Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewilligung von PKH mit Ratenzahlungsanordnung trotz Insolvenzeröffnung?
Verfahrensgang
AG Betzdorf (Beschluss vom 05.10.2009) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Betzdorf vom 5.10.2009 dahingehend abgeändert, dass die vom Antragsgegner monatlich zu zahlende Rate 75 EUR beträgt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache nur einen geringen Erfolg. Der Antragsgegner ist nach seinen Einkommensverhältnissen zur Zahlung einer monatlichen Rate auf die Prozesskosten verpflichtet.
Das durchschnittliche monatliche Einkommen des Antragsgegners beträgt, wie sich aus den kumulierten Jahreswerten der vorgelegten Gehaltsbescheinigung für Dezember 2009 ergibt monatlich 1.406,24 EUR. In diesem Betrag sind etwaige Sonderzuwendungen enthalten. Nach der Bestätigung des Arbeitgebers vom 23.3.2010 steht dem Antragsgegner kein Firmenwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung.
Von dem Einkommen ist die Werbungskostenpauschale von 5,20 EUR (§ 115 Abs. 1 Nr. 1a ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII; Zöller/Geimer, ZPO, Rz. 25 zu § 115 ZPO) abzuziehen. Außerdem sind der Erwerbstätigenfreibetrag mit 180 EUR und der allgemeine Freibetrag mit 395 EUR in Abzug zu bringen.
Der Antragsgegner zahlt schließlich Kindesunterhalt für seine beiden Kinder i.H.v. monatlich 220 EUR und 180 EUR. Kosten für die Unterkunft fallen mit monatlich 200 EUR an. Dies hat der Antragsgegner durch die Vorlage einer Bestätigung seiner Mitbewohnerin belegt.
Unter Berücksichtigung der Abzugspositionen verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von 226,04 EUR, das nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO einer monatlichen Rate von 75 EUR entspricht.
Der Anordnung einer Ratenzahlung steht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners nicht entgegen. Das Nettoeinkommen des Antragsgegners liegt unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für zwei Personen unterhalb der im Gesetz festgeschriebenen Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (Anlage zu § 850c ZPO, abgedruckt bei Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., Rz. 22 zu § 850c ZPO).
Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nach § 36 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse und führen deshalb auch nicht zum Verlust der Verfügungsbefugnis des Schuldners nach § 80 InsO (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 436; OLG Koblenz, FamRZ 2009, 533).
Da die sofortige Beschwerde nur zu einem geringen Teil Erfolg hat, besteht keine Veranlassung, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen oder diese zu ermäßigen.
Fundstellen
Haufe-Index 2350780 |
FamRZ 2010, 1360 |
FamFR 2010, 256 |
FamRB 2010, 372 |
HRA 2010, 12 |