Verfahrensgang
LG Mainz (Aktenzeichen 4 O 191/17) |
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer vom 02.08.2019 gegen den Beschluss des Landgerichts Mainz vom 10.07.2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in dem Schriftsatz vom 09.07.2019 enthaltene Auflistung über geheimhaltungsbedürftige Unterlagen (S. 3-7 des Schriftsatzes) als Anlage zu dem Beschluss genommen wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Erhöhung seines Krankenversicherungsbeitrages in den Tarifen Vital 250 zum 01.01.2010 um 63,80 EUR, zum 01.01.2012 um 60,50 EUR und zum 01.01.2016 um 149,60 EUR, im Tarif ZPRO zum 01.01.2010 um 7,59 EUR und zum 01.01.2017 um 13,20 EUR sowie im Tarif TV42 zum 01.01.2012 um 7,99 EUR und zum 01.01.2013 um 2,00 EUR und zum 01.01.2017 um 3,55 EUR.
Die Beklagte hat mit der Klageerwiderung beantragt, die Öffentlichkeit zum Schutz der Privatsphäre des Treuhänders ...[A] und der Witwe des Treuhänders ...[B] und zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse der Beklagten nach § 172 Nr. 2 und Nr. 3 GVG auszuschließen sowie dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten die Geheimhaltung zur Pflicht zu machen (§ 174 Abs. 3 GVG). Die Kammer hat sodann Termin zur mündlichen Verhandlung zuletzt auf den 10.07.2019 bestimmt und in der Ladungsverfügung vom 26.10.2018 darauf hingewiesen, dass nur eine Verhandlung über den Antrag der Beklagten auf Ausschluss der Öffentlichkeit vorgesehen sei (Bl. 285 d.A.). Mit Schriftsatz vom 09.07.2019 (Bl. 476 ff d.A.) hat die Beklagte das Anlagenkonvolut BLD 52, anhand derer ein Sachverständiger die materielle Berechtigung der strittigen Anpassungen "bestätigen könne", beim Landgericht eingereicht und ausgeführt, diese Unterlagen hätten den Treuhändern vorgelegen. In dem Schriftsatz ist "zur weiteren Konkretisierung der geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen" eine Kennzeichnung der Unterlagen, die in dem Anlagenkonvolut BLD 52 enthalten sei, erfolgt. Die Auflistung ist unterteilt in "Erforderliche Unterlagen für die Treuhänderzustimmung", "Zusätzliche Unterlagen für die Prüfung der Individuellen" Beitragsanpassung und die "Zum BAP-Zeitpunkt gültige(n) AVB", wobei jeweils eine "generelle Einstufung" der als geheim eingestuften Unterlagen (farblich grün hinterlegte Kästen) und "Ausnahmen für einzelne Seiten" der als geheim eingestuften Unterlagen (farblich rot hinterlegte Kästen) mit Begründung erfolgt ist (vgl. Bl. 478 bis 482 d.A.). Der Schriftsatz enthält den Antrag, die Verpflichtung zur Verschwiegenheit für die Klagepartei, die Prozessbevollmächtigten der Klagepartei, den Sachverständigen und für einen ggf. klägerseits bestellten Privatsachverständigen anzuordnen.
Dieser Schriftsatz ist dem Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2019 (Bl. 487 d.A.) übergeben worden. Ausweislich des Protokolls ist der Schriftsatz vom 09.07.2019 mit den Parteien erörtert worden. Sodann hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Antrag aus dem Schriftsatz vom 09.07.2019 gestellt.
Die Sitzung ist dann unterbrochen worden und nach Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung hat die Kammer folgenden Beschluss - soweit er sich auf das vorliegende Verfahren bezieht - verkündet:
"Zum Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Beklagten wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, soweit sich die Verhandlung auf das .... mit Schriftsatz vom 09.07.2019 überreichte Anlagenkonvolut (...4 O 191/17 - Anlage BLD 52...) bezieht und soweit in dem genannten Schriftsatz die Unterlagen als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet sind.
Den während des nicht öffentlichen Teils der mündlichen Verhandlung anwesenden Personen - ...Klägerpartei und Klägervertreter - wird die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht gemacht, soweit sie die im oben bezeichneten mit Schriftsatz vom 09.07.2019 überreichten und als geheimhaltungsbedürftig bezeichneten Unterlagen betreffen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen, da die Personen nicht anwesend sind" (Bl. 487 f. d.A.)."
Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers sowohl im eigenen Namen als auch im Namen des Klägers mit Schriftsatz vom 02.08.2019, bei Gericht eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung haben sie u.a. ausgeführt, die formellen Voraussetzungen für eine Geheimhaltungsverpflichtung lägen nicht vor, weil bereits keine mündliche Verhandlung i.S.d. § 174 GVG stattgefunden habe. Das Protokoll weise insbesondere keine Antragstellung der Klägerseite aus. Zudem richte sich der Geheimhaltungsbeschluss einseitig nur an den Kläger und Klägervertreter, nicht jedoch an alle anderen Anwesenden. Im Übrigen sei der Beschluss sowohl zu unbestimmt, als auch zu weitgehend, wenn sich die Verpflichtung undifferenziert auf "Tatsachen, die durch die Verhandlung zu I...