Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 02.02.2015; Aktenzeichen 5 O 379/10)

 

Tenor

I.

  1. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 2.02.2015 zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
  3. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zum Hinweis des Senats bis zum 30.11.2015.
  4. Der Kläger wird aufgefordert, bis zum 30.11.2015 die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

II.

  1. Der Antrag des Beklagten zu 1., ihm Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 2.02.2015 zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte zu 1. wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
  3. Der Beklagte zu 1. erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zum Hinweis des Senats bis zum 30.11.2015.
  4. Dem Beklagten zu 1. wird zur Verteidigung gegen die Berufung des Klägers Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsbestimmung bewilligt. Ihm wird aufgegeben, monatliche Raten in Höhe von 280,00 EUR jeweils zum 15. des Monats, beginnend mit dem 15.12.2015, zu zahlen.

    Ihm wird antragsgemäß Rechtsanwalt …, zur Vertretung im Berufungsverfahren beigeordnet.

    Der weitergehende Prozesskostenhilfeantrag wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I. Prozesskostenhilfeantrag und Berufung des Klägers:

Der Antrag des Klägers, ihm für die von ihm eingelegte Berufung Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung eine Haftung der Beklagten zu 2. und 3. abgelehnt. Der Beklagte zu 2. war nicht Halter des Fahrzeugs Ford Fiesta. Halter ist, wer tatsächlich und wirtschaftlich der eigentlich Verantwortliche für den Einsatz des Kraftfahrzeugs im Verkehr ist. Er schafft die vom Fahrzeug ausgehenden Gefahren, für die der Halter nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung einstehen soll (BGHZ 87, 133 ff.). Das ist hier der Beklagte zu 1.. Er hat nach der Aussage seiner Mutter, der Zeugin …[A], und den Angaben des Beklagten zu 2. das Fahrzeug allein im Gebrauch gehabt und es von einem von ihm aufgenommenen Kredit bezahlt. Den Kredit hat er bedient. Er hat Steuer und Versicherung, die der Beklagte zu 2. für ihn entrichtet hat, zurückgezahlt, soweit es seine finanziellen Verhältnisse zuließen, sowie Benzin und sonstige Ausgaben für das Fahrzeug übernommen. Danach war der Beklagte zu 1. der tatsächlich und wirtschaftlich Verantwortliche für das Kraftfahrzeug. Die Beklagten zu 2. und 3. haften nicht aus § 7 StVG.

Der Senat sieht wie das Landgericht den Haftungsausschluss gemäß §§ 152 VVG a. F., 103 VVG n. F. als gegeben an. Der Kläger selbst ist zunächst von vorsätzlichem Handeln des Beklagten zu 1. ausgegangen. Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, dass der Beklagte zu 1. zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, als er mit seinem Fahrzeug auf den Kläger zugefahren ist und ihn verletzt hat.

Ein Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld besteht nicht. Der zuerkannte Betrag von 70.000,00 EUR ist ausreichend bemessen. Das Landgericht hat die aufgrund des Unfalls eingetretenen hirnorganischen Schäden und die erlittenen Verletzungen berücksichtigt. Die bei dem Kläger vorhandenen neuro-kognitiven und mnestischen sowie leichtgradig aphasischen Störungen mit Beeinträchtigung der Merkfähigkeit, des Spontansprachantriebs und der sprachlichen Expressivität hat es als Dauerschaden in seine Bemessung miteinbezogen. Die sich aus dem Unfall und den Dauerschäden für den Kläger ergebenden beruflichen Schwierigkeiten und Verzögerungen wurden ebenfalls berücksichtigt.

Der Senat beabsichtigt aus den Gründen, die zur Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags führen, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zur Verteidigung gegen die Berufung des Beklagten zu 1. kann noch keine Entscheidung ergehen, da der Kläger bislang noch nicht die erforderliche Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat.

Dem Kläger wird zur Stellungnahme zu dem Hinweis des Senats sowie zur Nachreichung der Prozesskostenhilfeunterlagen eine Frist bis zum 30.11.2015 gesetzt.

 

Entscheidungsgründe

II. Prozesskostenhilfeantrag und Berufung des Beklagten zu 1.:

Der Antrag des Beklagten zu 1., ihm Prozesskostenhilfe für seine Berufung zu bewilligen, war zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die Bewe...

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