Leitsatz (amtlich)
Die Verminderung der jährlichen Sonderzahlung gem. § 4a BSZG ist bei der Ermittlung des Wertes der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte zu berücksichtigen, weil es sich nicht um den Abzug eines Versicherungsbeitrages handelt, sondern der Bruttobetrag der Sonderzuwendung herabgesetzt wurde (Abweichung von OLG Nürnberg FamRZ 2005, 1529).
Die vom Senat zugelassene Rechtsbeschwerde wurde nicht eingelegt.
Verfahrensgang
AG Simmern (Urteil vom 12.09.2005; Aktenzeichen 5 F 128/04) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung Süd wird das Teilanerkenntnis- und Endurteil des AG - FamG - Simmern vom 12.9.2005 in Ziff. III. des Tenors - den Versorgungsausgleich betreffend - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Zu Lasten der bei der Wehrbereichsverwaltung Süd-PK.: 7/140757-J-41032 - bestehenden Versorgungsanrechte des Antragsgegners werden auf dem zugunsten der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehenden Versicherungskonto - Vers.-Nr. ... - Rentenanwartschaften von monatlich 621,20 EUR, bezogen auf den 29.2.2004, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des FamG. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien haben am 20.11.1981 geheiratet und sind auf den dem Antragsgegner am 31.3.2004 zugestellt zugestellten Antrag der Antragstellerin durch das angefochtene Urteil geschieden worden. Beide Eheleute haben in der gesetzlichen Ehezeit (1.11.1981 bis 29.2.2004) Altersanwartschaften erworben und zwar die Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) i.H.v. 109,89 EUR und der Ehemann Versorgungsanwartschaften bei der Wehrbereichsverwaltung Süd, die diese mit Auskunft vom 19.10.2004 auf 1.363,88 EUR bezifferte. Auf dieser Grundlage hat das FamG den Versorgungsausgleich dem Gesetz gem. durchgeführt. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Wehrbereichsverwaltung Süd, gestützt auf eine am 29.9.2005 erteilte neue Auskunft (Bl. 49 ff. GA), geltend, die durch das "Gesetz zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen der sozialen Pflegeversicherung in das Dienstrecht und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften" vom 4.11.2004 neu eingeführte Vorschrift des § 4a Bundessonderzahlungsgesetzes führe zu einer Verminderung der Sonderzahlung, was bei der Auskunft vom 19.10.2004 noch nicht habe berücksichtigt werden können. Hierdurch verringere sich die ehezeitbezogene Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners auf 1.352,29 EUR.
II. Die gem. §§ 629a Abs. 2 S. 1, 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Versorgungsausgleich ist auf der Grundlage der neu erteilten Auskunft der Wehrbereichsverwaltung Süd durchzuführen, weil für die Regelung des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Versorgungsrecht anzuwenden ist, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht umfasst. Gesetzesänderungen sind danach auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ehezeitende - wie hier - zeitlich vor dem In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung liegt, unabhängig davon, ob sie zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des Versorgungsanspruchs führen (BGH v. 26.11.2003 - XII ZB 75/02, MDR 2004, 335 = BGHReport 2004, 378 = NJW 2004, 1245 = FamRZ 1995, 27). Durch die Berücksichtigung von bis zur Entscheidung eingetretenen Änderungen durch gesetzliche Neuregelungen wird erreicht, dass die Regelung des Versorgungsausgleichs dem verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatz der Halbteilung (vgl. dazu etwa BVerfG v. 28.2.1980 - 1 BvL 17/77, 1 BvL 7/78, 1 BvL 9/78, 1 BvL 14/78, 1 BvL 15/78, 1 BvL 16/78, 1 BvL 37/78, 1 BvL 64/78, 1 BvL 74/78, 1 BvL 78/78, 1 BvL 100/78, 1 BvL 5/79, 1 BvL 16/79, 1 BvR 807/78, MDR 1980, 469 = FamRZ 1980, 326 [333 f.]; v. 4.4.1984 - 1 BvR 1323/82, MDR 1984, 729 = FamRZ 1984, 653 [654]; BGH v. 5.2.1986 - IVb ZB 728/81, MDR 1986, 482 = FamRZ 1986, 447 [448]) möglichst nahe kommt.
Nach § 4a Bundessonderzahlungsgesetz vermindert sich der Betrag der nach § 4 dieses Gesetzes bemessenen jährlichen Sonderzahlung der Bundesbeamten um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI (0,85 %) der für das Kalenderjahr gezahlten Versorgungsbezüge und des Betrages nach § 4 Abs. 1 S. 1 BSZG, wobei für das Jahr 2004 der Minderungsbetrag allein aus den Versorgungsbezügen der Monate April bis Dezember und der hieraus berechneten Sonderzuwendung ermittelt wird (§ 4a Abs. 3 BSZG). Mit dieser durch Art. 1 des Gesetzes zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen der sozialen Pflegeversicherung in das Dienstrecht und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschrifte...