2014 (Anlage K3) widerriefen der Kläger und Frau N. K. ihre auf Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen. Der Widerruf wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 28.11.2014 zurückgewiesen.

Der Kläger, der sich für allein aktivlegitimiert hält, hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, sein ihm gesetzlich zustehendes Widerrufsrecht sei nicht verspätet geltend gemacht wor den. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung entspreche - unstreitig - nicht in jeder Hinsicht dem gesetzlichen Muster für die Widerrufsbelehrung nach Anlage 2 der BGB-InfoVO (zu § 14 Abs. 1 und 3) in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung. Sie sei daher nicht fristauslösend. Die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, weil sich aus ihr der Beginn der Widerrufsfrist nicht ermitteln lasse. Zudem belehre die Beklagte nicht darüber, dass die Frist erst zu laufen beginne, wenn dem Darlehensnehmer die Widerrufsbelehrung und der eigene schriftliche Antrag des Verbrauchers bzw. die Vertragsausfertigung (oder deren Abschriften) zur Verfügung gestellt worden seien. Schließlich sei keine richtige Belehrung über die Widerrufsfolgen erfolgt, weil verschwiegen werde, innerhalb welcher Fristen Rückgewähransprüche auszugleichen seien und die Rechte des Verbrauchers nicht hinreichend dargestellt seien. Die abgefasste Widerrufsbelehrung sei mit überflüssigen Zusätzen überfrachtet, die einen Verbraucher verwirrten.

Die Beklagte hat erstinstanzlich geltend gemacht,

die erteilte Widerrufsbelehrung sei gesetzeskonform, sodass der erklärte Widerruf verfristet sei. Zudem sei das Verhalten des Klägers rechtsmissbräuchlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Anträge wird auf die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Widerrufsbelehrung genüge den gesetzlichen Anforderungen, sodass der Widerruf verfristet sei. Die Widerrufsbelehrung sei deutlich gestaltet. Sie kläre ausreichend über die Rechtsfolgen eines Widerrufs auf. Aus der Formulierung "im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben" ergäben sich die Rechte des Verbrauchers - nämlich Ansp...

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