Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenrückfestsetzung bei späterem Vergleich
Leitsatz (amtlich)
Führt die Rücknahme des Rechtsmittels gegen ein Grundurteil zu einer Entscheidung nach § 516 Abs. 3 ZPO und einer entsprechenden Kostenfestsetzung, erfordert die in einem nachfolgenden Vergleich vereinbarte umfassende Kostenaufhebung die Rückfestsetzung, sofern nicht ausdrücklich vereinbart wird, dass der Vergleich bereits festgesetzte Kosten unberührt lässt.
Normenkette
ZPO §§ 104, 516 Abs. 3, § 717 Abs. 2, § 788 Abs. 3; BGB § 779
Verfahrensgang
LG Trier (Beschluss vom 11.08.2005; Aktenzeichen 5 O 177/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Trier vom 11.8.2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Beschwerdewert beträgt 1.166,26 EUR.
Gründe
Die fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss geht zutreffend davon aus, dass der Beklagte entsprechend §§ 717 Abs. 2, 788 Abs. 3 ZPO den Betrag zurückfordern kann, den er gezahlt hat, um die dem Kläger im Berufungsverfahren entstandenen Kosten zu decken.
Grundlage dieser Zahlung war der Beschl. v. 20.4.2004. Dadurch waren die zweitinstanzlichen Kosten des Klägers gegen den Beklagten festgesetzt worden, nachdem dieser sein Rechtsmittel gegen das Grund- und Teilurteil vom 3.7.2003 zurückgenommen hatte und daraufhin eine Kostenentscheidung nach § 516 Abs. 3 ZPO ergangen war. Der Beschl. v. 20.4.2004 ist jedoch mittlerweile überholt, weil die Parteien am 16.2.2005 in erster Instanz einen verfahrensumfassenden Vergleich geschlossen und dabei die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben haben. Danach ist für den ursprünglich vorhandenen Kostenerstattungsanspruch des Klägers kein Raum mehr, so dass eine Rückfestsetzung erfolgen muss (OLG Hamburg JurBüro 1996, 593; Belz in MünchKomm/ZPO, § 104 Rz. 133).
Die Kostenregelung im Vergleich erfasst die Kosten aller Rechtszüge und überlagert den Beschl. v. 20.4.2004 (OLG Koblenz JurBüro 1991, 116 [117]; Belz in MünchKomm/ZPO, § 104 Rz. 133; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 788 Rz. 48), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob auf den Beschluss hin schon Leistungen erbracht worden sind. Allerdings stand den Parteien frei, bereits festgesetzte und beglichene Kosten von ihrer Aufhebungsvereinbarung auszunehmen. Von dieser Möglichkeit ist jedoch kein Gebrauch gemacht worden. Die Vergleichsformulierung ist auf eine umfassende Kostenregelung bezogen. Das ist für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend, sofern nicht zweifelsfreie Anhaltspunkte für einen vom Worlaut abweichenden Parteiwillen bestehen (OLG Koblenz MDR 1987, 852). Daran fehlt es.
Sollte der Kläger den Vergleich in der Vorstellung geschlossen haben, dass der Beschl. v. 20.4.2004 unberührt bleibe, hätte er die Anfechtung erklären müssen. Das ist aber nicht geschehen und wäre auch jetzt im Hinblick auf § 121 Abs. 1 BGB nicht mehr möglich.
Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 1811 GKG-KV.
Fundstellen
Haufe-Index 1456790 |
JurBüro 2006, 86 |
MDR 2006, 357 |
NJOZ 2006, 2298 |