Verfahrensgang

LG Heidelberg (Aktenzeichen 4 O 28/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1 und zu 2 wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 24.03.2016 (4 O 28/08) aufgehoben.

II. Die Beklagte zu 3 wird verurteilt, an den Kläger 250.000 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 07.05.2008 zu bezahlen.

III. Die Beklagte zu 3 wird verurteilt, an den Kläger weitere 3.531,04 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.05.2008 zu bezahlen.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3 verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen Schäden, die ihm aus dem Einsatz eines mit Heftpflaster reparierten CTG-Geräts bei seiner Geburt am 20.10.2004 entstanden sind, derzeit entstehen und in Zukunft entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Von den gerichtlichen Kosten und Auslagen in diesem Rechtsstreit einschließlich der Kosten des Revisionsrechtszugs tragen der Kläger 71% und die Beklagte zu 3 29%. Der Kläger trägt die im gesamten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und zu 2. Von den im gesamten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3 trägt der Kläger 14%. Die Beklagte zu 3 trägt 29% der im gesamten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen behalten der Kläger und die Beklagte zu 3 ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.

VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

VIII. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz und die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für entstandene und zukünftig entstehende Schäden wegen einer fehlerhaften Behandlung im Zusammenhang mit seiner Geburt in Anspruch.

Der Beklagte zu 1 ist Belegarzt in der Klinik der Beklagten zu 3. Die Beklagte zu 2, die sich damals in der Weiterbildung zur Fachärztin befand, hat die Geburt des Klägers am 20.10.2004 geleitet. Sie war bei einem Belegarztpool, dem auch der Beklagte zu 1 angehörte, angestellt. Die Mutter des Klägers wurde am 18.10.2004, nachdem sie sich wegen Terminsüberschreitung in der Klinik der Beklagten zu 3 vorgestellt hatte, auf Anordnung des Beklagten zu 1 dort stationär aufgenommen. Am 19.10.2004 wurde zunächst unter Zuhilfenahme eines PGE-Gels versucht, die Geburtstätigkeit anzuregen. Am 20.10.2004 gegen 8:20 Uhr wurde die Mutter des Klägers in den Kreißsaal verlegt, sie erhielt einen intravenösen Zugang, ein Wehentropf wurde angeschlossen. In der Folgezeit erfolgte eine CTG-Dauerüberwachung. Nach Steigerung des Wehentropfes setzten gegen 14:00 Uhr spürbare Wehen ein, die Mutter des Klägers erhielt sodann eine PDA. Gegen 15:00 Uhr war der Muttermund 8 cm weit. Der Wehentropf wurde erneut stärker eingestellt. Um 15:52 Uhr kam es zum Blasensprung. Im zeitlichen Zusammenhang mit einem kurz nach 16:00 Uhr erforderlichen Papierwechsel kam es zu Schwierigkeiten mit dem ersten CTG-Gerät. Dieses wurde in der Folgezeit ausgetauscht. Der Kläger wurde um 16:45 Uhr durch die Beklagte zu 2 entbunden, er musste wegen Herz- und Kreislaufstillstand beatmet werden und erhielt eine Herzdruckmassage. Der Beklagte zu 1 traf kurz nach der Geburt ein und übernahm die Weiterbeatmung, die Anästhesistin Dr. M. und die Kinderärztin Dr. F. kamen zum Reanimationsgeschehen hinzu, gegen 17:06 Uhr erschienen die verständigten Babynotärzte und übernahmen die weitere Behandlung des Klägers, der sodann in die Universitätskinderklinik H. verlegt wurde. Bei der Mutter des Klägers wurde später eine Uterusruptur festgestellt, die 9 Tage nach der Geburt des Klägers operativ versorgt wurde. Der Kläger leidet unter anderem unter einer hypoxisch-ischämischen Enzephalopathie, zentralen Tonus- und Koordinationsstörungen, allgemeiner Entwicklungsstörung und zentralen Bewegungsstörungen sowie einer expressiven Sprachstörung.

Der Kläger macht geltend, zu diesen Beeinträchtigungen sei es dadurch gekommen, dass er noch im Mutterleib nicht ausreichend mit Sauerstoff versorgt worden wäre, was auf die fehlerhafte Geburtsleitung durch die Beklagte zu 2, für die der Beklagte zu 1 hafte, zurückzuführen sei. Als Folge eines nicht funktionierenden bzw. nicht ordnungsgemäß funktionierenden CTG-Gerätes, für das die Beklagte zu 3 verantwortlich sei, sei fehlerhaft nicht erkannt worden, dass es ihm unter der Geburt an Sauerstoff gemangelt habe. Die Beklagte zu 2 hätte zu einem früheren Zeitpunkt den Beklagten zu 1 herbeirufen müssen, damit dieser ei...

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