Leitsatz (amtlich)

Zu einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung eines Jagdpachtvertrages ist grundsätzlich nur die Jagdpachtgesellschaft (GdbR), nicht aber ein einzelner Jagdpächter (gegen den Willen der Mitpächter) befugt.

 

Normenkette

BGB §§ 432, 709, 730; ZPO §§ 50-51

 

Verfahrensgang

LG Heidelberg (Urteil vom 20.07.2005; Aktenzeichen 7 O 112/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Heidelberg vom 20.7.2005 - 7 O 112/05 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des zwischen den Parteien geschlossenen Jagdpachtvertrages.

Die Beklagte sowie die Jagdgemeinschaft, bestehend aus dem Kläger und den nicht am Rechtsstreit beteiligten S. und R., schlossen am 31.3.2003 einen Jagdpachtvertrag über den Eigenjagdbezirk X auf Gemarkung Y. In § 13 Abs. 3a des Jagdpachtvertrages ist geregelt, dass der Verpächter den Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtzeit fristlos kündigen kann, wenn der Pächter den Abschussplan nicht erfüllt oder Anordnungen der Unteren Jagdbehörde über die Verminderung des Wildbestandes nicht nachkommt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgelegten Jagdpachtvertrag Bezug genommen.

Der Abschussplan für das Jagdjahr 2004/2005 sah 30 Stück Rotwild vor. Die entsprechende Verfügung des Kreisjagdamtes des R.-Kreises erging am 7.6.2004. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage B 4 Bezug genommen. Die sofortige Vollziehung des festgesetzten Abschlussplanes für Rotwild für den Jagdbezirk X wurde gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Gegen den Abschussplan hat der Kläger Widerspruch eingelegt, über den bislang nicht entschieden worden ist. Im Jagdjahr 2004/2005 wurden 22 Stück Rotwild erlegt.

Mit Schreiben vom 7.3.2005 erklärte die Beklagte ggü. dem Kläger sowie den Herren S. und R. die außerordentliche Kündigung des Jagdpachtvertrages vom 31.3.2003 zum 31.3.2005 unter Berufung auf die Regelung des § 13 Abs. 3a des Pachtvertrages. Die Beklagte führte im Kündigungsschreiben aus, dass die Pächter bereits im Jagdjahr 2003/2004 die im Abschlussplan vorgegebene Abschusshöhe von 30 Stück Rotwild nicht erfüllten, woraufhin die Pächter mit Schreiben vom 22.4.2004 abgemahnt worden waren mit dem Hinweis, dass bei nochmaliger Nichterfüllung der geforderten Abschusszahl die außerordentliche Kündigung ausgesprochen werde.

Die Pächter R. und S. erklärten mit Schreiben vom 10.3.2005 ggü. der Beklagten, dass sie die Kündigung des Jagdpachtvertrages akzeptierten.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug im Wesentlichen behauptet, die Voraussetzungen für eine Kündigung des Jagdpachtvertrages auf der Grundlage der Vertragsbestimmung § 13 Abs. 3a seien nicht gegeben, da der dem Vertrag zugrundegelegte und vom Kläger verwaltungsrechtlich angefochtene Abschussplan rechtswidrig sei und nicht habe erfüllt werden können.

Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass der Jagdpachtvertrag bezüglich des Reviers X. durch die Kündigung der Beklagten vom 7.3.2005 nicht beendet wurde.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, der Kläger sei selbst dafür verantwortlich, dass der streitgegenständliche Abschussplan nicht erfüllt worden sei. Während die Mitpächter prozentual gesehen ihren Anteil erfüllt hätten, sei dies dem Kläger aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht gelungen, weshalb die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3a des Jagdpachtvertrages vorlägen.

Ferner ist die Beklagte der Ansicht, dass dem Kläger bereits die Klagebefugnis fehle, da der Jagdpachtvertrag von der Beklagten mit drei Pächtern geschlossen wurde und der Kläger allein nicht berechtigt sei, die Fortdauer des Jagdpachtvertrages geltend zu machen, während die beiden anderen Pächter die Beendigung des Vertragsverhältnisses akzeptierten.

Der Kläger hat hierauf erwidert, eine Klagebefugnis ergebe sich bereits daraus, dass die Mitpächter mit der Beklagten kollusiv zusammengewirkt hätten, um das streitgegenständliche Jagdpachtverhältnis zu beenden. Während eine weitere Jagd durch den Kläger nicht erwünscht sei, habe die Beklagte den Mitpächtern R. und S. Begehungsscheine erteilt, so dass diesen weiterhin ermöglicht werde, auf die Jagd zu gehen. Dies werde dem Kläger aus nicht nachvollziehbaren Gründen verwehrt.

Mit Urt. v. 20.7.2005, auf dessen Gründe wegen aller weiteren Feststellungen und sonstigen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das LG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht befugt, den Feststellungsanpruch allein, d.h. ohne Mitwirkung der beiden anderen Mitpächter, gerichtlich geltend zu machen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.

Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Die beiden Mitpächter hät...

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