Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertänderung durch das Rechtsmittelgericht; Voraussetzungen für das Entstehen einer Beschwerdegebühr

 

Leitsatz (amtlich)

1. Hat das Rechtsmittelgericht den Streitwert im Hauptsacheverfahren festgesetzt, ist das bindend, wenn die Sache später wegen der Kostenfestsetzung erneut in die Rechtsmittelinstanz gelangt (Aufgabe der Senatsrechtsprechung 14 W 250/91 in JurBüro 1991, 1509 = OLGZ 1992, 441 [444] = MDR 1992, 310 = VersR 1992, 1026 [1027]).

2. Für den Beschwerdegegner wird die Gebühr des § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO bereits dadurch ausgelöst, dass der Rechtsanwalt die Beschwerdeschrift entgegennimmt und prüft.

 

Normenkette

GKG § 25 Abs. 2 S. 2; BRAGO § 61 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 04.07.2003; Aktenzeichen 3 O 217/95)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 3. Zivilkammer des LG Bad Kreuznach vom 4.7.2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Beklagten zur Last.

Der Beschwerdewert beträgt 853,18 Euro.

 

Gründe

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg.

1. Die anwaltlichen Gebühren, deren Erstattung der Kläger auf der Grundlage des oberlandesgerichtlichen Beschlusses vom 27.1.2003 beanspruchen kann, errechnen sich nach einem Streitwert zwischen 110.000 Euro und 125.000 Euro. Diesen Wert hat das OLG dem Richterablehnungsverfahren beigemessen, mit dem es als Beschwerdegericht befasst war. Die entspr. Festsetzung findet sich in der Entscheidung vom 25.7.2003, die auf die Gegenvorstellung der Beklagten vom 5.7.2003 ergangen ist. Daran ist der Senat gebunden. Eine Änderung ist ihm verwehrt.

§ 25 Abs. 2 S. 2 GKG bietet dazu keine Handhabe. Allerdings ermöglicht die Vorschrift die Änderung eines festgesetzten Streitwerts auch im Kostenfestsetzungsverfahren. Dazu ist jedoch jeweils nur das „Rechtsmittelgericht” ermächtigt. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass das im Instanzenzug allgemein übergeordnete Gericht die Entscheidung der unteren Instanz ändern kann (Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 25 Rz. 47; Markl/Meyer, GKG, 5. Aufl., § 25 Rz. 40). Dagegen ist es nicht angängig, den Streitwertbeschluss eines gleichgeordneten oder gar übergeordneten Gerichts zu ändern. Hier bleibt zu einer Korrektur allein die Möglichkeit der Gegenvorstellung (BGH MDR 1986, 654), von der die Beklagten indessen bereits Gebrauch gemacht haben. Damit ist die Streitwertfestsetzung vom 25.7.2003 verbindlich. Soweit der Senat in seinem Beschluss (OLG Koblenz v. 31.5.1991 – 14 W 250/91, MDR 1992, 310) eine abweichende Auffassung vertreten hat, hält er daran nicht fest.

2. Im Hinblick darauf sind auf Seiten des Klägers in dem Beschwerdeverfahren über die Richterablehnung anwaltliche Gebühren von 853,18 Euro erfallen, die entspr. der vorliegenden Kostengrundentscheidung gegen die Beklagten festzusetzen sind. Das entspricht einer 5/10 Gebühr nach § 61 Abs. 1 S. 1 BRAGO, die sich bei dem vorgenannten Streitwert auf 715,50 Euro beläuft, einer Pauschale von 20 Euro gem. § 26 BRAGO sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer, da der Kläger erklärt hat, nicht vorsteuerabzugsberechtigt zu sein.

Das Vorbringen der Beklagten, der Kläger sei in dem Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen, geht fehl. Dessen zu den Akten gereichtes Auftragsschreiben vom 7.10.2002 belegt die umfassende Mandatierung seiner Anwälte für den Rechtsstreit bereits vor Einlegung der Beschwerde. Darüber hinaus hat der Kläger im Schriftsatz vom 17.4.2003 dargelegt, dass die Beschwerdeschrift von seinen Anwälten entgegengenommen und geprüft wurde. Das reicht hin, um die Gebühr des § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO auszulösen (von Eicken in Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 61 Rz. 8).

3. Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1111450

NJW-RR 2004, 1510

JurBüro 2004, 32

MDR 2004, 417

AGS 2004, 67

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