Leitsatz (amtlich)
1. Will eine GmbH u. Co KG Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH geltend machen, ist ein Beschluss nach § 46 Nr. 8 GmbhG nicht erforderlich, auch nicht ein Beschluss der Komplementär-GmbH. Das gilt auch dann, wenn die Komplemetär-GmbH selbst einen abgetretenen Anspruch der GmbH u. Co KG geltend macht.
2. Eine gesetzwidrige Tätigkeit begründet auch dann eine Ersatzpflicht des Geschäftsführers, wenn der Gesetzesverstoß subjektiv ex ante zum Nutzen der Gesellschaft erfolgte, ihr dann aber daraus ein Schaden erwächst
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 14.11.2012; Aktenzeichen 5 O 137/11 KfH) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Karlsruhe vom 14.11.2012, 5 O 137/11 KfH, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht restliche Ansprüche aus einem Geschäftsführeranstellungsvertrag geltend, die Beklagte rechnet mit abgetretenen Schadensersatzansprüchen auf.
Der Kläger war vom 1.1.2009 bis zum 21.9.2011 Geschäftsführer der Beklagten, deren bestimmungsgemäße und einzige Aufgabe es war, als Komplementärin der e. GmbH & Co. KG (künftig: KG) zu fungieren. Der Geschäftsführeranstellung lag der Vertrag vom 10.12.2008 mit der Beklagten zugrunde, wonach der Kläger eine monatliche Vergütung i.H.v. Euro 3.500 brutto erhalten sollte, die jeweils zum Ende eines Kalendermonats fällig war (Anlage K 1). Diesen Vertrag kündigte der Kläger am 10.10.2011 fristlos. Dem waren Kündigungen der Beklagten vom 23.9.2011 und vom 29.9.2011 vorausgegangen.
Der Beklagte ist durch Urteil des AG B. wegen versuchten Prozessbetrugs und Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt ist, verurteilt worden. Dem liegt ein versuchter Prozessbetrug zum Nachteil der Firma P. zugrunde. In diesem Verfahren ließ der Kläger wahrheitswidrig vortragen, dass die für eine Bestellung der Firma e. GmbH & Co. KG über Waren für Euro 2.800.000 vorliegende Auftragsbestätigung nicht von ihm unterzeichnet und auch nicht zurückgesandt worden sei. Hierzu erstellte er ein manipuliertes Faxjournal, wonach es zur streitgegenständlichen Zeit keine Faxnachricht an die Firma P. gab. Zudem verleitete er einen ehemaligen Mitarbeiter der Firma P. dazu, im Rahmen des Zivilverfahrens wahrheitswidrig auszusagen, er habe die Auftragsbestätigung nicht unterschrieben vom Kläger zurückerhalten. Die zunächst auf EUR 22.696,90 gerichtete Klage wurde auf EUR 324.535 erweitert und endete durch Vergleich. Die e. GmbH & Co. KG trug EUR 19.502,52 Prozesskosten und trat Ersatzansprüche gegen den Kläger an die Beklagte ab. Auch im Verfahren K. Industrievertretung gegen e. GmbH & Co. KG vor der Handelskammer des LG B. veranlasste der Kläger eine Widerklage, für die er Beweismittel fälschte. Durch diese Widerklage erhöhte sich der Streitwert des Verfahrens und mussten von der damaligen Beklagten zusätzliche Prozesskoste getragen werden.
Das LG hat der auf Zahlung restlichen Gehalts i.H.v. EUR 8.129,03 und eine Abfindung nach dem Geschäftsführeranstellungsvertrag i.H.v. EUR 98.910 sowie einen Feststellungsantrag bezüglich Zukunftsschäden gerichteten Klage nur i.H.v. EUR 8.129,03 stattgegeben.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese ihr Interesse einer vollständigen Klageabweisung weiterverfolgt. Sie meint, das LG habe eine Aufrechnung mit den Prozesskosten aus den Verfahren 5 O 58/11 KfH und 5 O 59/11 vor dem LG B. zu Unrecht verneint. Der Kläger tritt der Berufung entgegen.
Für das weitere Berufungsvorbringen wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze, für die Berufungsanträge auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.7.2013 verwiesen.
II. Die Berufung ist zulässig und begründet.
1. Die Klage ist nicht wegen Prozessunfähigkeit der Beklagten als unzulässig abzuweisen. Nach § 56 Abs. 1 ZPO hat das Gericht diese Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen und bei ihrem Fehlen das Rechtsschutzbegehren als unzulässig abzuweisen. Im vorliegenden Fall kann aber dahingestellt bleiben, ob die Beklagte führungslos und prozessunfähig geworden ist, denn aufgrund der fortwirkenden Bevollmächtigung ihrer Prozessbevollmächtigten darf nach wie vor ein Sachurteil erlassen werden.
a) Im Ergebnis zutreffend geht das LG davon aus, dass die Gesellschaft durch die Geschäftsführer vertreten wird. Die Gesellschafterversammlung der Beklagten musste nicht gem. § 46 Nr. 8 Fall 2 GmbHG einen besonderen Vertreter bestellen. Zwar obliegt es nach dieser Vorschrift der Gesellschafterversammlung, einen Vertreter der Gesellschaft in Aktiv- wie auch für Passivprozesse zu bestimmen, die diese gegen gegenwärtige, aber auch gegen ausgeschiedene Geschäftsführer führt. Dennoch kann die Gesellschaft durch den neuen...