Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
Leitsatz (amtlich)
Die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder musste Dienstzeiten, die ein Versorgungsberechtigter in der DDR zurückgelegt hatte, bei der Errechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit weder wie Umlagemonate noch als voll hinzuzurechnende Vordienstzeiten berücksichtigen.
Auch die bloße Halbanrechnung von in den alten Bundesländern außerhalb des öffentlichen Dienstes zurückgelegter Vordienstzeiten ist für Versicherte, die bis zum 31.12.2000 versorgungsberechtigt geworden sind, nicht zu beanstanden.
Normenkette
VBLS a.F. § 42 Abs. 2 S. 1a; VBLS a.F. § 42 Abs. 2 S. 1aa; VBLS n.F. § 75; BGB § 307; GG Art. 3, 14
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 18.01.2002; Aktenzeichen 6 O 282/01) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Karlsruhe vom 18.1.2002 - 6 O 282/01 - im Kostenpunkt aufgehoben sowie im Übrigen wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente.
Der 1934 geborene Kläger war vom 1.2.1992 bis zum Eintritt in den Ruhestand am 1.7.1998 bei der Beklagten pflichtversichert. Vor der Wiedervereinigung war er in der ehemaligen DDR tätig. In der gesetzlichen Rentenversicherung hat er 527 Monate ohne Kindererziehungszeiten erreicht. Mit der Klage verlangt er von der Beklagten bei der Berechnung ihrer Zusatzversorgungsrente die volle Berücksichtigung seiner in den alten Bundesländern und im Beitrittsgebiet vor dem 3.10.1990 zurückgelegten Rentenversicherungszeiten als sog. Vordienstzeiten (434 Monate). In der Mitteilung vom 24.4.2001 hat die Beklagte die Vordienstzeiten des Klägers zur Hälfte berücksichtigt.
Das LG, auf dessen Urteil wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, hat unter Klagabweisung im Übrigen festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist
1. die monatliche Versorgungsrente des Klägers ab dem 1.3.2001, längstens bis zu dem Zeitpunkt, an dem im Rahmen einer Satzungsreform zu den Vordienstzeiten (§ 42 Abs. 2 VBLS) eine neue, geänderte Regelung wirksam wird, so zu berechnen, dass die nach § 42 Abs. 2a VBLS ab 3.10.1990 anzurechnenden Zeiten nicht nur zur Hälfte, sondern voll berücksichtigt werden;
Mit seiner dagegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seinen vorrangig gestellten erstinstanzlichen Sachantrag unter weitgehender Wiederholung und Ergänzung seines bisherigen Vortrags weiter und begehrt, das landgerichtliche Urteil abzuändern, indem festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Bescheid über die Versorgungsrente vom 24.4.2001 abzuändern und die Versorgungsrente unter voller Berücksichtigung der Dienstzeiten, die der Kläger, der dem Tarifgebiet West angehört, in der DDR zurückgelegt hat und die ausdrücklich als Dienstzeiten im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland anerkannt worden sind, sowie unter Berücksichtigung der in der DDR außerdem zurückgelegten Vordienstzeiten neu zu berechnen. Dadurch ist dem Kläger unter Anrechnung der bislang gewährten Leistungen (198,05 DM) ab dem 1.7.1998 eine Versorgungsrente von insgesamt 2.380,96 DM zuzuerkennen.
Zudem beantragt er hilfsweise, alle Dienstzeiten und die Vordienstzeiten aus der DDR als Umlagezeiten, weiter hilfsweise im Wege der Vollanrechnung diese Zeiten als Vordienstzeiten bei der Errechnung der Rente des Klägers zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt mit ihrer Berufung unter weitgehender Wiederholung und Ergänzung ihrer bisherigen Argumente, die Klage abzuweisen.
Beide Parteien beantragen, die Berufung des Gegners zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg und führt zur vollständigen Abweisung der Klage. Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
Die Beklagte ist zu einer Vollanrechnung der Vordienstzeiten des Klägers oder, wie der Kläger nunmehr sachdienlich hilfsweise beantragt hat, zu einer Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten als Umlagezeiten, nicht verpflichtet. Gemäß § 75 VBLS n.F. gilt für die Feststellung der Versorgungsrenten der Versicherten, die wie der Kläger vor dem 31.12.2001 versorgungsberechtigt geworden sind, im Rahmen des Übergangsrechts das alte, bis 31.12.2000 geltende Satzungsrecht. Damit findet auch die Regelung des § 42 Abs. 2 S. 1a aa VBLS a.F. über die Halbanrechnung der Vordienstzeiten Anwendung.
Die angegriffenen Satzungsbestimmungen halten einer gerichtlichen Kontrolle stand. Bei ihnen handelt es sich um Allgemeine...