Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegendarstellung zu Äußerung auf der Titelseite über die inneren Befindlichkeiten eines Menschen
Leitsatz (amtlich)
1. Auf innere Vorgänge und Befindlichkeiten des Betroffenen bezogene Äußerungen sind nur dann als Tatsachenbehauptungen zu werten, wenn sie mit äußeren - und damit dem Beweis zugänglichen - Hilfstatsachen begründet werden.
2. Gegen auf der Titelseite einer Zeitschrift veröffentlichte Behauptungen über seine innere Befindlichkeit kann sich der Betroffene mit der Gegendarstellung wenden, wenn die Behauptungen mit dem Hinweis auf einen Artikel im Heftinneren verbunden sind und dadurch der Eindruck erweckt wird, sie würden dort mit Tatsachen belegt werden.
Normenkette
Bad.-württ. LPG § 11
Verfahrensgang
LG Offenburg (Urteil vom 26.11.2007; Aktenzeichen 3 O 423/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Offenburg vom 26.11.2007 - 3 O 423/07 - abgeändert:
a) Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung auferlegt, auf der Titelseite der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift "Freizeit Revue" im linken mittleren Bereich mit gleicher Schrifttype, wie sie verwendet wurde für die in Heft 42/07 erschienene Erstmitteilung "Peter Alexander - Seine schlimme Zeit in der Gefangenschaft holt ihn jetzt ein - S. 7" unter ggü. dem Fließtext erfolgender Hervorhebung des Wortes "Gegendarstellung" als Überschrift - ohne Einschaltungen und Weglassungen - folgende Gegendarstellung abzudrucken, wobei die Schriftgröße des Fließtextes ggü. der der Erstmitteilung - lediglich - in der Weise reduziert sein darf, dass der Abdruck nicht weniger als 150 % der Fläche der Erstmitteilung einnimmt:
Gegendarstellung
Auf der Titelseite von Freizeit Revue Nr. 42/07 heißt es "Peter Alexander - Seine schlimme Zeit in der Gefangenschaft holt ihn jetzt ein"
Das ist unwahr.
Peter Alexander
b) Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
4. Der Streitwert der Berufung wird auf 30.000 EUR festgesetzt
Gründe
I. Der jetzt 81 Jahre alte (Verfügungs-)Kläger ist ein bekannter österreichischer Sänger, Schauspieler und Unterhaltungskünstler.
Auf der Titelseite der Ausgabe Nr. 42/07 der von der (Verfügungs-)Beklagten verlegten Zeitschrift "Freizeit Revue" wurde mit den Worten
"Peter Alexander
Seine schlimme Zeit in der Gefangenschaft holt ihn jetzt ein
S. 7"
auf einen im Inneren der Heftes veröffentlichten Artikel hingewiesen (AH I 1). Dessen Überschrift lautet (vgl. AH I 5):
"Peter Alexander
Schlimme Erinnerungen an die Kriegsgefangenschaft holen ihn jetzt wieder ein".
Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen (I 7), die in dem Artikel - von dem es heißt, er sei mit der Überschrift "Seine schlimme Zeit in der Gefangenschaft holt ihn jetzt ein" auf der Titelseite verbreitet worden - aufgestellten Tatsachenbehauptungen seien falsch.
Erstinstanzlich hat der Kläger in erster Linie beantragt, der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzuerlegen, im gleichen Teil der Zeitschrift Freizeit Revue, in dem der Artikel "Peter Alexander - Seine schlimme Zeit in der Gefangenschaft holt ihn jetzt ein" (Titelseite Freizeit Revue Nr. 42/07) erschienen ist und mit gleicher Schrift unter Hervorhebung des Wortes Gegendarstellung als Überschrift durch drucktechnische Anordnung und Schriftgröße in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer die folgenden Gegendarstellung zu veröffentlichen:
Gegendarstellung
Auf der Titelseite von Freizeit Revue Nr. 42/07 heißt es "Peter Alexander - Seine schlimme Zeit in der Gefangenschaft holt ihn jetzt ein"
Dies ist unwahr.
Peter Alexander
Hilfsweise hat der Kläger die Veröffentlichung einer Gegendarstellung mit folgendem Wortlaut beantragt:
Gegendarstellung
Auf der Titelseite von Freizeit Revue Nr. 42/07 heißt es "Peter Alexander - Seine schlimme Zeit in der Gefangenschaft holt ihn jetzt ein"
Mit meiner Gefangenschaft, die im August 1946 endete, habe ich längst abgeschlossen.
Hilfshilfsweise hat er die Veröffentlichung einer Gegendarstellung mit folgendem Wortlaut beantragt:
Gegendarstellung
Auf der Titelseite von Freizeit Revue Nr. 42/07 heißt es "Peter Alexander - Seine schlimme Zeit in der Gefangenschaft holt ihn jetzt ein"
Es gibt keinerlei aktuelle Ereignisse, Geschehen oder Gefühle, die in irgendeiner Weise mit meiner 1946 beendeten Gefangenschaft zu tun haben.
Die Beklagte ist sowohl dem Hauptantrag als auch den Hilfsanträgen entgegengetreten.
Wegen der vom Kläger verfolgten Ansprüche und des zugrunde liegenden Sachverhalts im Einzelnen sowie wegen des Vorbringens der Parteien wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Das LG hat die Beklagte zum Abdruck einer Gegendarstellung gemäß dem Hauptantrag des Klägers verurteilt. Dabei hat es - einer Anregung des Klägers folgend - bes...