Leitsatz (amtlich)

Die Streitwertbeschwerde des Rechtsanwalts aus eigenem Recht ist nicht statthaft, wenn sich das Rechtsmittel nur gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung wendet (in Anknüpfung an OLG Hamm, Beschl. v. 11.3.2005 - 2 WF 49/05 - FamRz. 2005, 1767; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.3.2007 - 18 WF 3/07 - FamRz. 2007, 1670; VGH Mannheim, Beschl. v. 7.2.2006 - 11 S 188/06, NVwZ-RR 2006, 855).

 

Normenkette

RVG § 32 Abs. 2; ZPO §§ 850c, 850 f.

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 10.12.2013; Aktenzeichen 5 O 399/13)

 

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht gegen den vorläufigen Streitwertbeschluss der 5. Zivilkammer des LG Trier - Einzelrichter - vom 10.12.2013 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit der Gewährung eines Darlehens in Anspruch. Über das Vermögen des Beklagten wurde zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet Mit ihrer Klageschrift begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihre Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung resultiert. Das LG hat mit Beschluss vom 10.12.2013 (GA 7) den vorläufigen Streitwert mit der Begründung auf 1.200 EUR festgesetzt, dass die Forderung der Klägerin zwischenzeitlich zur Insolvenztabelle angemeldet worden sei und der Streitwert daher nur mit 10 % des Nennwertes der Forderung anzusetzen sei.

Hiergegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus eigenem Recht gem. § 32 Abs. 2 RVG. Er beantragt den Streitwert auf mindestens 60 % der Forderung, d.h. 7.200 EUR festzusetzen. Zur Begründung trägt er vor, der Streitwert einer Klage, mit der die vorgenannte Feststellung begehrt werde, bemesse sich nach den späteren Vollstreckungsaussichten nach Beendigung eines Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Der dem Feststellungsantrag beizumessende Wert bestehe zum einen in der erleichterten Zwangsvollstreckungsmöglichkeit im Hinblick auf § 850 f. ZPO, da die Vollstreckung ohne Rücksicht auf die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO betrieben werden könne, zum anderen in der Möglichkeit, auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens und der erteilten Restschuldbefreiung noch weiterhin die Forderung geltend machen zu können. Es sei zu berücksichtigen, dass der Schuldner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehe und voraussichtlich noch einige Jahre beziehen werde. Er sei derzeit noch zu Kindesunterhaltszahlungen verpflichtet, wobei diese Verpflichtung in den nächsten Jahren entfallen werde. Es bestehe daher eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die streitgegenständliche Forderung bei Feststellung, dass es sich um eine Forderung aus unerlaubter Handlung handele, zu einem späteren Zeitpunkt, d.h. möglicherweise erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens beigetrieben werden könne. Der wirtschaftliche Vorteil der Klägerin müsse höher bewertet werden.

II. Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Der Rechtsanwalt kann sich zwar gem. § 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht gegen die Streitwertfestsetzung wenden, die Streitwertbeschwerde ist aber vorliegend nicht statthaft, weil der Angriff sich nur gegen die endgültige, nicht aber die vorläufige Streitwertfestsetzung richten darf (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, § 68 Rz. 4; OLG Hamm, Beschl. v. 11.3.2005 - 2 WF 49/05 - FamRz. 2005, 1767; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.3.2007 - 18 WF 3/07 - FamRz. 2007, 1670; VGH Mannheim, Beschl. v. 7.2.2006 - 11 S 188/06, NVwZ-RR 2006, 855).

Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen als unzulässig zu verwerfen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 6401308

MDR 2014, 560

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