Leitsatz (amtlich)
Wird der Verursacher eines Verkehrsunfalles bewusstlos in seinem Pkw aufgefunden, kann seine Kraftfahrhaftpflichtversicherung aus dem Umstand, dass es ihr noch nicht gelungen ist, Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen, keine Verlängerung der ihr üblicherweise zuzubilligenden Bearbeitungsdauer herleiten.
Verfahrensgang
LG Trier (Aktenzeichen 4 O 56/20) |
Tenor
1) Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Trier vom 09.07.2020 wird zurückgewiesen.
2) Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3) Der Beschwerdewert wird auf bis zu 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits zu Recht und mit insgesamt zutreffender Begründung gemäß § 91a ZPO dem Beklagten auferlegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen macht sich der Senat die landgerichtliche Begründung im angegriffenen Beschluss zu eigen. Ergänzend sollen nur noch folgende Punkte weiter vertieft werden:
Zutreffend hat das Landgericht herausgearbeitet, dass der Kläger mit der Einreichung seiner Klage einen Zeitraum von 8 Wochen nach seinem Aufforderungsschreiben vom 17.12.2019, mit welchem dem Beklagten sämtliche benötigten Angaben vorlagen, abgewartet hatte. Während dieses gesamten Zeitraums blieb der Kläger ohne Nachricht durch den Beklagten, dass dessen Prüfungen noch andauerten und auf welche Angaben Dritter man dort (behauptetermaßen) noch wartete. Dies konnte aus objektivierter Sicht eines Geschädigten nur dahingehend verstanden werden, dass mit einer umfassenden freiwilligen Zahlung seitens des Beklagten nicht mehr zu rechnen war.
Auch die Bewusstlosigkeit des beklagtenseitigen Fahrers im Unfallzeitpunkt führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Es bestand für den Beklagten - jedenfalls im Verhältnis zum Kläger - keine Veranlassung im Hinblick auf diese Bewusstlosigkeit des Fahrers erst Einblick in die Ermittlungsakte nehmen zu wollen. Diese Bewusstlosigkeit hatte nämlich zur Folge, dass in jedem Fall eine uneingeschränkte Haftung des Beklagten aus der Betriebsgefahr des beklagtenseitigen Fahrzeugs bestand, ohne dass die Ermittlungsakte noch auf Anhaltspunkte für ein klägerseitiges Mitverschulden hin hätte überprüft werden müssen. Die möglicherweise aus der Ermittlungsakte erkennbaren Hintergründe dieser Bewusstlosigkeit - seien es Drogen, übermäßiger Alkoholkonsum, vergessene Einnahme verschriebener Medikamente oder eben ein plötzlicher schicksalhafter nicht vorhersehbarer gesundheitlicher Schaden - mögen zwar im Innenverhältnis des Beklagten zu dem Fahrer des Beklagtenfahrzeugs von Relevanz gewesen sein, konnten dessen Haftung gegenüber dem Kläger aber sicher nicht entgegengehalten werden. Das Zuwarten auf eine Einsichtnahmemöglichkeit in die Ermittlungsakte war demnach hier von vornherein nicht geeignet, eine Verlängerung der üblicherweise dem Beklagten zuzubilligenden Bearbeitungsdauer zu begründen.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Der Beschwerdewert orientiert sich an der Höhe der insgesamt für das erstinstanzliche Verfahren angefallenen Gebühren.
Fundstellen
Haufe-Index 14046402 |
MDR 2020, 1373 |
NZV 2021, 327 |
VersR 2020, 1512 |
SVR 2021, 232 |