Normenkette

ZSEG § 3 Abs. 2 und Abs. 3a, § 16; ZPO § 411 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Aktenzeichen 4 O 160/03)

 

Tenor

Der Beschluss der 7. Zivilkammer des LG Mainz vom 24.5.2002 auf die Beschwerde der dortigen Bezirksrevisorin wird dahin abgeändert, dass die Entschädigung des Sachverständigen Prof. Dr. B. auf 449,70 Euro festgesetzt wird.

Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten unterbleibt.

 

Gründe

Das nach § 16 Abs. 2 S. 1 und 2 ZSEG zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist die Entschädigung des Sachverständigen Prof. Dr. B. im Zusammenhang mit dessen Anhörung im Termin vom 25.1.2002. Insoweit hat das LG neben dem Ersatz von Kosten im Umfang von 33,70 Euro, die außer Streit stehen, eine Vergütung von 78 Euro je Stunde bewilligt. Daraus errechnet sich, bezogen auf einen Zeitaufwand von insgesamt 8 Stunden, ein Honorar von 624 Euro, so dass insgesamt eine Entschädigung von 657,70 Euro festgesetzt wurde.

Dagegen wendet sich die Bezirksrevisorin mit dem Antrag, den Stundensatz auf 52 Euro zu ermäßigen. Dieser Satz sei nach § 3 Abs. 2 ZSEG angemessen. Der Zuschlag von 50 %, den das LG darauf gemacht habe, werde von § 3 Abs. 3 ZSEG nicht gedeckt. Dem ist zu folgen.

2. Der streitige Zuschlag kann sich, da die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3b ZSEG weder behauptet noch sonst ersichtlich sind, allein aus § 3 Abs. 3a ZSEG rechtfertigen. Danach ist erforderlich, dass der Sachverständige „sich für den Einzelfall eingehend mit der wissenschaftlichen Lehre auseinander zu setzen hatte”. Hierzu reicht es nicht hin, dass die von ihm eingeholte gutachterliche Stellungnahme qualifizierte Kenntnisse und Erfahrungen verlangte; denn das ist bereits bei der Bemessung des grundlegenden Stundensatzes nach § 3 Abs. 2 ZSEG zu berücksichtigen.

Vielmehr kommt es darauf an, ob sich der Sachverständige mit mehreren in seiner Disziplin vertretenen Ansichten auseinander zu setzen und dabei innerhalb eines vorhandenen wissenschaftlichen Meinungsstreits eine eigene Position erarbeiten musste (OLG Düsseldorf Rpfleger 1991, 128; OLG Koblenz JurBüro 1996, 660; Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 22. Aufl., § 3 Rz. 44.1)

Dass dies im vorliegenden Fall geschehen wäre, ist nicht zu erkennen. Literaturrecherchen und die kritische Würdigung des Privatgutachtens Dr. K. durch den Sachverständigen, auf die das LG abgehoben hat, genügten hierfür ebenso wenig wie Ausführungen über die Entwicklung des Meinungsstands in der medizinischen Wissenschaft (vgl. OLG Koblenz JurBüro 1996, 660; Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 22. Aufl., § 3 Rz. 44.4). Das gilt umso mehr, als entspr. Arbeiten grundsätzlich schon im Zusammenhang mit den schriftlichen Darlegungen des Sachverständigen vom 21.6.2000 und vom 15.8.2001 geleistet werden mussten. Über deren Vergütung ist jedoch nicht zu befinden. Stattdessen ist die gutachterliche Tätigkeit im Hinblick auf die Anhörung vom 25.1.2002 zu beurteilen (Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 3 ZSEG Rz. 73), die weithin erläuternden Charakter hatte.

3. Nach alledem dringt das Rechtsmittel der Bezirksrevisorin durch.

Der Kostenausspruch beruht auf § 16 Abs. 5 ZSEG.

Kaltenbach Dr. Menzel Weller

VorsRiOLG RiOLG RiOLG

 

Fundstellen

Haufe-Index 1107904

ArztR 2004, 266

DS 2004, 23

NJOZ 2003, 2581

OLGR-KSZ 2003, 391

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