Normenkette

ZPO § 116 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 15 O 225/01)

 

Tenor

Der 3. Zivilsenat des OLG Koblenz hat auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 15.1.2002 gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des LG Koblenz vom 23.10.2001 durch den Vorsitzenden Richter am OLG Kubiak sowie die Richter am OLG Becht und Ritter am 8.3.2002 beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG vom 23.10.2001 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Klägerin hat Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Rechtsstreits beantragt, in welchem sie eine Forderung der Insolvenzschuldnerin gegen deren früheren Alleingesellschafter geltend machen will.

Das LG hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe durch den angefochtenen Beschluss verweigert mit der Begründung, mehrere der Insolvenzgläubiger seien finanziell in der Lage, die Kosten für den Prozess aufzubringen.

Die Antragstellerin trägt hiergegen vor, das Interesse der Insolvenzgläubiger sei gering, die Prozesskosten vorzuschießen. Der beteiligten AOK, dem Finanzamt L. und dem Finanzamt W., welche ebenfalls zu den Gläubigern zählten, sei eine Finanzierung des Verfahrens nicht zuzumuten.

Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerde ist zulässig gem. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 569 ZPO a.F., in der Sache jedoch nicht begründet.

Der Prozesskostenhilfe-Antrag der Klägerin ist zu Recht zurückgewiesen worden, da die Voraussetzungen des § 116 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses sowie des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 4.2.2002 wird Bezug genommen.

Auch der Senat folgt der Rechtsauffassung des BGH, wonach einer Partei kraft Amtes die Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn – wie hier – ein Finanzamt in erheblichem Umfang an dem Rechtsstreit wirtschaftlich beteiligt ist (BGH NZI 1999, 450 [451]; v. 24.3.1998 – XI ZR 4/98, MDR 1998, 737 = NJW 1998, 1868 [1869]). Konkrete Gründe dafür, dass die Aufbringung der Kosten im vorliegenden Fall der öffentlichen Hand nicht zuzumuten wäre, werden nicht vorgetragen. Zwar sieht auch der Senat die Rechtslage insoweit als unbefriedigend an, als durch die Regelung des § 116 Nr. 1 ZPO die Ziele der Insolvenzordnung teilweise konterkariert werden. Da an den meisten Insolvenzverfahren auch der Steuerfiskus mit erheblichen Beträgen beteiligt ist, wird es finanzschwachen Insolvenzgläubigern i.d.R. nicht möglich sein, ihre Ansprüche in dem an sich gebotenen Umfang zu realisieren. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein Versehen, sondern um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, da dieser im Zusammenhang mit der Schaffung der Insolvenzordnung die Bestimmung des § 116 ZPO unverändert gelassen hat (vgl. zur Neufassung des § 116 durch Gesetz v. 13.6.1980: BGH v. 24.3.1998 – XI ZR 4/98, MDR 1998, 737 = NJW 1998, 1868 [1869]). Es ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung, diese Entscheidung des Gesetzgebers abzuändern.

Die Beschwerde war zurückzuweisen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Kubiak Becht Ritter

 

Fundstellen

Haufe-Index 1107749

OLGR-KSZ 2002, 237

www.judicialis.de 2002

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