Normenkette

ZPO § 313b Abs. 2, §§ 704, 732 a.F., § 794 Nr. 1 a.F.

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 16.10.2001; Aktenzeichen 15 O 407/00)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LG Koblenz vom 16.10.2001 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 12.972 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die gem. § 571 Abs. 2 ZPO statthafte und i.Ü. auch zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat zu Recht die Erinnerung gegen den Abhilfebeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zurückgewiesen.

Dieser war im Rahmen der Klauselerinnerung gem. § 732 ZPO zur Abhilfe berechtigt. Zwar richtet sich dieser Rechtsbehelf an das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, der die Vollstreckungsklausel für einen Prozessvergleich gem. §§ 795, 724 ZPO zu erteilen hat, ist jedoch zur Abhilfe berechtigt (vgl. LAG Düsseldorf Rpfleger 1997, 119; Zöller/Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 732 Rz. 14; Musielak/Lackmann, ZPO, 2. Aufl., § 732 Rz. 9). Hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, wie hier, der Erinnerung abgeholfen, so gilt die Klausel als von Anfang an verweigert, so dass der Gläubiger gegen diese Entscheidung Erinnerung nach § 576 Abs. 1 ZPO einlegen kann (vgl. Musielak/Lackmann, ZPO, 2. Aufl., § 732 Rz. 9).

Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Der Abhilfebeschluss ist zu Recht ergangen. Eine Vollstreckungsklausel für den Prozessvergleich durfte nicht erteilt werden, weil der Vergleich wegen seiner inhaltlichen Unbestimmtheit keine geeignete Vollstreckungsgrundlage i.S.d. §§ 704, 794 Nr. 1 ZPO ist. Der gerichtliche Vergleich muss wie jeder Vollstreckungstitel inhaltlich bestimmt sein. Dieser Voraussetzung genügt er nur dann, wenn er aus sich heraus verständlich ist und auch für jeden Dritten erkennen lässt, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann. Die zu vollstreckende Handlung muss deshalb allein aus dem Titel erkennbar sein. Für die Auslegung darf auf andere tatsächliche oder rechtliche Umstände als gesetzliche Vorschriften nicht zurückgegriffen werden müssen. Bestimmtbarkeit genügt nur dort, wo sämtliche Voraussetzungen für die Bestimmtheit im Titel bereits festgesetzt sind. Ist das Ziel der Vollstreckung nicht aus dem Titel, sondern nur mit Hilfe von nicht aus dem Titel erkennbaren Umständen bestimmbar, dann ist der Titel nicht vollstreckbar (OLG Karlsruhe v. 8.3.1984 – 2 UF 186/83, OLGZ 1984, 341 [642]; OLG Hamm OLGZ 1974, 59 [60]; OLG Koblenz OLGZ 1976, 380 [381]; Zöller/Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 794 Rz. 2).

Diesen Anforderungen genügt der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich nicht. Sein Inhalt lässt sich ohne Hinzuziehung der Klageschrift nicht feststellen. Als Vollstreckungstitel kann der Vergleich zwar bei nicht zweifelsfreiem Inhalt nach den für die Urteilsauslegung geltenden Grundsätzen ausgelegt werden. Maßgebend ist dabei allein der protokollierte Inhalt des Vergleichs; auf andere Umstände, insbesondere auf die im Rechtsstreit vor Vergleichsabschluss gestellten Anträge kann nicht zurückgegriffen werden (vgl. KG v. 29.7.1988 – 1 W 2199/88, MDR 1989, 77; OLG Frankfurt v. 22.9.1994 – 1 U 57/93, OLGReport Frankfurt 1995, 9 = VersR 1995, 1061).

Die fehlende Bestimmtheit des Titels kann auch nicht dadurch behoben werden, dass der Vergleichsurkunde die Klageschrift beigefügt wird. § 313b Abs. 2 ZPO sieht zwar für den Fall des Anerkenntnisurteils die Möglichkeit vor, dass das abgekürzte Urteil auf die Klageschrift gesetzt wird. Diese Ausnahmevorschrift kann jedoch nicht entsprechend auf den Prozessvergleich angewandt werden. Im Übrigen lässt sich dem Vergleich noch nicht einmal entnehmen, auf welchen Schriftsatz des Klägers sich das Anerkenntnis bezieht.

Kubiak Becht Mille

 

Fundstellen

Haufe-Index 1107788

FamRZ 2003, 108

JurBüro 2002, 550

InVo 2002, 510

OLGR-KSZ 2002, 333

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