Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung einer Klage mit PKH-Antrag
Leitsatz (amtlich)
Ist eine Klage mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbunden, über den „vorab” entschieden werden soll, liegt eine unbedingte Klageerhebung nur dann vor, wenn sich aus sonstigen Umständen die Absicht ergibt, die Klage auf jeden Fall zu erheben (Verjährungsunterbrechung etc.).
Normenkette
GKG §§ 3, 5, 49 S. 1, § 61; ZPO § 114
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 08.08.2003; Aktenzeichen 16 O 327/02) |
Gründe
Die gem. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Antragsteller hat zwar einen Schriftsatz eingereicht, der mit „Klage und Antrag auf Prozesskostenhilfe” überschrieben und außerdem als Klage unterschrieben war, so dass der Rechtsstreit als solcher anhängig wird (vgl. OLG Koblenz v. 6.8.2002 – 14 W 457/02), es sei denn, es ist deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Klage nur für den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe als erhoben gelten soll.
Das ist etwa dann anzunehmen, wenn nur ein Klageentwurf eingereicht sei soll oder wenn nur von einer beabsichtigten Klage die Rede ist.
Hier ist mit der Erklärung, „Namens und in Vollmacht des Klägers beantragen wir vorab, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen …”, eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sich das Gericht zunächst nur mit dem PKH-Gesuch befassen und prozessfördernde Maßnahmen ansonsten unterlassen solle. Die Sachlage ist damit nicht anders als bei Einreichung eines PKH-Gesuchs mit Klageentwurf. Das gilt jedenfalls dann, wenn nicht zusätzlich erklärt wird, dass entgegen der gewünschten Reihenfolge der Bearbeitung die Klage – etwa zur Unterbrechung der Verjährung -zugestellt werden solle. Ohne einen solchen Zusatz will sich der Antragsteller die Entscheidung darüber, ob er Klage trotz eventuell negativer Entscheidung über die Prozesskostenhilfe einreichen will, ersichtlich noch vorbehalten (vgl. OLG Zweibrücken v. 3.8.2000 – 5 WF 65/00, OLGReport Zweibrücken 2001, 215 = NJW-RR 2001, 1653; OLG Koblenz FamRZ 1998, 312; OLG Köln v. 25.5.1984 – 4 WF 133/84, FamRZ 1984, 916).
Würde die Einreichung des Schriftsatzes in einem solchen Fall gleichwohl bereits als – unbedingte – Klageeinreichung behandelt, hätte das bei Verweigerung der beantragten Prozesskostenhilfe zur Folge, dass die wirtschaftlich unvermögende Partei – im Zweifel gegen ihren Willen – mit den Kosten nach Nr. 1210 ff. KV i.V.m. § 61 GKG belastet wäre (vgl. in dem Sinne BGH NJW-RR 2000, 879 [880] zum Rechtsmittelverfahren).
Soweit das LG anders verfahren ist, kann das hinsichtlich der Gerichtskosten dem Antragsteller nicht zum Nachteil gereichen.
Stein
RiOLG
Fundstellen
Haufe-Index 1107985 |
MDR 2004, 177 |
RVG-B 2004, 2 |
r+s 2005, 133 |
OLGR-KSZ 2004, 103 |