Entscheidungsstichwort (Thema)
Private Krankenversicherung: Voraussetzungen für die Herabsetzung eines vereinbarten Risikozuschlags bei weggefallenem Rückenleiden
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen einer Herabsetzung eines vereinbarten Risikozuschlags in der Krankenversicherung.
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 22.10.2010; Aktenzeichen 4 O 581/08) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Karlsruhe vom 22.10.2010 - 4 O 581/08 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht Herabsetzung eines monatlichen Risikozuschlags ab 1.1.2008 und Rückzahlung der überzahlten Beiträge für eine bei der Beklagten bestehende private Krankenversicherung geltend.
Die Beklagte vereinbarte mit dem Kläger bei Versicherungsbeginn am 25.11.2001 lediglich einen versicherungsmedizinischen Zuschlag von 5 EUR für Sehhilfen. Nachdem die Beklagte am 16.10.2002 wegen Nichtaufführung aller Vorerkrankungen ihren Vertragsrücktritt erklärte, vereinbarten die Parteien mit Datum vom 29.10.2002 die Fortführung der Krankenversicherung allerdings mit einem versicherungsmedizinischen Zuschlag i.H.v. 179,56 EUR für Erkrankungen der Wirbelsäule und der Bandscheiben sowie Erkrankungen des Magen-Darm-Bereiches und leichte depressive Störungen einschließlich aller Ursachen und Folgen (AH II, BB 1). Auf Antrag des Klägers im Januar 2008 erklärte sich die Beklagte mit dem Wegfall des Zuschlages für Magen-Darm-Störungen und nach Rücksprache mit den Zeugen Dr. M, dem Gesellschaftsarzt der Beklagten, auch des Zuschlags für Depressionen einverstanden. Die Beklagte verweigerte allerdings die Streichung oder Verminderung des Risikozuschlages für Erkrankungen der Wirbelsäule, nachdem der Kläger der Beklagten Röntgenbilder übersandt hatte.
Seit Januar 2008 begehrte die Beklagte und zahlte der Kläger einen monatlichen Risikozuschlag von 118,56 EUR; ab 1.4.2008 von 123,56 EUR.
Der Kläger macht die Herabsetzung des Risikozuschlags auf 0 EUR und Rückzahlung der im Zeitraum von Januar 2008 bis Juni 2010 gezahlten Risikozuschläge geltend.
Der Kläger hat vorgetragen, dass jedenfalls seit Januar 2008 bei ihm kein erhöhtes Krankheitsrisiko auch im Bereich der Wirbelsäulen- und Bandscheibenerkrankungen mehr bestehe. Er weise weder ein erhöhtes Erkrankungsrisiko aufgrund von Wirbelsäulen- und Bandscheibenerkrankungen im Vergleich zum durchschnittlichen Versicherten seines Alters auf noch ein überhaupt erhöhtes Risiko einer Wirbelsäulenerkrankung. Soweit bei ihm eine altersentsprechende Spondylose/Spondylarthrose vorliege, stelle dies keine Krankheit dar, erhöhe auch nicht das Risiko einer Krankheit und rechtfertige keinen Risikozuschlag.
Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, einer Herabsetzung eines monatlichen Risikozuschlags der zwischen den Parteien unter der Krankenversicherungs-Nr. 864721/6210051 abgeschlossenen Krankenversicherung von derzeit 123,56 EUR monatlich auf 0 EUR zuzustimmen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate Januar bis März 2008 355,68 EUR sowie für die Monate April 2008 bis Juni 2010 3.336,12 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei Rechtshängigkeit zurückzuzahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass beim Kläger sehr wohl ein erhöhtes Krankheitsrisiko und demzufolge ein erhöhtes Risiko der Inanspruchnahme der Beklagten bestehe. Auch eine altersentsprechende Spondylose stelle eine Krankheit dar und begründe zumindest das erhöhte Risiko für eine Wirbelsäulenerkrankung. Der Risikozuschlag sei daher gerechtfertigt.
Das LG, auf dessen Urteil hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat zu Wirbelsäulenerkrankungen des Klägers und dem Risiko einer solchen Erkrankung Beweis erhoben durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachtens. Durch Urteil vom 22.10.2010, auf dessen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das LG die Beklagte wie vom Kläger beantragt verurteilt. Es hat darauf abgehoben, dass der Kläger gesund sei und beim Kläger seit Januar 2008 auch kein erhöhtes Krankheitsrisiko auf Grund von Wirbelsäulenerkrankungen oder auch nur eines altersbedingten Zustandes besteht.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Sie macht geltend, dass das LG zu Unrecht unberücksichtigt gelassen hat, dass beim Anspruch auf Herabsetzung der Prämie die Risikoprüfungsgrundsätze der Beklagten maßgebend seien und dort auch die "altersgerechte" Spondylarthrose zu einem Risikozuschlag führe.
Die Beklagte beantragt, Das Urteil des LG Karlsruhe vom 22.10.2010 - 4 O 581/08 - wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger beantragt, Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Beim Kläger besteh...