Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfebewilligung: Bezifferung des aus dem Vermögen zu zahlenden Einmalbetrages; Berücksichtigung von Zahlungen des Antragsgegners auf Unterhaltsrückstände

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei Anordnung einer Einmalzahlung aus dem Vermögen ist der zu zahlende Betrag ziffernmäßig anzugeben. Dies gilt auch dann, wenn eine Abänderung der zu leistenden Zahlung gem. § 120 Abs. 4 ZPO ansteht.

2. Ratenzahlungen, die der Antragsteller auf rückständigen Unterhalt einnimmt, sind im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nicht zu berücksichtigen. Der Einsatz des für eine zurückliegende Zeit zuerkannten Unterhalts für die Prozesskostenhilfe ist in der Regel unangemessen.

 

Normenkette

ZPO §§ 115, 120 Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Diez (Beschluss vom 13.09.2011)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Diez vom 13.9.2011 aufgehoben.

 

Gründe

Der Antragstellerin wurde mit Beschluss vom 30.12.2010 für den ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. Neben dem Güterrechtsverfahren waren vor dem AG noch das Scheidungsverfahren einschließlich nachehelicher Unterhalt - 12 F/07 - und das Trennungsunterhaltsverfahren - 12 F/09 - anhängig.

Trotz eines vor dem AG Diez zu Az. 12 F/06 abgeschlossenen Vergleichs zahlte der Antragsgegner den dort für die Zeit ab 1.11.2006 vereinbarten Trennungsunterhalt nicht, so dass die Antragstellerin Sozialleistungen in Anspruch nehmen musste.

Zudem wurde der Antragsgegner durch Urteil vom 2.2.2010 zur Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts i.H.v. 359 EUR verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung wurde durch Beschluss des Senats vom 7.7.2010 als unzulässig verworfen.

In dem Güterrechtsverfahren schlossen die Parteien am 29.4.2011 schließlich einen umfassenden Vergleich, wonach der Antragsgegner an die Antragstellerin wegen rückständigen Trennungs- und nachehelichen Unterhalts einen "unmittelbaren Betrag" von 5.000 EUR zahlt. Darüber hinaus verpflichtete sich der Antragsgegner, an die Antragstellerin weitere 5.582 EUR an rückständigen Trennungsunterhalt zur Weiterleitung an die ARGE ... (...) für von dieser dem Antragsgegner gegenüber geltend gemachter und übergegangener und an die Antragstellerin rückabgetretener Unterhaltsansprüche zu zahlen. Im Gegenzug verpflichtete sich die Antragstellerin, den Antragsgegner von den Ansprüchen der ARGE ... (...) freizustellen. Schließlich verpflichtete sich der Antragsgegner, an die Antragstellerin zum Ausgleich des Zugewinns einen Betrag i.H.v. 1.418 EUR zu zahlen.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG die der Antragstellerin durch Beschluss vom 30.12.2010 ohne Zahlungsbestimmung bewilligte Verfahrenskostenhilfe dahin abgeändert, "dass nunmehr gem. § 120 Abs. 4 ZPO angeordnet wird, dass alle gem. § 122 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Kosten aus dem Vermögen zu zahlen sind, soweit das Vermögen den Schonbetrag gem. § 90 SGB XII i.V.m. der Ausführungsverordnung BGBl. I 2003, 3060 i.H.v. 2.600 EUR übersteigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, aufgrund des Vergleichs habe die Antragstellerin einen Geldbetrag i.H.v. 12.000 EUR erhalten. Dieser Betrag müsse zum Einsatz der Finanzierung des Rechtsstreits verwendet werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der die Aufhebung des Beschlusses erstrebt wird. Einen Betrag i.H.v. 5.582 EUR habe die Antragstellerin vereinbarungsgemäß an die ARGE überwiesen. Der restliche für den rückständigen Unterhalt gezahlte Betrag i.H.v. 5.000 EUR stelle kein einzusetzendes Vermögen dar, da der Einsatz des für eine zurückliegende Zeit zuerkannten Unterhalts für die Verfahrenskosten regelmäßig unangemessen sei. Die Unangemessenheit folge hier daraus, dass unter Berücksichtigung des jeweiligen Erwerbseinkommens der Antragstellerin, des an sie gezahlten Kindergeldes sowie des auf den anteiligen Zeitraum umzulegenden Unterhaltsbetrages eine Ratenzahlungsanordnung, wenn überhaupt nur in äußerst geringem Umfang in Betracht gekommen wäre. Der zum Ausgleich des Zugewinns gezahlte Betrag i.H.v. 1.418 EUR liege unter der Schonvermögensgrenze. Zudem habe die Antragstellerin einen Anschaffungsrückstau beseitigen und zwei Privatdarlehen begleichen müssen.

Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde zulässig. Zwar ist nach der Formulierung in der Beschwerdeschrift die Beschwerde durch die Verfahrensbevollmächtigte im eigenen Namen erhoben worden. Eine solche, im eigenen Namen erhobene, Beschwerde wäre unzulässig. Bei einer zulässigen Auslegung der Beschwerdeschrift ist allerdings derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben, die zur Statthaftigkeit des Rechtsmittels führt (OLG Koblenz MDR 2008, 405). Hier lässt die Beschwerdebegründung noch die Auslegung dahin zu, dass diese im Namen der Antragstellerin eingelegt worden ist ("man kann die Antragstellerin daher allenfalls ...;"). Zudem hat die Verfahrensbevollmächtigte auf Hinweis des Senats zwischenzeitlich klargestellt, die Beschwerde im Namen der An...

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