Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 4 O 170/14)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 14. November 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des angefochtenen Urteils gegen ihn jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Gründe

I. Die Kläger begehren von dem Beklagten, der eine Baufirma betreibt, die teilweise Rückzahlung geleisteter Abschlagszahlungen.

Die Kläger beabsichtigten die Sanierung des Bestandsgebäudes ...[Y]straße 4 a in ...[Z]. Sie holten deshalb ein Angebot des Beklagten ein. Auf der Grundlage des Angebots des Beklagten vom 06.11.2013 (Anlage K 1), das zum Teil Pauschal- und zum Teil Einheitspreise auswies und auf einen Endbetrag in Höhe von 71.111,43 EUR lautete, beauftragten die Kläger den Beklagten im Jahr 2013 mit der Ausführung von Sanierungsarbeiten im oben genannten Bauprojekt. Der Beklagte begann am 09.11.2013 mit den Bauarbeiten. Ende November kam es zwischen den Parteien zu Differenzen bezüglich der Heizungsanlage. Die Kläger tauschten die Schlösser an dem Hausanwesen ...[Y]straße 4 a in ...[Z] aus. Der Beklagte stellte seine Arbeiten ein. Die Kläger leisteten an den Beklagten bis zum 30.11.2013 Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 43.915,00 EUR. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.12.2013 (Anlage K 3), dessen Zugang streitig ist, forderten die Kläger den Beklagten erfolglos zur Fertigstellung der beauftragten Arbeiten bis zum 31.01.2014 auf. Die Kläger kündigten daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 06.02.2014 (Anlage K 4) den Bauvertrag aus wichtigem Grund. Die Kläger beauftragten den Privatsachverständigen Dipl.-Ing. ...[A] mit der Ermittlung des Wertes der Arbeiten des Beklagten bzw. der Feststellung des Bautenstandes. Der Privatgutachter kam in seinem Gutachten vom 21.02.2014 (Anlage K 2) zu dem Ergebnis, dass der Leistungsstand am 07.02.2014 mit 17.356,15 EUR zu bewerten und die Kosten für die Beseitigung von Baumängeln mit 4.977,18 EUR anzusetzen seien (str.). Der Sachverständige Dipl.-Ing. ...[A] stellte den Klägern mit Rechnung vom 21.02.2015 (Anlage K 5) für die Gutachtenerstellung einen Betrag in Höhe von 2.857,90 EUR in Rechnung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.02.2014 forderten die Kläger den Beklagten zur Zahlung von 34.393,93 EUR auf (= geleistete Abschlagszahlungen in Höhe von 43.915,00 EUR abzüglich des laut Privatsachverständigen verdienten Werklohns in Höhe von 17.356,15 EUR zuzüglich der Kosten der Mängelbeseitigung in Höhe von 4.977,18 EUR und der Sachverständigenkosten in Höhe von 2.857,90 EUR). Der Beklagte widersprach mit anwaltlichem Schreiben vom 13.03.2014 der Kündigung der Kläger.

Im Laufe des Rechtsstreits erster Instanz hat der Beklagte unter dem Datum 06.12.2013 eine Schlussrechnung vorgelegt (Anlage B 3, Bl. 51 f. GA), die einen Endbetrag in Höhe von 43.797,59 EUR ausweist.

Die Kläger haben vorgetragen,

sie seien zur Kündigung des Bauvertrages am 06.02.2014 berechtigt gewesen, da der Beklagte im November 2013 - unstreitig - die Arbeiten eingestellt und trotz ihrer Aufforderung vom 18.12.2013, die Bauarbeiten fortzusetzen (Anlage K 3), die dem Beklagten zugegangen sei, die Arbeiten nicht fortgeführt habe. Der Bautenstand sei bis zur Begutachtung durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. ...[A] unverändert geblieben. Es sei Aufgabe des Beklagten, darzulegen und zu beweisen, dass er berechtigt sei, die Abschlagszahlungen endgültig zu behalten. Der Vortrag des Beklagten zu seinem angeblichen Werklohnanspruch sei unschlüssig.

Die Kläger haben beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 34.393,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2014 zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, sie von den für die vorgerichtliche Vertretung entstandenen Honoraransprüchen der Rechtsanwälte ..., in Höhe von 749,34 EUR freizustellen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen,

die in der Schlussrechnung vom 06.12.2013 aufgeführten Arbeiten seien tatsächlich durchgeführt worden und hätten einen entsprechenden Wertzuwachs auf Seiten der Kläger bewirkt. Die von den Klägern behaupteten Mängel träfen so nicht zu. Die Feststellungen des Privatsachverständigen Dipl.- Ing. ...[A] seien zu bestreiten. Denn es sei davon auszugehen, dass das Gutachten nicht den Bautenstand vom 30.11.2013 wiedergebe, weil im Bauobjekt auch nach dem 30.11.2013 ständig gehämmert worden sei. Die Kläger hätten bereits im November eine andere Baufirma mit der Fortführung der Bauarbeiten beauftragt. Der Austausch der Schlösser am 30.11.2013 sei als Aussperrung und als Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Kläger zu werten. Das Schreiben des Klägervertreters vom 18.12.2013 (Anlag...

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