Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 16.05.2003; Aktenzeichen 10 O 166/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.04.2007; Aktenzeichen I ZR 90/04)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Abänderung des Urteils des LG Freiburg vom 16.5.2003 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 27.460,27 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 15.2.2002 sowie 20 EUR vorgerichtlicher Kosten zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,2-fachen des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,2-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin, eine Speditionsgesellschaft österreichischen Rechts, macht gegen die Beklagte, eine Speditionsgesellschaft spanischen Rechts, im Wege des Regresses Schadensersatz gem. Art. 37 CMR wegen Beschädigung einer im April 1997 durch den portugiesischen Unterfrachtführer der Beklagten für den Transport von Freiburg nach Madrid übernommenen Ladung geltend. Der Transportversicherer der deutschen Versenderin hatte dieser den entstandenen Schaden erstattet und die Klägerin im Vorprozess (dort Beklagte) vor dem LG Freiburg (10 O 101/98) und dem Senat (9 U 94/99) erfolgreich auf Ersatz in Anspruch genommen. Jenem Rechtsstreit war die Beklagte als Streithelferin beigetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen.

Das LG hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit des LG Freiburg abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie hält die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für gegeben. Unzutreffend habe das LG die Beklagte als Unterfrachtführerin angesehen und übersehen, dass der vom BGH in VersR 2002, 213 [214] entschiedene Sachverhalt in seinen entscheidungserheblichen Punkten dem vorliegenden entspreche. Auch gebe es keinen zwingenden Grund, bei ein und dem selben Transport die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zu Gunsten des regressierenden Transportversicherers in Bezug auf den ausländischen Hauptspediteur zu bejahen und sie sodann im Regressprozess des Hauptspediteurs gegen den Unterfrachtführer zu verneinen.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Freiburg vom 16.5.2003 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 27.460,27 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 15.2.2002 sowie 20 EUR vorgerichtlicher Kosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II. Die Berufung ist begründet.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gem. Art. 31 Abs. 1b CMR gegeben.

Nach der Auffassung des Senats enthält Art. 39 Abs. 2 CMR für die Regressklage eines Frachtführers keine die allgemeine Zuständigkeitsregelung aus Art. 31 CMR verdrängende ausschließliche Zuständigkeitsbestimmung. Dagegen spricht schon der Wortlaut der Vorschrift - "kann", "peut", "may" - (vgl. Heim in Staub, HGB, 4. Aufl., Anh. VI § 452, Art. 39 CMR, Rz. 5). Auch ist kein gesetzgeberischer Grund für eine derart restriktive, auch keine Gerichtsstandvereinbarung ermöglichende Auslegung der Bestimmung ersichtlich. Soweit von den Vertretern einer ausschließlichen Zuständigkeitsregelung hervorgehoben wird, der Rückgriffsgläubiger könne in jedem Staat klagen, in dem einer der beteiligten Frachtführer, jedoch nicht notwendig der konkrete Beklagte, ansässig sei (Basedow in MünchKomm/HGB, CMR Rz. 7 zu Art. 39 CMR; Ebenroth/Boujong/Joos, HGB Rz. 4 zu Art. 39 CMR), ist nicht verständlich, weshalb zwar der Sitz eines beliebigen in die Regressklage nicht einbezogenen weiteren Frachtführers Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit sein sollte, dagegen nicht der in Art. 31 Abs. 1b CMR statuierte Ort der Übernahme des Gutes oder der seiner Ablieferung. Ebenso wenig einsichtig wäre das Fehlen der Möglichkeit einer Gerichtsstandvereinbarung. Es liegt deshalb näher, Art. 39 CMR lediglich als eine für den Regress unter Frachtführern geltende besondere, nicht abdingbare, jedoch Art. 31 Abs. 1 CMR als allgemeine Zuständigkeitsvorschrift unberührt lassende Zuständigkeitsregelung aufzufassen (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1981, 1082 a.E.). Auch Fremuth (TransportR 1983, 35 [39]) geht davon aus, dass Art. 39 Abs. 2 CMR keine zwingende ausschließliche internationale Zuständigkeit begründen will. Soweit andere Autoren ausführen, es handle sich bei Art. 39 Abs. 2 CMR um eine besondere, von Art. 31 Abs. 1 CMR abweichende, unabdingbare Zuständigkeitsregelung (vgl. Thume, Komm. zur CMR, Rz. 5 zu Art. 39 CMR; Koller, TransportR, 5. Aufl. Rz. 3 zu Art. 39 CMR) lässt sich dem nicht eindeutig entnehmen, dass die Vorschrift ggü. Art. 31 CMR eine ausschließliche international...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge