Leitsatz (amtlich)
Die Beschwer eines zur eidesstattlichen Versicherung verurteilten Auskunftspflichtigen bemisst sich nach dem Aufwand und der Zeit, den die Versicherung erfordert (in Anknüpfung an BGH, Urt. v. 30.11.1991 - XII ZB 156/90, NJW 1991, 1833 = MDR 1991, 679 f.; Beschl. v. 21.6.2000 - XII ZB 12/97, NJW 2000, 3073; Urt. v. 11.7.2001 - XII ZR 14/00, FamRZ 2002, 666 ff.; Urt. v. 8.9.2009 - X ZR 81/08 - zitiert nach Juris; OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.1.2008 - 13 U 131/07 - NZM 2009, 51 f.; Beschl. v. 2.10.2007 - 9 UF 137/07, FamRZ 2008, 1359 f.).
Normenkette
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 20.10.2014; Aktenzeichen 6 O 46/11) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 6. Zivilkammer des LG Trier - Einzelrichterin - vom 20.10.2014 - wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I. Die Parteien begehren mit Klage und Widerklage im Rahmen einer Stufenklage wechselseitig die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen.
Das LG hat die beiden Beklagten durch Teilurteil vom 20.10.2014 (GA 420 ff.) jeweils einzeln verurteilt, an Eides Statt zu versichern, dass die mit Schriftsatz vom 1.10.2012 (GA 162 ff.) einschließlich der dort in Bezug genommenen Anlagen erteilten Auskünfte so vollständig und richtig erteilt seien, wie sie hierzu imstande seien. Die Widerklage auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte hat das LG abgewiesen.
Gegen die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zugunsten des Klägers zu 2) wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Sie machen geltend ein etwaiger Anspruch sei verjährt.
II. Die Berufung ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Beklagten den Betrag von 600 EUR nicht übersteigt, § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
1. Die Beschwer eines zur eidesstattlichen Versicherung verurteilten Auskunftspflichtigen bemisst sich nach dem Aufwand und der Zeit, den die Versicherung erfordert (BGH, Urt. v. 30.11.1991 - XII ZB 156/90, NJW 1991, 1833 = MDR 1991, 679 f.; Beschl. v. 21.6.2000 - XII ZB 12/97, NJW 2000, 3073; Urt. v. 11.7.2001 - XII ZR 14/00, FamRZ 2002, 666 ff.; Urt. v. 8.9.2009 - X ZR 81/08 - zitiert nach Juris; OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.1.2008 - 13 U 131/07 - NZM 2009, 51 f.; Beschl. v. 2.10.2007 - 9 UF 137/07, FamRZ 2008, 1359 f.; vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 16 Stichwort eidesstattliche Versicherung, Auskunft; Musielack, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 3 Stichwort Eidesstattliche Versicherung; Wöstmann in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl. 2013, § 3 Rz. 38 Stichwort Auskunft; Rz. 61 Stichwort Eidesstattliche Versicherung).
2. Danach beträgt die Beschwer im Streitfall nicht mehr als 600 EUR.
a) Die Berufung wendet sich nur gegen die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zugunsten des Klägers zu 2); hinsichtlich der Verurteilung zugunsten des Klägers zu 1) ist das Teilurteil rechtskräftig. Das heißt, dass die eidesstattliche Versicherung ohnehin in gleicher Weise zugunsten des Klägers zu 1) abzugeben ist. Bereits deshalb reduzieren sich der (zusätzliche) Aufwand und die aufzubringende Zeit aber erheblich.
b) Die Beklagten haben eine Beschwer von über 600 EUR trotz des Hinweises vom 22.1.2015 auch nicht dargelegt. Ihr Vorbringen (GA 449 f.), angesichts der erheblichen Bedeutung in der Gesamtauseinandersetzung sei die eidesstattliche Versicherung, die sich auf eine Vielzahl von Erbgegenständen sowie Immobilien von erheblichem Wert beziehe, komplex und müsse insoweit durch Begleitung eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts sichergestellt werden, überzeugt nicht. Denn die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bezieht sich (nur) auf die mit Schriftsatz vom 1.10.2010 (einschließlich der dort in Bezug genommenen Anlagen) erteilten Auskünfte. Die dazu vorgelegte "Aufstellungsliste" beinhaltet aber im Wesentlichen nur Hausratsgegenstände. Hierzu bedarf es aber nicht der Einschaltung eines Steuerberaters. Gleiches gilt hinsichtlich der im Schriftsatz vom 1.10.2010 angeführten Grundstücke. Da die Prozessbevollmächtigten der Beklagten bereits im Rahmen der Auskunftserteilung tätig waren, ist das erstellte Verzeichnis lediglich nochmals durchzugehen und auf Vollständigkeit zu prüfen. Die Strafbewehrtheit einer falschen eidesstattlichen Versicherung rechtfertigt nach der einhelligen Rechtsprechung nicht die Annahme einer höheren Beschwer.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in der Gebührenstufe bis 600 EUR festgesetzt.
Fundstellen
Haufe-Index 7639768 |
MDR 2015, 355 |