Leitsatz (amtlich)

1. Ein Preisvergleich ist irreführend, wenn sich die für den Vergleich maßgeblichen Konditionen nicht unwesentlich unterscheiden und der Werbende auf diese Unterschiede nicht deutlich und unmissverständlich hinweist (BGH, Urt. v. 19.11.2009 - I ZR 141/07, GRUR 2010, 658 Tz. 16 - Paketpreisvergleich). Ohne einen solchen Hinweis ist daher der Vergleich von Stückpreisen von Gerüstbestandteilen in der Werbung irreführend, wenn der angegebene eigene Stückpreis auf der Grundlage des Kaufs einer Verpackungseinheit von 320 Stück und der Preis des Mitbewerbers auf der Grundlage des Kaufs einer Verpackungseinheit von 40 Stück errechnet worden ist (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG).

2. Bei der Bewerbung eines Gerüstbodens mit dem Hinweis "Mit Zulassung" gehen die angesprochenen Verkehrskreise davon aus, dass das so beworbene Gerüst selbst über eine bauaufsichtliche Zulassung nach § 18 LBO-BW verfügt und nicht lediglich konform zu einem zugelassenen Gerüst eines Mitbewerbers ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Übereinstimmung dem Werbenden in einer Konformitätsbescheinigung nach § 22 LBO-BW bestätigt worden ist.

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 21.10.2011; Aktenzeichen 7 O 265/10)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Mannheim vom 21.10.2011 - 7 O 265/10 - im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie bis zum 10.10.2012 im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit der Werbung für, dem Angebot von und dem Vertrieb von Gerüstbauteilen mit einem Vergleich von Preisen der Beklagten Ziff. 1. mit Preisen der Klägerin für U-Alu-Böden geworben haben, bei dem den Stückpreisen der Klägerin bei der Abnahme einzelner U-Alu-Böden (Verpackungseinheit 40 Stück) Stückpreise der Beklagten Ziff. 1. gegenübergestellt wurden, die bei der Abnahme von 320 gleichen U-Alu-Böden gelten, wie in dem als Anlage K 9 beigefügten Werbeblatt, und zwar unter Angabe des genauen Zeitraums, in dem das als Anlagen K 9 beigefügte Werbeblatt auf der Internetseite www.p.de bereitgestellt worden ist, dies unter Angabe der Anzahl und der Zeitpunkte der Zugriffe auf dieses Werbeblatt auf der Internetseite www.p.de sowie unter Angabe, in welcher Auflage das als Anlagen K 9 beigefügten Werbeblatt gedruckt und von wann bis wann verteilt worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziff. 1 bezeichneten Handlungen bis zum 10.10.2012 entstanden ist.

3. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie bis zum 10.10.2012 im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit der Werbung für, dem Angebot von oder dem Vertrieb von Gerüstbauteilen mit einem Vergleich von Preisen der Beklagten Ziff. 1. mit Preisen der Klägerin für Stahlböden geworben haben, bei dem den Stückpreisen der Klägerin bei der Abnahme einzelner Stahlböden (Verpackungseinheit 60 Stück) Stückpreise der Beklagten Ziff. 1. gegenübergestellt wurden, die bei der Abnahme von 480 gleichen Stahlböden gelten, wie in dem als Anlage K 10 beigefügten Werbeblatt, und zwar unter Angabe des genauen Zeitraums, in dem die als Anlagen K 10 beigefügten Werbeblatt auf der Internetseite www.p.de bereitgestellt worden ist, dies unter Angabe der Anzahl und der Zeitpunkte der Zugriffe auf dieses Werbeblatt auf der Internetseite www.p.de sowie unter Angabe, in welcher Auflage das als Anlagen K 10 beigefügten Werbeblatt gedruckt und von wann bis wann verteilt worden ist.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziff. 3 bezeichneten Handlungen bis zum 10.10.2012 entstanden ist.

5. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie bis zum 21.6.2012 im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit der Werbung für, dem Angebot von oder dem Vertrieb von Gerüstbauteilen die Angabe "Mit Zulassung!" verwendet haben, ohne dass der Beklagten Ziff. 1. für die so beworbenen, angebotenen oder vertriebenen Gerüstbauteile vom Deutschen Institut für Bautechnik eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt worden ist, wie in den als Anlagen K 9 oder K 10 beigefügten Werbeblättern, und zwar unter Angabe des genauen Zeitraums, in dem die als Anlagen K 9 und/oder K 10 beigefügten Werbeblätter auf der Internetseite www.p.de bereitgestellt worden sind, dies unter Angabe der Anzahl und der Zeitpunkte der Zugriffe auf diese beiden Werbeblätter auf der Internetseite www.p.de sowie unter Angabe, in welcher Auflage die als Anlagen K 9 und/oder K 10 beigefügten Werbeblätter gedruckt und von wann bis wann verteilt worden sind.

6. Es wird festgestellt, dass die Bekla...

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