Verfahrensgang
AG Baden-Baden (Aktenzeichen 2 F 122/00) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des AG – FamG – B. vom 29.9.2000 (2 F 122/00) wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe sind die noch minderjährigen Kinder A. und C. hervorgegangen, die beim Beklagten leben. Durch Urteil des AG B. vom 1.4.1999 (2 F 203/98) wurde die Klägerin zu Unterhaltszahlungen i.H.d. Regelbetrages der 3. Altersstufe für die beiden Kinder ab 1.3.1998 verurteilt. Gegen dieses Urteil hat sie Berufung eingelegt. Durch Beschluss des OLG vom 9.11.1999 wurde die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil eingestellt, soweit mehr als insgesamt 400 DM monatlicher Unterhalt vollstreckt wurde. Durch das Urteil des OLG vom 10.2.2000 (OLG Karlsruhe v. 10.2.2000 – 2 UF 68/99, OLGR Karlsruhe 2001, 9) wurde die Klägerin zu Unterhaltszahlungen für die beiden Kinder ab April 1999 verurteilt.
Der Beklagte hat durch Pfändungen aufgrund des erstinstanzlichen Urteils im Zeitraum Mai 1999 bis Oktober 1999 insgesamt 2.162,67 DM erlangt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dieser Betrag auf den sich aus dem Urteil des OLG vom 10.2.2000 ergebenden Unterhaltsrückstand anzurechnen ist.
Die Klägerin trägt hierzu vor, die ab April 1999 erfolgten Pfändungen könnten nicht auf einen Zeitraum davor angerechnet werden, sondern erst auf den Unterhaltsanspruch ab April 1999. Dann ergebe sich unter Berücksichtigung der von ihr geleisteten Zahlung i.H.v. 1.017,48 DM und der ab November 1999 erbrachten laufenden Zahlungen für den Zeitraum bis einschließlich März 2000 kein Rückstand mehr, die vom Beklagten angedrohte Zwangsvollstreckung über einen Betrag von 2.612,52 DM sei daher insoweit unzulässig. Im übrigen seien die Zwangsvollstreckungskosten aufgrund des zu hoch angegebenen Streitwerts übersetzt, statt 988,22 DM seien nur 201 DM angemessen.
Die Klägerin hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 10.2.2000 (OLG Karlsruhe v. 10.2.2000 – 2 UF 68/99, OLGR Karlsruhe 2001, 9) wegen Unterhaltsrückständen und Kosten für die Zeit vor April 2000 für unzulässig zu erklären.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Zur Begründung verweist er darauf, dass die gepfändeten Beträge zunächst auf die Kosten und dann auf Unterhaltsrückstände ab März 1998 aufgrund des erstinstanzlichen Urteils verrechnet worden seien. Die Vollstreckungskosten seien ebenfalls nach der Unterhaltsschuld aus dem amtsgerichtlichen Urteil berechnet worden.
Mit Urt. v. 29.9.2000 hat das FamG die Klage abgewiesen, da gem. § 366 Abs. 2 BGB die aufgrund des Urteils des AG vom 1.4.1999 vollstreckten Beträge zunächst auf die älteste Schuld, somit auf Unterhaltsschulden für die Zeit vor April 1999, anzurechnen seien. Damit sei die Unterhaltsschuld aus dem Urteil des OLG Karlsruhe für den Zeitraum ab April 2000 auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin zwischenzeitlich vorgenommenen Zahlungen unstreitig i.H.v. 2.162,17 DM noch nicht erfüllt. Der Klägerin stehe daher allenfalls ein Schadensersatzanspruch gem. § 717 Abs. 2 ZPO zu, der jedoch nicht im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden könne.
Gegen das Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des OLG Karlsruhe einstweilen einzustellen.
Sie verfolgt ihr erstinstanzliches Vorbringen weiter und trägt ergänzend vor, die Verrechnungsvorschriften des BGB fänden auf nur vorläufig vollstreckbare Verpflichtungen keine Anwendung. Es widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen, Zahlungen auf nicht bestehende Schulden anzurechnen und auf einen Schadensersatzanspruch zu verweisen, wenn ein solcher Rückzahlungsanspruch nicht durchsetzbar sei.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des AG – FamG – B. vom 29.9.2000 aufzuheben und die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 10.2.2000 (OLG Karlsruhe v. 10.2.2000 – 2 UF 68/99, OLGR Karlsruhe 2001, 9) wegen Unterhaltsrückständen und Kosten für die Zeit vor April 2000 für unzulässig zu erklären.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und verweist darauf, dass die Klägerin im Vorprozess mit Einlegung der Berufung einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung hätte stellen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 6.3.2001 der Klägerin Prozesskostenhilfe versagt und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat noch nicht alle Unterhaltsrückstände gezahlt, die sich aus dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 10.2.2000 (OLG Karlsruhe v. 10.2.2000 – 2 UF 68/99, OLGR Karlsruhe 2001, 9) ergeben, so dass eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 767 ZPO – wie von...