Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweiskraft der Übernahmequittung im Frachtverkehr

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 08.07.2002; Aktenzeichen 23 O 142/01)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten und der Streithelferin gegen das Urteil des LG Mannheim vom 8.7.2002 - 23 O 142/01 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Ziff. 1 des Urteils wie folgt abgeändert wird:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.697,02 Euro nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 19.6.2001 zu zahlen.

2. Die Streithelferin trägt ihre im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatz nach einem Transportschaden (Verlust von 200 Stück Winkelschleifer).

Im Juli 2000 beauftragte die M. Transport-Gesellschaft B. GmbH (im Folgenden: Firma M.) die Beklagte mit dem Transport von Sammelgut von Ma. nach W. Die Beklagte beauftragte ihrerseits die Streithelferin mit der Durchführung des Transports.

Am 18.7.2000 wurde das Sammelgut in Ma. auf einen Lastzug der Streithelferin verladen. Die Umstände der Verladung sind zwischen den Beteiligten streitig. Insbesondere ist streitig, ob sich bei den verladenen Gütern eine Palette mit 200 Winkelschleifern befand.

Am 19.7.2000 kam es auf der Autobahn in der Nähe von P. zu einem Verkehrsunfall, bei welchem der Lkw der Streithelferin und ein Teil der geladenen Güter beschädigt wurden. Bei einer Besichtigung der Ladung durch einen Sachverständigen am 20.7.2000 wurde festgestellt, dass sich eine - nach Angaben der Klägerin verladene - Flachpalette mit 200 Winkelschleifern nicht unter den vorgefundenen Gütern befand.

Die Firma M. leistete wegen des Verlusts von 200 Winkelschleifern Schadensersatz i.H.v. 13.100 DM an die Firma D. Logistik GmbH, von welcher die Firma M. ihrerseits beauftragt worden war. Am 12.9.2001 trat die Firma Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab (Anlagen LG K 7).

Das LG hat die Beklagte - dem Antrag der Klägerin entsprechend - zum Schadensersatz verurteilt i.H.v. 6.697,02 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.6.2000. Das LG hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte der Klägerin gem. Art. 17 Abs. 1 CMR für den Verlust der Sendung von 200 Winkelschleifern.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten und der Streithelferin. Sie rügen - wie auch bereits vor dem LG - die fehlende internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts. Die Beklagte hält eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für erforderlich. Hilfsweise halten die Beklagte und die Streithelferin die Klage auch für unbegründet. Der Fahrer der Streithelferin, der Zeuge S., habe die fragliche Sendung von 200 Winkelschleifern nicht übernommen. Die von der Klägerin vorgelegte "Ladeliste" (Anlagen LG K a.E.), in der die fragliche Sendung aufgeführt sei, reiche zum Beweis der Verladung nicht aus. Der Zeuge S. sei bei der Verladung nicht anwesend gewesen. Er habe keine Möglichkeit gehabt, die Richtigkeit der Ladeliste zu kontrollieren, da ihm der Zutritt zum Lager während der Verladung verwehrt gewesen sei. Den Mitarbeitern der Firma M. sei bekannt gewesen, dass der Zeuge S. keine Möglichkeit gehabt habe, die Richtigkeit der Ladeliste zu überprüfen. Dementsprechend könne der Unterschrift des Zeugen S. unter der Ladeliste kein Beweiswert zu Gunsten der Klägerin zukommen.

Die Beklagte und die Streithelferin bestreiten außerdem den Inhalt der Sendung. Eine eventuelle Haftung der Beklagten sei in jedem Fall gem. Art. 23 CMR begrenzt, da der Beklagten bzw. der Streithelferin kein qualifiziertes Verschulden zur Last falle. Außerdem rügen der Beklagte und die Streithelferin die Aktivlegitimation der Klägerin.

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, das Urteil des LG Mannheim vom 8.7.2002 - 23 O 142/01 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das Urteil des LG.

Im Termin vom 13.1.2004 hat die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen und die geltend gemachten Zinsen auf 5 % reduziert.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Im Einzelrichtertermin vom 13.1.2004 ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung des Zeugen S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll verwiesen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten und der Streithelferin ist nicht begründet.

1. Der Tenor der landgerichtlichen Entscheidung war insoweit abzuändern, als die Klägerin die Klage im Berufungsverfahren hinsichtlich der Zinsen teilweise zurückgenommen hat.

2. Zu Recht hat das LG die Beklagte zur Zahlung i.H.v. 6.697,02 Euro an die Klägerin verurteilt. Die Beklagte haftet der Klägerin in dieser Höhe wegen des Verlusts einer Transportsendung von 200 Winkelschleifern, die am 18.7.2000 in M. auf ein Fahrzeug der Str...

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