Verfahrensgang

AG Koblenz (Entscheidung vom 06.10.2000; Aktenzeichen 20 F 285/97 - PKH I)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Koblenz vom 06.10.2000 aufgehoben.

Es verbleibt bei der Prozesskostenhilfebewilligung ohne Ratenzahlungsanordnung.

 

Gründe

Die gemäß den §§ 11 RPflG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg.

Die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin rechtfertigen eine nachträgliche Ratenzahlungsanordnung nicht.

Die Antragstellerin verfügt unstreitig nicht über einsetzbares Vermögen; sie hat auch keine eigenen Erwerbseinkünfte, sondern bezieht lediglich Kindergeld für ihre beiden minderjährigen Kinder K. und L. in Höhe von zusammen 540 DM sowie (bis Mai 2001) Erziehungsgeld in Höhe von 600 DM, welches ihr nach § 8 Abs. 1 1 BErzGG aber anrechnungsfrei verbleiben muss, da diese zweckgebundene Leistung dem Erziehenden ohne Einschränkung zugute kommen und nicht zu einer Minderung anderer Sozialleistungen führen soll (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rdnr. 227 m.w.N.). Weitere Einkünfte hat die Antragstellerin nicht.

Insbesondere kann ihr kein (fiktives) Nettoeinkommen für Haushaltsleistungen in Höhe von 850 DM zugerechnet werden. Im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung gehören zum Einkommen im Sinne des § 115 ZPO in der Regel nur die tatsächlichen Einkünfte der Partei in Geld oder Geldeswert. Fiktives, also tatsächlich nicht vorhandenes Einkommen, kann einer Partei deshalb nur ausnahmsweise zugerechnet werden, wenn sie beispielsweise zumutbaren Arbeitseinsatz rechtsmissbräuchlich, insbesondere im Hinblick auf die sonst zu finanzierenden Prozesskosten, unterlässt. Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor.

Auch die Anrechnung eines fiktiven Einkommens für die einem Lebensgefährten erbrachte Haushaltsführung kommt nicht in Betracht. Unabhängig davon, dass vorliegend ungeklärt ist, ob und in welchem Umfang die Antragstellerin Haushaltsleistungen erbringt und in welchem Umfang ihr Lebensgefährte leistungsfähig wäre, kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder die Frage der Ratenzahlungsanordnung nicht davon abhängig gemacht werden, dass die bedürftige Partei ein ihr tatsächlich nicht zur Verfügung stehendes Entgelt vom Lebensgefährten einklagt, um dann die Raten auf die Prozesskosten zahlen zu können (Zöller-Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 115 Rdnr. 8; Wax in Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl., § 115 Rdnr. 10; OLG Köln FamRZ 1995, 372; vgl. OLG Hamm FamRZ 1994, 1396, 1397). Soweit die Antragstellerin tatsächlich Sachleistungen erhält, indem der Lebensgefährte ihr freie Unterkunft gewährt und für ihren Lebensunterhalt (Kost) aufkommt, wird dies bereits insoweit berücksichtigt, als ein Abzug der in § 115 Abs. 1 ZPO aufgeführten Wohnkosten und ggfls. auch des Grundfreibetrages für sie selbst unterbleibt.

Ebenfalls nicht als eigenes Einkommen der Antragstellerin kann der dem Sohn K. gezahlte Kindesunterhalt herangezogen werden, weil es sich dabei um (Bar-)Einkommen des Kindes handelt, welches nur im Rahmen des für das Kind anzusetzenden Grundfreibetrages Berücksichtigung findet. Das Amtsgericht hat den Kindesunterhalt vorliegend doppelt zu Lasten der Antragstellerin einbezogen, in dem es den Grundfreibetrag (richtig) um den Barunterhalt des Kindes gekürzt, zugleich den Unterhalt aber zusätzlich als positives Einkommen der Antragstellerin eingestellt hat.

Neben dem Sohn K. ist auch der zweite Sohn L. zu berücksichtigen, den die Antragstellerin zwar nicht in ihrer zu den Akten gereichten Erklärung ZP 7 vom 27.08.2000 eingetragen hat, der von ihr jedoch in der Beschwerdeschrift namentlich, benannt wird, was auch den angegebenen Bezug von Erziehungsgeld erklärt. Im Übrigen war auch bereits in ihrer Erklärung Kindergeld für zwei Kinder angegeben und vom Amtsgericht auch in Höhe von 540 DM als Einkommen berücksichtigt worden. Da die Antragstellerin für dieses Kind zweifellos die Betreuungsleistungen erbringt, während der Lebensgefährte für den "Lebensunterhalt" aufkommt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kind vom Lebensgefährten neben dem Naturalunterhalt auch Barunterhalt in Form einer zu Händen der Antragstellerin ausgezahlten Geldrente gewährt wird. Der für dieses Kind zu gewährende Grundfreibetrag ist deshalb in voller Höhe zu berücksichtigen.

Danach ergibt sich, dass die Antragstellerin nicht in der Lage ist, Raten auf die Prozesskosten zu zahlen.

Sie verfügt über folgendes Einkommen:

Kindergeld

540,00 DM.

Hiervon sind (zumindest) folgende Abzüge zu machen:

Grundfreibetrag für K. nach Abzug des diesem Kind gezahlten Barunterhalts (475 DM - 400 DM)

75,00 DM

Grundfreibetrag für L.

475,00 DM

Zusatzbetrag für zwei minderjährige Kinder (§ 76 Abs. 2 Ziff. 5 BSHG)

40,00 DM

Es ergibt sich bereits eine Unterdeckung in Höhe von

- 50,00 DM.

Der Beschluss des Amtsgerichts über die nachträgliche Ratenzahlungsanordnung ist d...

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