Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 11.05.2004; Aktenzeichen 4 O 545/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.10.2007; Aktenzeichen XI ZR 423/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 11.5.2004 - 4 O 545/03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Streitwert: 94.964,56 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht Schadensersatz wegen angeblich pflichtwidriger Verwaltung ihres Vermögens geltend.

Am 14.12.1999 beauftragte sie, vertreten durch ihren Vater, die Beklagte, die von ihr auf ein Konto einzuzahlenden Vermögenswerte gemäß vereinbarten Anlagerichtlinien nach Ermessen zu verwalten (B 1, Anlagenheft LG Beklagte). Als Anlagerichtlinien vereinbarten die Parteien im Rahmen einer "Basisstrategie EW = Einkommen und Wachstum" einen Aktien- und Aktienfondsanteil zwischen 30 % und 60 % sowie einen Anteil mit höherem Risiko - Risikoklassen 3 bis 5 gem. WpHG-Erhebungsbogen - von bis zu 70 % (K 1, K 2, Anlagenheft LG Klägerin). Auf das bei der Beklagten eingerichtete Konto zahlte die Klägerin zunächst 250.000 DM ein, später weitere erhebliche Beträge. Teil der Vereinbarungen im Rahmen der Basisstrategie EW war, dass die Klägerin zusätzlich zur regelmäßigen Unterrichtung über den Stand der Verwaltung gesondert unterrichtet wird, wenn das Vermögen seit Übersendung der letzten Unterrichtung eine Wertminderung von über 20 % erfahren sollte. Ab Mitte 2000 verlor der Wert des Depots.

Die Klägerin hat der Beklagten vorgeworfen, sie habe ihre Pflichten aus dem Vermögensverwaltungsvertrag schuldhaft verletzt. Sie habe gegen den Wertverlust durch fallende Aktienkurse nichts unternommen. Als effektive Maßnahme zur Verlustbegrenzung hätte sie beispielsweise Stop-Loss-Marken setzen müssen. Aus der Tatsache, dass die Beklagte kein solches standardisiertes Instrument zur Verlustbegrenzung eingesetzt habe, sei zu schließen, dass sie die Entwicklung des Depots nicht ausreichend überwacht habe. Ab einem Verlust von 15 % eines Aktienkurses sei von einem vorwerfbaren Verhalten auszugehen. Die Beklagte habe ihre vertraglichen Verpflichtungen zudem dadurch verletzt, dass sie sie, die Klägerin, nicht auf den sich abzeichnenden Abwärtstrend bzw. Verfall einzelner Werte hingewiesen habe.

Als Schadensersatz macht die Klägerin von der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Verkaufspreis - bzw. dem Kurswert bei Beendigung der Vermögensverwaltung (14.6.2002) - bei 26 unterschiedlichen Wertpapieren den Betrag geltend, der 15 % des Kaufpreises übersteigt, insgesamt 94.964,56 EUR (im Einzelnen s. Aufstellung K12, Anlagenheft LG Klägerin).

Die Beklagte hat vorgetragen, eine Pflicht, Stop-Loss-Orders zu erteilen, habe nicht bestanden. Im Übrigen sei die Klägerin durch ihre regelmäßigen Berichte und Aufstellungen zum Ende eines Quartals sowie durch zahlreiche Gespräche stets umfassend unterrichtet worden. Am 16.8.2001 habe sie ihrem sie vertretenden Vater vorgeschlagen, die Strategie zu wechseln, um weitere Verluste zu vermeiden. Dies habe dieser aber abgelehnt.

Das LG hat durch das angefochtene Urteil vom 11.5.2004, auf das Bezug genommen wird, die Klage mangels Pflichtverletzung abgewiesen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlich gestellten Zahlungsantrag weiter. Sie vertritt weiterhin die Ansicht, dass die Beklagte ihre Pflicht als Vermögensverwalterin dadurch verletzt habe, dass sie nichts gegen den starken Kursverfall mehrerer Aktien getan habe. Da die von ihr, der Klägerin, genannten 26 Wertpapiere ggü. dem Kaufpreis einen Wertverlust von bis zu 86 % erfahren hätten, könne die Beklagte gar nicht fortlaufend die erworbenen Wertpapiere überwacht haben. Dazu trägt die Klägerin nunmehr vor, dass es negative kursrelevante Informationen, die eine Verpflichtung zum Verkauf der Aktien ausgelöst hätten, beispielsweise bei Nokia im Januar und Juni 2001 gegeben habe. Weiterhin hätten Aktien der Deutschen Telekom entgegen der Disposition der Beklagten im Juni 2000 aufgrund charttechnischer Signale nicht mehr gekauft werden dürfen und im Februar 2001 aufgrund Meldungen des Unternehmens verkauft werden müssen. Trotz deutlicher Verkaufssignale im Juni/Juli 2000 habe die Beklagte die Aktien der MCI-Worldcom erst im Januar 2001 verkauft. Im Oktober 2000 hätten Aktien von Ericsson wegen Nichteintretens der im Juni 2000 prognostizierten Entwicklung nicht mehr gekauft werden dürfen, die im Depot befindlichen Aktien hätten verkauft werden müssen. Auch DWS-Internetfonds-Anteile hätten - wegen ab April 2000 eingetretener starker Kursverluste - im Oktober 2000 nicht mehr gekauft werden dürfen. Da die Beklagte, die ihre Anlageentscheidung...

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