Entscheidungsstichwort (Thema)

Alleininhaberschaft eines Ehegatten über ein unter seinem Namen errichtetes Einzelkonto im Innenverhältnis zum anderen Ehegatten. Voraussetzungen für die Annahme einer stillschweigend vereinbarten Bruchteilsberechtigung des anderen Ehegatten. Güterrechts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eröffnet ein Ehegatte unter seinem Namen ein Einzelgiro- bzw. Einzelwertpapierkonto bei einer Bank, so ist er nicht nur alleiniger Gläubiger der Guthabensforderung gegenüber der Bank im Außenverhältnis, sonder auch Innenverhältnis zum anderen Ehegatten.

2. Bei der Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung der Eheleute über eine Bruchteilsberechtigung eines Ehegatten an der Guthabensforderung ist Zurückhaltung geboten. Allein der Umstand, dass einem Ehegatten Kontovollmacht erteilt wurde, reicht nicht aus.

3. Überträgt der Kontoinhaber dem anderen Ehegatten die Hälfte der Wertpapiere, so ist dieser Betrag seinem Endvermögen gem. § 1380 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen.

 

Normenkette

BGB § 1380 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Karlsruhe (Urteil vom 14.03.1997; Aktenzeichen 1 F 121/96)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Karlsruhe vom 14.03.1997 (1 F 121/96) teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 958 EUR (1.873,77 DM) zuzüglich 4 % Zinsen seit 16.05.1996 bis 30.06.1998 sowie ab 01.07.1998 5 % über den jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen.
  2. Die weitergehende Klage wird, soweit der Rechtsstreit nicht von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, abgewiesen.
  3. Die in erster Instanz erhobene Widerklage des Beklagten wird abgewiesen.

2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Auf den Antrag des Beklagten vom 02.11.2001 wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 6.860 EUR (13.416,23 DM) zu zahlen.

4. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Klägerin 5/8, der Beklagte 3/8. Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin 8/15, der Beklagte 7/15.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu ¾, dem Beklagten zu ¼ auferlegt.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Zahlung von Zugewinnausgleich.

Die am 30.03.1945 geborene Klägerin und der am 23.12.1942 geborene Beklagte haben am 20.03.1964 die Ehe geschlossen, aus der zwei am 14.08.1965 und am 10.11.1968 geborene Söhne hervorgegangen sind. Die Klägerin war bis zur Trennung der Parteien am 10.06.1993 nur zeit- bzw. aushilfsweise berufstätig. Der als Architekt im Angestelltenverhältnis beschäftigte Beklagte war während der Ehezeit und ist auch jetzt noch zusätzlich freiberuflich als Architekt tätig. Die Ehe der Parteien wurde auf den am 08.02.1994 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 24.06.1994 (rechtskräftig seit dem 10.08.1994) geschieden.

Die Klägerin hat keinen Zugewinn erzielt. Sie hat im Jahr 1985 von ihrem Vater 56.000 DM geerbt. Im Jahr 1987 hat der Beklagte einen zu seinem freiberuflich betriebenen Architektenbüro gehörenden VW-Bus verkauft und am 16.07.1987 ein Bimobil auf Nissan Pick-UP angeschafft. Dieses Fahrzeug wurde im Jahre 1991 durch ein neu gekauftes Fahrzeug Nissan Pick-UP ersetzt. Auch dieses wurde vom Beklagten hauptsächlich im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit, aber auch für private Urlaubsreisen der Parteien benutzt. Es wurde vom Beklagten steuerlich abgeschrieben und am 28.02.1995 für 34.000 DM veräußert.

Der Beklagte hat am 13.11.1970 bei der B.-Bank in Karlsruhe auf seinen Namen ein laufendes Konto (Nr. …) eröffnet. Er hat der Klägerin am selben Tag Kontovollmacht erteilt, die er am 17.06.1993 widerrufen hat. Zu einem nicht bekannten späteren Zeitpunkt nach Eröffnung des laufenden Kontos wurde ein Wertpapierdepot (Nr. …) zu diesem angelegt. Auf letzterem befanden sich bei der Trennung der Parteien Wertpapiere im Nennwert von ca. 50.000 DM. Im Zuge einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung hat die Klägerin vom Beklagten Wertpapiere im Nennwert von insgesamt 25.000 DM erhalten. Aufgrund der ihr erteilten Bankvollmacht hat die Klägerin am 21.06.1993 diese Papiere auf ein von ihr neu eingerichtetes Depot-Konto übertragen. Sie hatte während der Ehezeit kein eigenes Konto. Bei beiden Parteien waren die Wertpapiere bis zum Stichtag (08.02.1994) nicht mehr vorhanden bzw. wurde das aus ihnen stammende Geld verbraucht.

Der Beklagte hatte zum Stichtag ein aus verschiedenen Sparguthaben, einem Anteil des Mieter- und Bauvereins und dem Rückkaufswert einer Lebensversicherung bestehendes Geldvermögen von insgesamt 14.852,07 DM. Weiter ist seinem Endvermögen der Wert der Geschäftsausstattung mit 7.708,00 DM (AS I, 27) und der streitige Wert des am 28.02.1995 verkauften Fahrzeuges Nissan hinzuzurechnen.

Die Klägerin hat vom Beklagten die Bezahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 36.550,00 DM nebst Zinsen verlangt.

Sie hat vorgetragen:

Da der Beklagte das Wohnmobil ein Jahr nach dem Stichtag ...

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